TE Vfgh Erkenntnis 2018/2/27 E2016/2017

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betr einen der Volksgruppe der Tadschiken angehörenden afghanischen Staatsangehörigen mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den für die Beweiswürdigung maßgeblichen Argumenten iZm seiner Tätigkeit für eine talibankritische Parlamentsabgeordnete

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stellte am 4. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11. Oktober 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 leg.cit. abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§55 oder 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß §52 Abs9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 leg.cit. zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

2.       Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, in der insbesondere ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei von den Taliban mehrfach auf Grund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung sowie auf Grund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Personen, die sich für gegen die Taliban arbeitende Politiker einsetzen/für diese arbeiten, individuell mit dem Tode bedroht worden. Er habe vor seiner Flucht als persönlicher Bodyguard und Fahrer einer afghanischen Parlamentsabgeordneten gearbeitet, deren politische Einstellungen und Werte nicht mit jenen der Taliban übereinstimmten. Aus diesem Grund seien die Abgeordnete und in diesem Zusammenhang auch der Beschwerdeführer mehrfach von den Taliban attackiert worden. Nachdem der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten habe, habe er die Abgeordnete um Rat gebeten, die ihm mitgeteilt habe, dass sie ihm nicht helfen könne. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Arbeit gekündigt und seinen Wohnort gewechselt, sei jedoch trotzdem von den Taliban ausfindig gemacht worden, die versucht hätten, ihn zu ermorden und sein Auto beschossen hätten. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, konkreten Schutz oder Hilfe jedoch nicht bekommen.

3.       Mit Erkenntnis vom 28. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. April 2017 die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sei als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Zunächst habe der Beschwerdeführer nicht vermocht, die bei der Polizei erstattete Anzeige vorzulegen. Auch die Beschäftigung bei der Parlamentsabgeordneten habe der Beschwerdeführer (abgesehen von einem Schriftstück mit einem Foto der Parlamentsabgeordneten und deren Sohn) nicht bescheinigen können. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Taliban, die Interesse am Erhalt des Drohbriefes durch den Beschwerdeführer hätten, den Drohbrief mittels Aufbewahrung in den Schuhen, welche vor der Moschee zum Freitagsgebet abgestellt worden seien, übermitteln hätten sollen, zumal laut den Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt 25 bis 30 Personen ihre Schuhe vor der Moschee ausgezogen und abgestellt hätten. In diesem Zusammenhang erscheine es für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft, dass die vom Beschwerdeführer als Überbringer des Drohbriefes ausgemachten Männer während des Freitagsgebetes in der Moschee von einer Mauer aus den Beschwerdeführer beim Ausziehen seiner Schuhe beobachten hätten sollen, um auf diese Art die Übermittlung des Drohbriefes sicherzustellen. Der allgemeinen Lebenserfahrung entspräche eher die Übermittlung des Drohbriefes an den Wohnort des Beschwerdeführers als die Übergabe des Drohbriefes in einem Schuh.

Im Übrigen seien die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich gewesen: Auf die Frage, wer den Drohbrief in den Schuh gelegt habe, habe der Beschwerdeführer zunächst festgehalten, dass ihn "jemand" verfolgt und beobachtet haben könnte und den Brief dort hinterlegen hätte können. In weiterer Folge habe er zu möglichen "Verfolgern"' angegeben, dass sich gegenüber der Moschee eine Mauer aus Tonerde befunden habe, wo "Männer in Umhängen" gesessen seien, um die Sonne zu genießen. Der Beschwerdeführer vermute, dass ihn jemand "von dort" beobachtet haben könnte. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er ca. zwei bis drei Monate nach dem ersten Attentat ein bis zwei Drohanrufe erhalten habe, danach seine Nummer gewechselt habe, zehn bis 15 Tage mit der Parlamentsabgeordneten und "ihrem Mann" zu der "Grabstätte eines verstorbenen Mädchens unterwegs" gewesen sei und es auf dem Rückweg zu einem Anschlag gekommen sei, um in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum anzugeben, dass es drei Monate nach dem ersten Anschlag zu keinen Vorfällen gekommen sei, die Parlamentsabgeordnete in Logar der "Beerdigung ihrer Tochter" beigewohnt habe, auf dem Rückweg auf diese ein Attentat verübt worden sei und der Beschwerdeführer zuvor ein bis zwei Drohanrufe erhalten habe.

Zudem habe der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA dargelegt, dass die zwei Talibanmitglieder in Logar inhaftiert gewesen seien, während er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben habe, dass die Festnahme der Taliban in Logar und die Inhaftierung in Kabul stattgefunden habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer das gegen die Parlamentsabgeordnete verübte Attentat am 28. März 2014 nicht zu bescheinigen vermocht, zumal er laut seinen eigenen Angaben von einem der Fernsehsender konkret zu diesem Vorfall interviewt worden sei. Ziehe man in Betracht, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Parlamentsabgeordnete aufgegeben und damit den Forderungen der Taliban entsprochen habe sowie aus Afghanistan ausgereist sei, erscheine es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituationen durch die Taliban ausgesetzt sein werde. Zudem sei es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig, dass, wenn die Gefahr für die Parlamentsabgeordnete als dermaßen groß einzustufen gewesen wäre, diese weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehe und diese nicht bereits eingestellt habe. Schlussendlich sei es für das Bundesverwaltungsgericht bereits deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weiteren Verfolgungs- und Bedrohungssituationen durch die Taliban ausgesetzt sein werde, weil dieser auf Grund der bereits erfolgten Aufgabe seiner Tätigkeit für die Parlamentsabgeordnete weder die prinzipiellen Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen die Interessen der Taliban verstoßen oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt habe. Das Bundesverwaltungsgericht gelange daher zum Ergebnis, dass die gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft seien.

4.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes und die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis erwiesen sich als unschlüssig. Die Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers erscheine schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er gemeinsam mit der Beschwerde Lichtbilder zur Vorlage gebracht habe, die ihn gemeinsam mit der genannten Parlamentsabgeordneten zeigten, er im Zuge der Verhandlung ein Schriftstück vorgelegt habe, wonach die Abgeordnete und ihr Sohn für den Beschwerdeführer "bürgen" würden und er detailliertes Vorbringen zu seiner Tätigkeit für die Abgeordnete erstattet habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers stets gleichbleibend und konzis gewesen sei und in keinem Punkt Widersprüche aufweise. Wenn das Bundesverwaltungsgericht vermeine, es erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan weiterhin Verfolgungshandlungen zu befürchten habe, zumal er durch Aufgabe seiner Tätigkeit für die Parlamentsabgeordnete den Forderungen der Taliban entsprochen habe, übersehe es, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht als auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA von zwei weiteren Verfolgungshandlungen berichtet habe. Das Bundesverwaltungsgericht übersehe weiters, dass es geradezu zum Wesen eines von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie getragenen Bewusstseins einer Parlamentsabgeordneten zähle, wenn sie sich in ihrer Tätigkeit nicht durch Gewalttaten einschüchtern bzw. durch sie von ihrer Tätigkeit abbringen lasse. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder und ein von der Abgeordneten ausgestelltes Schreiben unberücksichtigt gelassen.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

II.      Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.       Ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Annahmen über die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens im Wesentlichen auf scheinbare Widersprüche, die tatsächlich nur sprachliche Ungenauigkeiten darstellen, sowie bloße Mutmaßungen, die sich vorwiegend auf die "allgemeine" Lebenserfahrung (ie. offensichtlich jene des erkennenden Richters) stützen und nicht ausreichend auf ihre Übertragbarkeit auf die Gegebenheiten des Herkunftsstaates, die im vorliegenden Fall relevant und der Glaubwürdigkeitsprüfung zugrunde zu legen sind, überprüft wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht ignoriert in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein gleichbleibendes, umfangreiches und detailliertes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen erstattet hat, und unterlässt auch eine Auseinandersetzung mit wesentlichen Teilen des Vorbringens des Beschwerdeführers. Wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer durch die Aufgabe der Tätigkeit für die Parlamentsabgeordnete den Forderungen der Taliban nachgekommen sei und ihm aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung mehr drohe, lässt es völlig außer Acht, dass der Beschwerdeführer mehrfach angegeben hat, dass auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit für die Abgeordnete eine Verfolgungshandlung gegen seine Person stattgefunden habe, indem sein Fahrzeug beschossen worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich des Weiteren weder mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos auseinander, die diesen mit der Parlamentsabgeordneten zeigen, noch mit dessen Vorbringen, ihm drohe durch die Tätigkeit für diese Abgeordnete Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Das Bundesverwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit für eine weibliche afghanische Parlamentsabgeordnete in besonderer Weise gefährdet ist, und zu dieser Frage entsprechende Ermittlungen vornehmen bzw. Feststellungen treffen müssen.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe weder seine Tätigkeit für die Parlamentsabgeordnete noch das auf diese verübte Attentat bescheinigen können, verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass §3 AsylG 2005 erfordert, dass die drohende Verfolgung im Herkunftsstaat "glaubhaft ist". Eine Pflicht, Fakten zu bescheinigen, kann daraus nicht abgeleitet werden.

Das Erkenntnis ist sohin wegen des Fehlens einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den für die Beweiswürdigung maßgeblichen Argumenten nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass es den verfassungsrechtlichen Erfordernissen genügen kann (vgl. VfSlg 18.799/2009).

III.    Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Beweiswürdigung, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2016.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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