Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2189739-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 22.05.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6916302010, betreffend Direktzahlungen 2015 zu Recht:
A.I.
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern geändert, als der in dieser Entscheidung in der Tabelle "Basisprämie" verfügte "Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen, 15,73 %" in Höhe von EUR - XXXX ersatzlos entfällt.
A.II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 23.08. und am 24.08.2011 fand auf dem Heimbetrieb von XXXX ,
XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Feldstück 7, Schlag 1 0,91 ha Dauerweide, für das Feldstück 7, Schlag 2 0,41 ha Hutweide, für das Feldstück 20, Schlag 1 0,04 ha und 1,02 ha Hutweide und für das Feldstück 20, Schlag 2 0,05 ha und 1,02 ha Hutweide ermittelt wurde. Somit wurden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle die Feldstücke 7 und 20 als Heimgutflächen ermittelt.
2. Der BF stellte am 16.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte für seinen Heimbetrieb u.a. Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 28,5209 ha. Dabei beantragte er - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Einordnung als Heimgutflächen bei dieser Vor-Ort-Kontrolle auch die Feldstücke 7, Schlag 1 und 2 als auch 20, Schlag 1 und 2 als Heimgutflächen.
3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX , für welche von deren Bewirtschaftern ebenfalls am 19.03.2015 bzw. am 26.03.2015 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden.
4. Am 06.10. sowie am 05.11.2015 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle einer von der Bewirtschafterin dieser Alm mit einem Ausmaß von 774,9865 ha nur beantragten Almfutterfläche eine solche mit einem Ausmaß von 757,4587 ha festgestellt wurde.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 14.12.2015, AZ GB I/Abt.2/704596010, zum Parteiengehör übermittelt wurde. Die Bewirtschafterin dieser Alm hat jedoch - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zustimmend zur Kenntnis nehmend - von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.
5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2865922010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 25,91 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Begründend wurde in dieser Entscheidung auch auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.10. sowie am 05.11.2015 hingewiesen und ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für Hutweiden und Almfutterflächen neben der beihilfefähigen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 23,0415 ha auch anteilige Almfutterflächen der beiden relevanten Almen mit einem Ausmaß von 2,8708 ha berücksichtigt worden wären. Dabei ergebe sich eine sanktionsrelevante Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 0,1229 ha, die jedoch weder über 3 % noch über 2 ha betrage, sodass von einer Flächensanktion in dieser Entscheidung abzusehen gewesen wäre.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
6. Ausgehend von der Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4241257010, 25,9123 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
7. Am 24.08.2016 fand auch auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle einer von der Bewirtschafterin dieser Alm mit einem Ausmaß von 48,1408 ha beantragten Almfutterfläche nur eine solche mit einem Ausmaß von 47,8766 ha festgestellt wurde.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 07.09.2016, AZ GB I/Abt.24409574010, zum Parteiengehör übermittelt. Auch die Bewirtschafterin dieser Alm hat ebenfalls auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.
8. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.08.2016 berücksichtigend wurden mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251971010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 25,9023 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurde auf eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,1228 ha hingewiesen und ausgeführt, dass diese Fläche geringer als 3 % bzw. kleiner als 2 ha sei, sodass ebenfalls keine Flächensanktion zu verfügen gewesen wäre.
Auch diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
9. Am 20.03.2017 fand auch am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde eine vom Beschwerdeführer beantragte Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 3,2935 ha als Almfutterfläche beurteilt und damit nicht als beihilfefähige Heimbetriebsfläche anerkannt. Davon betroffen waren die Schläge 1 und 2 des Feldstückes 7, sowie die Schläge 1 und 2 des Feldstückes
20.
10. Nunmehr die Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrollen auf den beiden relevanten Almen und am Heimbetrieb des Beschwerdeführers berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6916302010, nur mehr 23,5539 Zahlungsansprüche mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, wobei bei der Basisprämie gemäß § 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) 640/2014 ein Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen im Umfang von 15,73% und mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2017 zugestellt.
11. Am 22.05.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Abänderungsbescheid Beschwerde. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20.03.2017 Flächen, die er im Vertrauen auf eine ältere Vor-Ort-Kontrolle als Hutweiden beantragt habe, nunmehr als Almfutterfläche und damit nicht als Heimgutflächen festgestellt worden wären.
12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einer Aufbereitung zum Beschwerdeverfahren führte die AMA aus, dass bei der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 die Feldstücke 7 und 20 der vom Beschwerdeführer im MFA beantragten Heimbetriebsfläche bei der Berechnung der Sanktion nicht zu berücksichtigen wären. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass er im Vertrauen auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 23.08. und 24.08.2011 auf seinem Heimgut, bei der die diesbezüglichen Flächen als Heimgutflächen festgestellt worden wären, diese Flächen ebenfalls im MFA 2015 als Heimgutflächen beantragt. Unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 der horizontalen GAP-VO sei von einer Verwaltungssanktion abzusehen. Wäre die AMA noch zuständig, könnte die Sanktionsfreistellung für die Feldstücke 7 und 20 berücksichtigt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers am 23.08. und am 24.08.2011 wurde festgestellt, dass es sich bei den Feldstücken 7, Schlag 1 und 2 bzw. 20, Schlag 1 und 2 um Heimbetriebsflächen handelte.
1.2. Im Vertrauen auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 23.08. und 24.08.2011 beantragte der BF am 16.04.2015 in seinem MFA für das Antragsjahr 2015 u.a. Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 28,5209 ha.
1.3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX , für welche von deren Bewirtschaftern ebenfalls am 19.03.2015 bzw. am 26.03.2015 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden.
1.4. Am 06.10. sowie am 05.11.2015 fanden auf der Alm mit der BNr. XXXX und am 24.08.2016 auf der Alm mit der BNr. XXXX Vor-Ort-Kontrollen statt, wobei sich für den BF eine anteilige sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,1228 ha bzw. eine nichtsanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0496 ha ergab.
1.5. Am 20.03.2017 fand auch am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde eine vom Beschwerdeführer beantragte Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 3,2935 ha als Almfutterfläche beurteilt und damit nicht als beihilfefähige Heimbetriebsfläche anerkannt. Davon betroffen waren die Schläge 1 und 2 des Feldstückes 7, sowie die Schläge 1 und 2 des Feldstückes
20.
1.6. Mit weiterem Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6916302010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 nur mehr 23,5539 Zahlungsansprüche mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, wobei bei der Basisprämie gemäß § 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) 640/2014 ein Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen im Umfang von 15,73 % und mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. In dieser Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass es sich bei den Feldstücken 7, Schläge 1 und 2 bzw. 20, Schläge 1 und 2 um Almfutterflächen handle und daher bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche des Heimgutes des BF nicht berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit dieser Unterlagen, zumal auch keine einander widersprechenden Angaben vorliegen und auch kein entsprechendes Vorbringen durch die Verfahrensparteien erfolgte.
Die Ergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen mit den BNr. XXXX und XXXX und am Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurden weder angefochten noch bestritten. Auch das erkennende Gericht hat somit keine Veranlassung diese Ergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung anzuzweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
a) anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
"TITEL V
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[...]."
"Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[...]."
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
[...]."
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.
[...]"
Gemäß § 8a Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.
[...]."
b) rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage der Rechtskonformität des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle am Heimgut des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob bei der Gewährung der Basisprämie die Sanktion rechtskonform verhängt wurde bzw. nach der Rechtskonformität der angefochtenen Entscheidung.
Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.
Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine Vor-Ort-Kontrolle des Heimgutes des Beschwerdeführers stattgefunden, deren Ergebnis maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist. Dieses Ergebnis hat dazu geführt, dass ein Teil der vom Bewirtschafter als Heimgut beantragten Flächen nicht berücksichtigt wurde. Begründet wurde dies damit, dass es sich nicht - wie vom BF beantragt - um Heimgutflächen handeln würde.
Diese Tatsache an und für sich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Entschuldigend wurde jedoch auf eine frühere Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen, bei der diese Flächen als Heimgutflächen festgestellt wurden. Dieser Einwand führt nunmehr - wie auch die AMA selbst bei der Vorlage der Verfahrensunterlagen bestätigt - dazu, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
Artikel 77 Abs. 2 lit. d der VO (EU) 1306/2013 iVm § 9 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung der Beschwerdeführer nicht nur die AMA sondern auch das erkennende Gericht davon überzeugen konnte, dass er keine Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 von Artikel 77 Abs. 1 leg. cit. trägt.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat der Beschwerdeführer glaubhaft und für das erkennende Gericht überzeugend dargelegt, dass er im Vertrauen auf das Ergebnis der zuletzt vor der Antragstellung zum MFA 2015 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle dieses Ergebnis der Antragstellung zum MFA 2015 zugrunde gelegt hat. Nach Auffassung des BVwG ist daher in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion von einem mangelnden Verschulden auszugehen. Das führt dazu, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die rechtskonform ermittelte Übererklärung nicht zu sanktionieren ist, jedoch bei der Zuerkennung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 von der entsprechenden reduzierten im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 20.03.2017 festgestellten beihilfefähigen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 24,5687 ha (ohne Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für Hutweiden gemäß § 8a MOG) auszugehen ist.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Abzug, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2189739.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018