TE Vwgh Beschluss 2018/2/28 Ra 2016/04/0061

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
B-VG Art130 Abs4 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der E GmbH in M, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. März 2016, Zl. LVwG-AV-992/001-2015, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling; mitbeteiligte Parteien: 1. D A in V, 2. E B, 3. E B, beide in B, 4. Mag. M B in V, 5. U B, 6. W B, beide in V, 7. L B in M, 8. Ing. Mag. G B in V,

9. A B in  V, 10. R B in V, 11. A B in V, 12. W B in V, 13. S B in V, 14. H C in V, 15. L D in V, 16. B D in V, 17. H D in V,

18.

Mag. A E, 19. M E, beide in V, 20. C E in V, 21. C E in V,

22.

H E in V, 23. P E in V, 24. M F in B, 25. S G, 26. W G, beide in 2V, 27. A G, 28. S G, beide in V, 29. B H in V, 30. T H, 31. V H, beide in V, 32. E H in V, 33. R H in V, 34. A H in V, 35. A H in V, 36. H H, 37. H H, beide in V, 38. M H, 39. M H, beide in V,

                 40.      J H in V, 41. P H in W, 42. G H in V, 43. H H in V, 44. C H in V, 45. F H, 46. K H, beide in V, 47. M H in V, 48. E H in V, 49. E I, 50. F I, beide in V, 51. E K, 52. N K, beide in V, 53. C K,

54.

K K, 55. DI W K, alle in V, 56. A K in V, 57. M K in V,

58.

M K in V, 59. C K in V, 60. Dr. K K in V, 61. K K, 62. M K,

63.

P K, 64. R K, alle in V, 65. H K in V, 66. M K in V, 67. H K in V, 68. G K in V, 69. M K in V, 70. E K, 71. M K, beide in V,

72.

M K in V, 73. C K in V, 74. M L in V, 75. M L in V, 76. A L,

77.

A L, beide in V, 78. G L, 79. L L, 80. R L, alle in V, 81. E L in B, 82. W M, 83. G M, beide in V, 84. S M, 85. D M, beide in V,

                 86.      V M in V, 87. M M, 88. R M, beide in V, 89. Ing. H M, 90. S M, beide in V, 91. Ing. P M in  V, 92. E N in V, 93. F N, 94. M N, beide in V, 95. P N, 96. S N, beide in V, 97. Marktgemeinde V,

98.

M F, 99. W A, 100. Mag. U S, 101. P E, 102. S T, 103. J T,

104.

L U, 105. M T, 106. H H, 107. G S, 108. C K, alle (97. bis 108.) vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, 109. H O in V, 110. R P in V, 111. E P, 112. W P, beide in V, 113. R P in V, 114. G P in V, 115. S P, 116. Ing. G P, beide in V, 117. A P in V, , 118. A P, 119. S P, beide in V, 120. H R, 121. DI P R,

                 122.    Mag. P R, alle in V, 123. J R, 124. L R, beide in V, 125. F R, 126. P R, beide in V, 127. L R in V, 128. M R in V, 129. H S in V, 130. A S in V, 131. Ing. H S in B, 132. P S in V, 133. D S,

                 134.    I S, beide in V, 135. G S, 136. M S, beide in V, 137. G S in V, 138. I S in V, 139. E S in V, 140. S S in V, 141. B S in V,

142.

D S in V, 143. S T in V, 144. Mag. M U, 145. R U, beide in V,

146.

E V, 147. Dr. G V, beide in V, 148. H W, 149. J W, beide in B, 150. Ing. M W in V, 151. W W in V, 152. K W in V, 153. F Z in V, 154. A Z in B, 155. N B, 156. I B, 157. S E, alle in V, 158. M

S in V, 159. G S in V, 160. H F in V, 161. M C Z, 162. R Z, 163. M Z, alle in V, 164. M N, 165. F N, beide in V, 166. E K in V,

167.

C B, 168. S B, beide in V, 169. D K, 170. M K, 171. K K,

172.

C A, alle in V, 173. G L in V), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (belangte Behörde) der Revisionswerberin unter Vorschreibung von Auflagen die gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerkes mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von 47, 4 MW in V.

2 In der Begründung verwies die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)-Pflicht des Vorhabens auf den UVP-Feststellungsbescheid des Umweltsenates vom 26. Juni 2012.

3 Dieser wurde jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2015, 2012/05/0153, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil der Umweltsenat, ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, wonach er Feuerungsanlagen, die PM10-Immissionen unterhalb der Nachweisgrenze von Messgeräten verursachten, nicht berücksichtigen müsse, diese Anlagen allein deshalb in die nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorzunehmende Beurteilung nicht einbezogen habe. Ebenso hätte der Umweltsenat - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - prüfen müssen, ob auf Grund der NOx-Emissionen der zu kumulierenden Feuerungsanlagen nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2012/05/0153 zum einen festgehalten, dass die von der Revisionswerberin bekannt gegebene Projektoptimierung zu geänderten Ausbreitungsberechnungen führe und dass der Umweltsenat die dazu von der Revisionswerberin vorgelegten Berechnungen seinem Bescheid zugrunde gelegt habe, ohne sie einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen zu unterziehen. Zum anderen habe sich der Umweltsenat nicht mit dem Vorbringen der Revisionswerberin auseinandergesetzt, dass beim geplanten Vorhaben mit einem Emissionswert von 12 mg/m3 im Untersuchungsraum der Kumulierungsbetrachtung nur die Feuerungsanlagen der S lägen und das geplante Vorhaben mit diesen Anlagen lediglich ein Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von 72,8 MW erreiche.

4 Infolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden UVP-Feststellungsantrages durch die Marktgemeinde V behob das im fortgesetzten Verfahren zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2016 den erstinstanzlichen UVP-Feststellungsbescheid der Landesregierung ersatzlos.

5 2. In den gegen den gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid gerichteten Beschwerden der mitbeteiligten Parteien wurde unter anderem vorgebracht, das gegenständliche Vorhaben wäre einer UVP zu unterziehen.

6 3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. März 2016 hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) den gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die belangte Behörde zurück.

7 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde hätte sich zur Begründung ihrer Zuständigkeit nicht darauf zurückziehen dürfen, die Bindungswirkung des die UVP-Pflicht verneinenden Feststellungsbescheides anzunehmen. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, eigene Ermittlungsschritte zu setzen und darauf fußende Feststellungen zur Frage der UVP-Pflicht zu treffen.

Die belangte Behörde habe insbesondere jegliche Ermittlungen betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterlassen. So seien vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2012/05/0153 erhebliche Ermittlungslücken aufgezeigt und umfangreiche, auf Sachverständigengutachten basierende Feststellungen gefordert worden. Das Verwaltungsgericht hätte daher, selbst unter Heranziehung der Verwaltungsakten der Landesregierung (als UVP-Behörde erster Instanz) und des Umweltsenates und der darin vorhandenen Gutachten, äußerst umfangreiche und zeitintensive Ermittlungsschritte setzen müssen, sodass von "besonders krassen Ermittlungslücken" auszugehen sei, die ein Vorgehen des Verwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigten.

8 4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt hat.

9 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich den inhaltlichen Ausführungen der Revision anschließt und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt.

10 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 6. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer kassatorischen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ab. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Notwendigkeit einer Ergänzung von Sachverständigengutachten kein Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung. Des Weiteren liege insofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, als Rechtsprechung dazu fehle, wann die Möglichkeit der Heranziehung von (noch zu ergänzenden) Ermittlungsergebnissen aus anderen Verfahren eine Aufhebung und Zurückverweisung ausschließen würden.

12 7. Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Die als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemachte und als rechtswidrig dargestellte Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts widerspricht im vorliegenden Einzelfall nicht den im hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, dargestellten Grundsätzen zum Verständnis des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hatte darin zum Ausdruck gebracht, dass die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht komme, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden sei, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, verlange, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden.

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge auch klargestellt, dass eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 9.9.2015, Ra 2014/04/0031) oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens (vgl. VwGH 30.5.2017, Ro 2015/07/0005) im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen.

16 Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung jedoch dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/12/0071, mwN).

17 Im vorliegenden Fall hat sich die (für das gewerbliche Betriebsanlagenverfahren zuständige) belangte Behörde - nachdem sie aus den oben dargelegten Gründen von einer Bindungswirkung an den in der Folge aufgehobenen Feststellungsbescheid des Umweltsenates ausgegangen ist - nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Diese Frage ist gegenständlich im Rahmen einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu klären, weil das geplante Kraftwerk mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von 47, 4 MW den maßgeblichen Schwellenwert von 100 MW (Z 4 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000) nicht erreicht, es jedoch eine Kapazität von mehr als 25 % dieses Schwellenwertes aufweist.

18 Auch wenn gemäß § 3 Abs. 7 vierter Satz UVP-G 2000 eine solche Einzelfallprüfung hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken ist, erscheint die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die fehlenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes seien im vorliegenden Fall so gravierend, dass sie ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigten, vertretbar.

19 Daran ändert auch nichts, dass die Verwaltungsakten des erwähnten UVP-Feststellungsverfahrens herangezogen werden können (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0057), zumal die Ermittlungsergebnisse dieses Verfahrens aus den Jahren 2011 und 2012 stammen und darüber hinaus die dort vorgenommene Einzelfallprüfung - wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2012/05/0153 aufgezeigt (vgl. oben Rn. 3) - in mehrfacher Hinsicht mangelhaft war.

20 Insgesamt liegen daher die für die Beurteilung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens erforderlichen Ermittlungen bloß ansatzweise vor, weshalb dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden kann, wenn es von der - ausnahmsweise vorgesehenen - Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenes Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG fallbezogen Gebrauch gemacht hat.

21 8. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2018

Schlagworte

Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040061.L00

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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