TE Bvwg Beschluss 2018/4/13 I401 2016656-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2018
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Entscheidungsdatum

13.04.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I401 2016656-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, IFA:1045716806 VZ INT: 140187629, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der im gegenständlichen Verfahren als Fremder titulierte Fremde stellte am 19.11.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 02.12.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. erteilte die belangte Behörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ sie gegen den Fremde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung des Fremdes gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

1.2. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 29.01.2016, Zl. I406 2016656-1/9E, als unbegründet ab.

2.1. Am 15.03.2016 stellte der Fremde einen neuerlichen (zweiten) Antrag ("Folgeantrag") auf internationalen Schutz. Zum Grund der neuerlichen Asylantragstellung befragt, brachte er bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er bei seinem ersten Asylantrag aus Angst nicht die Wahrheit gesagt habe und führte weiter aus, dass sein Vater Anführer von drei (näher bezeichneten) Geheimbünden gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters am 30.09.2014 habe er die Nachfolge seines Vaters bei allen drei Geheimbünden antreten sollen. Noch vor dem Tod seines Vaters sei er von ihm als Sohn verstoßen worden, zumal er (bzw. der Fremde) eine intime Beziehung zu einem Mann gehabt habe. Die Schwester seines Freundes Oscar habe sie beim Sex erwischt. Er habe rechtzeitig flüchten können und habe sich ins Haus seiner Mutter begeben. Die Mutter seines Freundes habe seinem Vater von der Beziehung zu Oscar erzählt und der bereits zuvor schwer erkrankte Vater sei am darauffolgenden Tag verstorben. Oscars Mutter habe in der ganzen Ortschaft erzählt, dass ihr Sohn eine homosexuelle Beziehung mit ihm habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sich jeder von ihm abgewandt. Homosexualität sei in Nigeria verboten, es drohe ihm dort eine Gefängnisstrafe von 15 Jahren und auch die Gefahr einer Steinigung.

2.2. In der per Fax am 06.04.2016 an die belangte Behörde übermittelten und als "Antrag auf Verfahrenszulassung" titulierten Eingabe brachte der Fremde unter Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 24.03.2016 übermittelten Länderfeststellungen zusammengefasst vor, dass er homosexuell sei und er deswegen berechtigt Furcht vor Verfolgung habe, zumal Homosexuelle in Nigeria ihre sexuelle Orientierung nicht ausleben könnten, er dort Anfeindungen und Diskriminierungen und der Gefahr der Stigmatisierung sowie Übergriffen der Bevölkerung aufgrund von Selbstjustiz ausgesetzt sei. Das späte "Outen" dürfe nicht als Beleg für die Unglaubwürdigkeit angesehen werden. Das Verfahren sei inhaltlich zu führen und daher zuzulassen.

2.3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.04.2016 gab der vertretene Fremde an, seit 2014 homosexuell zu sein und mit seinem Freund Oscar auch eine homosexuelle Beziehung in Nigeria geführt zu haben. In Österreich habe er in einem Homosexuellen-Club einen Österreicher namens Steve kennengelernt. Er lebe mit ihm aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt und könne auch keine näheren Angaben zu seiner Person machen. Der Begriff "Taschentuch-Code" (englisch: "Handkerchief-Code" oder "Hanky-Code") sage ihm nichts und er kenne nur eine (von ihm angegebene) Lokalität, wo Homosexuelle verkehrten. Auf Nachfrage, ob er berühmte homosexuelle Personen nennen könne, replizierte er, dass er im zuvor genannten Club eine (namhaft gemachte) männliche homosexuelle Person kenne und diese auch einmal getroffen habe. Befragt zu den Symbolen der Lesben- und Schwulenbewegung brachte er vor, dass Männer kurze Oberbekleidungen trügen, damit der Bauch sichtbar bleibe. Männer kleideten sich auch mit engen Hosen und manchmal mit Damenkleidern und -schuhen sowie kleinen Taschen und Rucksäcken. Diese Personen befänden sich nie in Damenbegleitung und trügen auch Ohrschmuck. Auf Vorhalt der in Farbe ausgedruckten Red-Ribbon-Flagge, der Bärenflagge und der Leather-Pride-Flagge brachte der Fremde vor, dass ihm diese Flaggen unbekannt seien, das Herz auf der Leather Pride-Flagge jedoch ein Zeichen der Liebe sei. Auf Nachfrage ob sich der Fremde darüber bewusst sei, dass seine Angaben - so wie bereits im Erstverfahren - nicht glaubhaft seien und er die vorangestellten Fragen nicht beantworten habe können, antwortete er, dass er das, was er wisse, schon gesagt habe. Das sei die Wahrheit. Schließlich führte der Fremde auf entsprechende Fragestellungen aus, dass er, als er nach Österreich gekommen sei, aus Angst und Scham die wahren Fluchtgründe nicht genannt habe. Erst sein Anwalt habe ihn darüber aufgeklärt, dass Homosexualität in Österreich nichts Verbotenes sei und er deswegen in Österreich keine Probleme bekomme bzw. auch nicht verfolgt werde. Er lebe seine Beziehung zu seinem Freund in Österreich offen. In Nigeria sei Homosexualität verboten, er müsse dort mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren rechnen und die Bevölkerung toleriere Homosexualität nicht. Dort könne er seine Homosexualität auch nicht frei ausleben. Es liege ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor.

2.4. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 15.04.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG und § 12a Absatz 2 AsylG 2005 auf.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Fremde im Erstantrag vorgebracht habe, in Gefahr zu sein, weil er es abgelehnt habe, einem Kult beizutreten. Im nunmehrigen (zweiten) Verfahren habe der Fremde vorgebracht, dass er beim Sex mit einem Mann erwischt worden sei und er deshalb in Nigeria eine Haft- bzw. Todesstrafe zu befürchten habe. Diesen Angaben fehle der glaubhafte Kern, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht geändert. Der Fremde verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland, er befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter, er sei ledig und gesund und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland sei gewährleistet. Der neue Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. Der Fremde befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, sei illegal eingereist, verfüge im Bundesgebiet über keine nahen Angehörigen und Verwandten. Er unterhalte keinen engeren sozialen Kontakte in Österreich, sei nicht berufstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig. Seine familiären Anknüpfungspunkte befänden sich in Nigeria. Das derzeitige Aufenthaltsrecht basiere lediglich auf einem Asylantrag.

2.5. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016, I410 2124955-1-3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt.

3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2017 wurde der (Folge-) Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 15.03.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG" erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Letztlich wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorbringen des Fremden um ein gesteigertes Vorbringen handle. Es sei ihm auch die Wichtigkeit von vollständigen Angaben im Rahmen der Erstbefragung bekannt gewesen, wodurch er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Ein Überprüfung der Angaben sei nicht einmal ansatzweise möglich, er habe sein Vorbringen auf Behauptungen gestützt, welche er im Erstverfahren nicht angegeben habe, obwohl diese bereits zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen seien, weshalb seiner behaupteten Homosexualität kein Glaube geschenkt werden könne und sein Vorbringen dahingehend keinen glaubhaften Kern aufweise.

Was die weiteren gemäß § 8 AsylG 2005 zu berücksichtigenden Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, ergeben habe.

3.2. Die gegen diesen Bescheid der belangten Behörde fristgerecht erhobene Beschwerde vom 17.05.2017 begründete der Fremde im Wesentlichen damit, dass er erst in Österreich erkannt habe, homosexuell zu sein, und sich erst hier entschieden habe, seine sexuelle Neigung auszuleben. Da er einen Lebenspartner geltend mache, stelle der aktuelle Sachverhalt ein Abschiebungshindernis, ja sogar einen Asylgrund im Sinne der GFK und GRC dar. Zudem führte er aus, dass sich aus der Berichtslage und der Staatendokumentation eine Gefährdung für Rückkehrer ergebe, die eine homosexuelle Neigung zeigen würden. Die Annahme der völligen Unglaubwürdigkeit entbehre daher jeder rechtlichen Grundlage. Die Begründung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seiner Homosexualität erweise sich als ungeeignet, weil die Begründung ohne Begründungswert geblieben sei. Er habe ein Rückkehrszenario geschildert, welches unter der Schwere des befürchteten Eingriffes einen Aufenthalt im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lasse. Die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und hätte daher den Fall zur inhaltlichen Beurteilung zulassen müssen.

3.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 13.06.2017, Zl. I416 2124955-2/3E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." zu lauten hat.

Nach Darlegung des (oben wieder gegebenen) Verfahrensganges und den Feststellungen zur Person des Fremden und zur Lage in Nigeria wurde im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt, dass der Fremde im ersten Verfahren die Gefahr geschildert habe, in Nigeria getötet zu werden, weil er die Stelle seines Vaters als Mitglied und Führer eines Kultes nicht antreten habe wollen. Im ersten Asylverfahren sei das Vorbringen des Fremden aufgrund verschiedener Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten als gänzlich unglaubwürdig erachtet worden. Von einer existenziellen Bedrohung im Falle einer Rückkehr habe nicht ausgegangen werden können. Besondere familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hätten sich auch aufgrund der Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht ergeben.

Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz habe der Fremde unsubstantiiert seine Homosexualität, wonach er in seinem Heimatland eine Beziehung mit einem (mit den Vornamen bekannt gegebenen) Mann gehabt habe, vorgebracht. Aus Angst und Scham habe er seine wahren Fluchtgründe nicht dargelegt, erst sein Anwalt habe ihn darüber aufgeklärt, dass Homosexualität in Österreich nichts Verbotenes sei, damit keine Probleme verbunden seien und es in Österreich deswegen keine Verfolgung gebe. Sohin beziehe sich auch der Folgeantrag und die darin geltend gemachten Fluchtgründe auf Fluchtgründe, die bereits zum Zeitpunkt der Erstantragstellung bestanden hätten, was sich einerseits aus den Einvernahmen und andererseits aus den Ausführungen in der Beschwerde ergebe. In der Beschwerde sei darüber hinaus nichts vorgebracht worden, was dazu geeignet wäre, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen.

In konkreten Fall sei zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei.

In der Person des Fremden liegende neue Sachverhaltselemente seien nicht bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welche eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lasse. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Drogenentziehungskur konnte oder wollte er keine näheren Angaben machen, entsprechende ärztliche Bescheinigungen seien nicht vorgelegt worden. Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Fremden, welche geeignet wäre, eine Änderung der Sachlage herbeizuführen, fänden sich weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde Hinweise.

Es werde nicht verkannt, dass der Maßstab der "Glaubhaftmachung" ein geringerer als jener des vollen Beweises sei und es oft notwendig sein möge, den "benefit of the doubt" zugunsten des Asylwerbers anzunehmen, da es diesem nur schwer möglich sei, Dokumente und Unterlagen, die sein Vorbringen belegen könnten, vorzulegen, doch obliege es in jedem Fall dem Asylwerber, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet sei, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. So habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt: "However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seekers submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies" (EGMR, A.A. and others gegen Schweden vom 24.07.2014, Application no. 34098/11).

Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde entbehre für den gegenständlichen Fall jeder Relevanz, da es nicht darum gehe, die Glaubhaftmachung zu bewerten, sondern festzustellen, ob ein geänderter Sachverhalt vorliege. Eine Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf eine etwaige Verfolgung des Fremden sei aufgrund der obigen Ausführungen nicht gegeben.

Bei Folgeanträgen seien die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten drei Jahren sei in der Beschwerde nicht behauptet worden. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass in Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sei, und es bestehe auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.

Bereits im Vorverfahren sei davon ausgegangen worden, dass der Fremde in Nigeria noch seine Mutter und seine Schwester habe und sohin über ein familiäres oder soziales Netz verfüge. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Fremden sei daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Die Tatsache, dass der Fremde strafrechtlich unbescholten sei, ergebe sich aus dem Strafregisterauszug vom 08.06.2017.

In der Folge tätigte das Bundesverwaltungsgericht Ausführungen zum Herkunftsstaat, insbesondere zur medizinischen Versorgung (mit Medikamenten) und zur Lage von Homosexuellen in Nigeria.

In der rechtlichen Beurteilung wurde nach Angabe der zugrunde gelegten maßgeblichen Bestimmungen ausgeführt, Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liege vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergebe sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert sei. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache dürfe nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057 und die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Einem geänderten Sachverhalt müsse nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; vom 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung werde nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet hätten, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; vom 18.03.1994, Zl. 94/12/0034). Dabei müsse die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit bestehe - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung müsse zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukomme und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne (vgl. das Erk. des VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; vom 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Es sei Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehre, dieses Begehren zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.09.1977, Zl. 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung lägen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweiche. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betreffe, könne an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; vom 24.02.2005, Zl. 2004/20/0010 bis 0013).

Bei der Prüfung der Identität der Sache sei von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung bestehe gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden dürfe (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes könne zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet hätten, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne (vgl. das Erk. des VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Sei davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stütze, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe, liege schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und sei der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. die Erk. des VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431; vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391).

Wie der Beschwerdeführer selbst unbestritten ausgeführt habe, habe seine Homosexualität bereits zu einem Zeitpunkt bestanden, als er noch in Nigeria aufhältig gewesen sei.

Sei Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, dürfe sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt sei oder nicht, und habe dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfe. Es sei der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht sei daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen habe.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setze gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden könne, voraus.

Diese Voraussetzung sei hier gegeben; denn das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren sei am 19.01.2016 formell in Rechtskraft erwachsen.

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sei in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht worden seien, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Die belangte Behörde habe - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht schließe sich deren Auffassung an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet seien, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von Vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liege entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden könne.

In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung im Wesentlichen aus, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung weder vom Beschwerdeführer behauptet worden sei, noch es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise gebe.

Was die Rückkehrentscheidung betreffe, habe sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gestützt, weil das Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Ein Antrag auf internationalen Schutz richte sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so dass auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe beträfen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen seien (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei. Bei Beurteilung dieser Frage sei unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Im gegenständlichen Fall verfüge der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.

Im Lichte des Art. 8 EMRK sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund drei Jahre gedauert habe (vgl. dazu das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) jedenfalls nicht so lange sei, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer werde überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen habe können.

Auch wenn man berücksichtige, dass der Beschwerdeführer integrative Schritte gesetzt habe, so dürfe dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass er diese zum Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltes gesetzt habe und diese außerdem zum überwiegenden Teil bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2016 dementsprechend berücksichtigt worden seien. Nach diesem Zeitpunkt seien keine sachverhaltsbegründenden oder entscheidungsrelevanten Schritte, seine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich betreffend, dargelegt oder formell nachgewiesen worden.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies führe dies dazu, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten würden, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen würden, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen; vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; das Erk. des VfGH, VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlage somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur Feststellung, eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria sei zulässig, sei auszuführen, dass im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK nicht erkennbar sei, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten werde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen werde.

Der Beschwerdeführer sei volljährig, weise eine Schulbildung auf und sei arbeitsfähig. Durch seine Tätigkeit als Elektriker sei er vor seiner Flucht imstande gewesen, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Im Fall seiner Rückkehr werde er durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handle, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, darüber hinaus würden in Nigeria noch seine Mutter und seine Schwester leben.

Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, seien weder behauptet worden, noch ergebe sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

Im Rahmen einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse wird befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten werde.

Aus den Länderfeststellungen zu Nigeria ergebe sich auch kein Grund, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen sei. Der belangten Behörde sei aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert habe.

Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG bestehe, so dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sein könne.

Im Übrigen tätigte das Bundesverwaltungsgericht Ausführungen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zur Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung und zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung.

4.1. Am 27.03.2018 stellte der durch den MigrantInnenverein St. Marx und durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt, vertretene Fremde im Zuge der Schubhaft den dritten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Bei seiner Einvernahme durch Organe der Landespolizeidirektion Wien vom 27.03.2018 gab er an, dass er sich, nachdem er den negativen Bescheid bekommen habe, eine Anwalt genommen habe. Er habe ihm mitgeteilt, dass er beim ersten Antrag gelogen habe. Sein Anwalt habe im nahe gelegt, die Wahrheit zu sagen, weil er ihm ansonsten nicht helfen könne. Der wahre Grund sei, dass er homosexuell sei. Als Beweis könne er eine Tätowierung mit dem Wortlaut "gentle" an seinem Unterarm zeigen und eine Mitgliedskarte der Organisation "Homosexuelle Initiative Wien" vorlegen. Im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat würde er verurteilt werden und müsste er eine langjährige Haftstrafe verbüßen, weil Homosexualität in Nigeria verboten sei. Deshalb könne er nicht zurück.

4.2. Mit mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2018 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Fremde seinen ersten Asylantrag damit begründet habe, dass er fliehen habe müssen, weil er es abgelehnt habe, die Nachfolge seines Vaters anzutreten.

Den zweiten Asylantrag habe er darauf gestützt, dass er beim Sex mit einem Mann erwischt worden sei und er deshalb eine Haft- bzw. die Todesstrafe in Nigeria zu befürchten habe.

In der heutigen Einvernahme habe er angegeben, dass alle bisher angegebenen Fluchtgründe korrekt und nach wie vor aufrecht seien. Dass er homosexuell sei, habe er beim ersten Antrag nicht erwähnt, weil er damals Angst gehabt habe, dies anzugeben. Er hätte seinem Vater in seinem Amt nachfolgen sollen, aber weil er Sex mit O. (wobei es sich um den Vornamen des Mannes handle) gehabt habe, sei er gesucht worden. Diese Beziehung habe von Mai bis November 2014 bestanden. Nachdem der Fremde von der Schwester des O. erwischt worden sei, habe sie davon ihrem Vater berichtet. Da der Vater von O. und der Vater des Fremden die besten Freunde gewesen seien, habe sein Vater davon erfahren. Alle möglichen Leute hätten davon erfahren, auch die Polizei sei verständigt worden. Nachdem der Fremde erwischt worden sei, sei er nach Hause gegangen, habe die nötigsten Sachen gepackt und sei zu einem Pastor gefahren, wo er sich für einen Monat versteckt gehalten habe. Der Pastor habe seine Flucht organsiert. Der Pastor habe nicht gewusst, dass er eine Beziehung mit O. habe.

Der Fremde habe weiters angegeben, dass er von seiner Mutter gefragt worden sei, was denn los sei, als er seine Sachen gepackt habe. Er habe zu ihr gesagt, dass nichts los sei. Auf die Nachfrage, warum seine Mutter nichts von dem Vorfall gewusst habe, wenn alle möglichen Leute davon gewusst hätten und auch die Polizei verständigt worden sei, habe der Fremde angegeben haben, sich geirrt und erst am nächsten Tag das Haus verlassen zu haben. Befragt, woher er wisse, dass alle möglichen Leute von dem Vorfall gewusst hätten und die Polizei verständigt worden sei, wenn der Fremde gleich weggefahren sei, habe er erklärt, sich nicht mehr an alles erinnern zu können.

Weiters habe er angegeben, dass er gesucht werde und dies auf der Internetseite "ekemarket.org.ng" veröffentlicht worden sei. Dazu sei anzumerken, dass auf der Seite tatsächlich ein Eintrag zu seiner Person aufscheine. Wenn man die Suchfunktion benutze, erscheine dort folgender Eintrag: "The family suspected gay man P. A. have dissociated themselves from him. The young man was apprehended by the police in Feb 2014 following a complaint by local vigilantes who allegedly caught him in the act."

Die Seite beschreibe sich selbst folgender Maßen:

"Eke Market Africa is the only Pan African marketing Company that market your product for as low as one thousand Naira Only (N1000). Developed for small and large scale Business people all over the world. We are the advertising Company that sells our product to Africa and the world. We specialize in Online Marketing through our website, social media like Facebook, Twitter, Whatsapp, Telegram and Others. Why not advertise with us and let the world know you."

Das heiße, dass auf dieser Seite jede Person gegen Geld Anzeigen aufgeben könne. Somit habe dieser Eintrag auf der Internetseite überhaupt keine Beweiskraft. Im Gegenteil belege es sogar, dass das Vorbringen des Fremden völlig unglaubhaft sei. Nach diesem Inserat solle es seit Februar 2014 eine Anzeige gegen ihn geben. Nach seinen Angaben habe er zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Beziehung zu O. gehabt; denn diese habe erst seit Mai 2014 bestanden. Zudem sei der Vorfall, als er von der Schwester (des O.) erwischt worden sei, im November 2014 gewesen. Daher könne es im Februar 2014 noch gar keine Anzeige bei der Polizei gegen ihn gegeben haben.

Der Fremde habe auch angegeben, neue Fluchtgründe zu haben. Denn er finanziere seinen Lebensunterhalt in Österreich damit, homosexuelle Kontakte mit anderen Männern zu haben. Von dem ihm ausbezahlten Geld habe er sich Kleidung und Schuhe gekauft. Er habe sich den Schriftzug "gentle" und zwei Linien darunter tätowieren lassen, was bedeute, dass er "sanft" und größer sei. Wenn jemand diesen Schriftzug sehe, wisse dieser, dass er homosexuell sei. Er habe über das Internet einen (namentlich angeführten) italienischen Mann kennengelernt. Dieser habe den Fremden schon einmal besucht und sie hätten sich für das nächste Jahr verabredet. Er habe auch sexuelle Kontakte zu zwei (mit dem Vornamen bekannt gegebenen) Österreichern, die er seit ein paar Monaten kenne. Deren Nachnamen und die genauen Adressen habe er nicht angeben können. Dass er sich in Österreich mit homosexuellen Kontakten seinen Lebensunterhalt finanziere, was nicht verifiziert werden könne und müsse, könne auf keinen Fall sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen stärken. Sein Vorbringen dazu sei auch sehr vage und allgemein geblieben. Weiters habe er im Vorverfahren angegeben, in einer Beziehung zu einem österreichischen Mann namens S. zu stehen. Diese Beziehung habe er in dieser Einvernahme mit keinem Wort erwähnt. Im Gegenteil habe er sogar angegeben, dass er noch keine homosexuellen Beziehungen in Österreich gehabt habe, was seiner Glaubwürdigkeit nicht zuträglich sei. In Zusammenschau all dieser Faktoren sei sein Vorbringen gänzlich unglaubhaft.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Ein neuer asylrelevanter Sachverhalt sei nicht entstanden.

In der Folge tätigte die belangte Behörde Ausführungen zur "Gefährdungssituation bei einer Abschiebung", zum "Privat- und Familienleben" des Fremden, zur Lage im "Herkunftsstaat", insbesondere jener zur "Homosexualität", "Medizinischen Versorgung" und zur "Behandlung nach Rückkehr".

Weiters führte die belangte Behörde aus, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung des Vorbringens als unglaubwürdig als schlüssig nachvollzogen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass ein späteres, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. die Erk. des VwGH vom 07.06.2000, Zl. 2000/01/0250; vom 27.04.2006, Zl. 2002/20/0170).

Soweit der Fremde die Fluchtgründe der vorigen Rechtsgänge aufrechterhalte, liege entschiedene Sache vor, weil sie im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken würden. Werde die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und beziehe sich der Asylwerber auf sie, liege ein wesentlich geänderter Sachverhalt nicht vor, sondern es werde der Sachverhalt bekräftigt bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Da der Fremde sein nunmehriges Vorbringen auf Gründe stütze, welche er bereits in den vorigen, rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht habe und als unglaubwürdig beurteilt worden seien, könne diesem Vorbringen auch kein glaubwürdiger Kern zukommen. Dies gelte auch für das darauf aufbauende unsubstantiierte Vorbringen, in Österreich homosexuelle Kontakte zu haben, um sich den Lebensunterhalt zu verdienen. Es liege eine Steigerung des Vorbringens vor.

Wie bereits das Vorbringen des Fremden in den Vorverfahren als nicht glaubhaft befunden worden sei, sei auch das das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft bzw. handle es sich um einen Sachverhalt, welcher bereits bei der Erstantragstellung bestanden habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Fremde die Umstände als ultima ratio offensichtlich dazu benutze, den weiteren Aufenthalt in Österreich unter dem Missbrauch des Asylwesens und Umgehung von die Einreise von Fremden ins Bundesgebiet sowie deren Aufenthalt in Österreich verbindlich regelnden fremdenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

Der Fremde habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht seien. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" solle jedoch eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und Abs. 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrunde liegenden Sachverhaltssubstrats könne - ohne tatsächliche neu entstandener Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zur nochmaligen Behandlung des Verfahrens führen, weil es diesfalls in der Ingerenz des Fremden läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen. Bereits im vorangegangenen Rechtsgang habe eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht festgestellt werden können.

Weiters sei offensichtlich, dass die erneute Asylantragsstellung nur aufgrund des Umstandes der bevorstehenden Abschiebungsmöglichkeit vor der Fremdenbehörde erfolgt sei. Weiters sei auszuführen, dass die persönliche Unglaubwürdigkeit bereits aus seinen vorherigen Rechtsgängen ersichtlich sei. Der Fremde habe nicht glaubhaft Vorbringen können, dass in Nigeria eine reale Gefahr mit einem Gefährdungsmoment gegeben sei und ihm deshalb in Nigeria eine reale Gefahr einer Verfolgung drohen werde. Selbst wenn man davon ausginge, dass dieses Vorbringen einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründe und dementsprechend als "novum productum" zu bewerten wäre, so weise es dennoch keinen glaubhaften Kern auf. Hätten die Rückkehrbefürchtungen schon vor dem ersten Verfahren bestanden, könnte dieser Punkt ohnehin nur in einem Wiederaufnahmeverfahren, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hiefür, geltend gemacht werden. Es liege kein novum productum vor und sei aufgrund des Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem" keine weitere inhaltliche Prüfung des Vorbringens vorzunehmen.

Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert ist. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation sei festzuhalten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Fremden, bezogen auf sein Vorbringen, seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der Fremde habe im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe ihm keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben.

Was das Privat- und Familienleben des Fremden betreffe, sei es in Anbetracht der Dauer seines Aufenthaltes nicht ersichtlich, dass seine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Er habe keine Familienangehörige in Österreich. Ein Recht auf dauerhaften Aufenthalt in Österreich sei nicht erkennbar. Seine sonstigen Angaben und Behauptungen seien nachvollziehbar, würden sich mit den amtsbekannten Tatsachen decken und seien deshalb für glaubhaft zu befinden.

Die Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat ergäben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation. Im Zuge der Einvernahme sei dem Fremden auch die Möglichkeit geboten worden, dass der Dolmetscher ihm das Länderinformationsblatt zu Nigeria, insbesondere zu den Punkten "Homosexuelle, Meldewesen, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr" zur Kenntnis bringe. Dazu habe der Fremde angegeben, die Informationen verstanden zu haben, aber nicht zurückkehren könne, weil die Homosexualität in Nigeria verboten sei und sein Leben deswegen in Gefahr wäre.

Nach Zitierung der zu Grunde gelegten Bestimmungen legte die belangte Behörde weiters dar, dass gegenständlich ein Folgeantrag vorliege, das Vorverfahren mit 20.06.2017 rechtskräftig geworden und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufrecht sei. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Fremde keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich sein Vorbringen auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich - wie er selbst angeben habe - die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung der Integrität des Fremden drohe. Da sich die allgemeine Lage, seine persönlichen Verhältnisse und auch sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung der belangten Behörde nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Fremden zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für dessen persönliche Verhältnisse. Auch diesbezüglich sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nicht anzuzweifeln.

Es lägen alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.

4.3. Mit Schreiben vom 09.04.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten, welche der zuständigen Gerichtsabteilung am 12.04.2018 zugewiesen wurden, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Fremden:

1.1.1. Der Fremde, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Süden Nigerias (Edo State), weist eine Schulbildung auf und übte vor seiner Ausreise aus Nigeria die Tätigkeit als Elektriker aus. Er ist gesund, arbeitsfähig und hält sich zum gegebenen Zeitpunkt im Polizeianhaltezentrum B. auf. Er bekennt sich zum katholischen Glauben. In Nigeria leben noch seine Mutter und seine Schwester. Der Beschwerdeführer verfügt über leicht fortgeschrittene Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

1.1.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.03.2018 wurde der Fremde wegen der versuchten schweren Nötigung gemäß § 15 StGB und §§ 105 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.1.3. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2014, mit dem der Antrag des Fremden auf Zuerkennung internationalen Schutzes vom 19.11.2014, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 29.01.2016 als unbegründet abgewiesen.

1.1.4. Am 15.03.2016 stellte der Fremde den zweiten Antrag bzw. einen "Folgeantrag" auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2017 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, und mit dem eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde.

Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 15.04.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG und § 12a Absatz 2 AsylG 2005 auf.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt.

Die gegen den Bescheid vom 04.05.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde des Fremden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2017 abgewiesen (wobei auf die nähere Begründung unter Pkt. I. 3.3. verwiesen wird).

1.1.5. Der Fremde hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Seit (mindestens) 19.11.2014 hält sich der Fremde in Österreich auf, wobei er über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt. Familienangehörige des Fremden leben in Nigeria. Er weist keine relevante Integration auf.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz, welches sich im wesentlichen Kern mit jenem des zweiten Asylantrages deckt, und aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.

Bei der am 21.11.2014 durchgeführten Erstbefragung gab der Fremde als einzigen Grund für das Verlassen seines Heimatlandes auf das Wesentliche zusammengefasst an, sein Vater sei Mitglied und Führer eines Kultes gewesen, bei dessen Ritualen Menschen getötet worden seien, und er hätte nach dem Tod des Vaters dessen Stelle übernehmen sollen, was er verweigert habe, und er sei deswegen von den Anhängern des Kultes mit dem Tod bedroht worden.

Den zweiten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes vom 15.03.2016 begründete der Fremde über das vorherige Vorbringen hinausgehend im Wesentlichen damit, vor dem Tod seines Vaters von ihm als Sohn verstoßen worden zu sein, weil er (der Fremde) eine intime Beziehung zu einem Mann gehabt habe, von der Schwester seines Freundes O. beim Sex erwischt worden sei und sich ab diesem Zeitpunkt jeder von ihm abgewandt habe.

Den nunmehrigen (dritten) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stützte der Fremde wieder darauf, homosexuell zu sein und dass die Schwester seines Freundes O. vom Sex mit ihm erfahren habe, wobei er als Beweis für seine Homosexualität, nunmehr eine Tätowierung mit dem Wortlaut "gentle" auf seinem Unterarm vorzeigte, eine Mitgliedskarte der Organisation "Homosexuelle Initiative Wien vorlegte und auf eine Internetseite (ekemarket.org.ng) hinwies, wonach er gesucht werde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird, insbesondere nicht wegen einer drohenden politischen Verfolgung. Dies wurde von ihm auch nicht behauptet.

Der Fremde weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, keine Einkünfte und keine Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet auf. Er leidet an keinen (schweren) gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremdes nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist seit dem letzten Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2017 rechtkräftig abgewiesen wurde, nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen.

Der dritte Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wieder zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem vorliegenden Gerichtsakt zu den vorangegangenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. § 12a Abs. 1 und 2 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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