TE Bvwg Beschluss 2018/3/19 W239 2143989-1

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Veröffentlicht am 19.03.2018
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Entscheidungsdatum

19.03.2018

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W239 2143989-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Tadschikistan, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 19.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt kein EURODAC-Treffer vor. Laut VIS-Abfrage verfügte der Beschwerdeführer über ein von 19.09.2016 bis 30.09.2016 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 13.09.2016 von der Botschaft der Republik Polen in Chisinau/Moldawien.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe Tadschikistan im Jahr 1999 verlassen und habe anschließend 16 Jahre in Russland gelebt. Im Jänner 2016 sei er nach Moldawien gereist. Am 19.09.2016 sei er von seinem Wohnort legal nach Warschau/Polen geflogen. Von dort sei er am 29.09.2016 mit einem Pkw legal nach Litauen gefahren und noch am selben Tag legal nach Kaliningrad weitergereist, um sich dort mit "wohlmeinenden Freunden" zu treffen. Von Kaliningrad sei er am 18.10.2016 schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Die Schlepper hätten ihm sein Reisedokument abgenommen und ihm eine Kopie davon überlassen.

Der Beschwerdeführer habe in Moldawien um Asyl angesucht und sei dort anerkannter Flüchtling. Moldawien gehöre zur GUS; er sei bedroht worden und sei dort nicht sicher. Er könne dorthin nicht zurück, da ihm eine Inhaftierung drohe; er werde von der GUS bzw. von Interpol gesucht. In Chisinau habe er am polnischen Konsulat ein Schengen-Visum für die einmalige Einreise erhalten. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da er hier mit mehreren NGO¿s zusammenarbeiten wolle.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in einer Bürgerbewegung gewesen sei, die sich für Rechte von Migranten eingesetzt habe. Sie seien oppositionell tätig gewesen und hätten Abgeordnete kritisiert. Ihr Anführer sei dann getötet worden und gleich danach sei der Bruder des Beschwerdeführers festgenommen worden. Die Menschenrechtsorganisationen hätten ihm dringend geraten, die GUS zu verlassen. Seine Familie sei auch in Gefahr. Er sei ein Internet-Blogger; im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine Gefängnisstrafe, er wisse aber nicht warum.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.10.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen. In diesem Ersuchen verwies das BFA auf das Ergebnis der VIS-Abfrage und teilte ansonsten lediglich mit, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge am 19.09.2016 legal nach Warschau geflogen sei und - als sein Visum abgelaufen sei - mit dem Auto nach Österreich gefahren sei. Seinen Reisepass habe er auf der Reise verloren.

Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von Polen über Litauen nach Kaliningrad gereist sei, um von dort anschließend schlepperunterstützt nach Österreich zu gelangen, wurden der polnischen Dublin-Behörde seitens des BFA verschwiegen und waren daher für diese nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 04.11.2016 stimmte die polnische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Nach durchgeführter Rechtsberatung und im Beisein einer Rechtsberaterin erfolgte am 13.12.2016 die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er von 19.09.2016 bis 29.09.2016 in Polen aufhältig gewesen sei und dort an einer OSCE-Konferenz teilgenommen habe. Er sei auf dieser Konferenz am 23.09.2016 nach der Präsentation seines Filmes von einem näher genannten Diplomanten der tadschikischen Delegation bedroht worden, was er auch durch Videomaterial beweisen könne, und habe den Vorfall direkt bei der OSCE angezeigt. Am 29.09.2016 sei er von Polen nach Russland gereist und am 18.10.2016 habe er die Grenze wieder überquert. Welche europäische Grenze das gewesen sei, könne er nicht genau sagen. Am 19.10.2016 sei er in Wien angekommen und habe einen Asylantrag gestellt.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:

-

Kopie des Tadschikischen Reisepasses: erste Seite mit Foto und Personalien; zweite Seite mit polnischem Visum; dritte Seite mit zwei Stempeln (Einreisestempel Warschau vom 19.09.2016, Ausreisestempel XXXX /Litauen vom 29.09.2016)

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Human Rights Watch Artikel vom 21.09.2016

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CD-ROM mit Videomaterial

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Teilnehmerliste ("Final List of Participants") der OSCE-Konferenz in Warschau, in der der Name des Beschwerdeführers aufscheint

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Fotos von besagter Konferenz

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes stellte das BFA fest:

"Festgestellt wird, dass Ihre illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz, am 19.09.2016 über Polen erfolgt ist und Sie seither das Gebiet der Europäischen Union nicht länger als drei Monate verlassen haben. Festgestellt wird, dass Sie sich von der polnischen Botschaft in [Chisinau], Moldawien, am 13.09.2016 ein Visum für Polen ausstellen ließen. Festgestellt wird, dass sich Polen mit Schreiben vom 04.11.2016 gemäß Art. 12 (4) der Dublin III-VO für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat."

In der Beweiswürdigung führte das BFA dazu aus:

"Aufgrund der Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Polen, Ihres von den polnischen Behörden in Moldawien ausgestellten Visums, des Einreisestemples in Ihrem Pass, welchen Sie in Kopie vorgelegt haben, sowie Ihrer damit in Einklang stehenden und widerspruchsfreien Angaben bei der Erstbefragung am 20.10.2016, steht fest, dass Polen jenes Land der Europäischen Union ist, über welches am 19.09.2016 Ihre illegale Einreise in die Europäische Union erfolgte. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich weiters Ihr seit diesem Zeitpunkt bestehender und bis in die Gegenwart andauernder und nicht länger als drei Monate unterbrochener Aufenthalt in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Polens für Ihr Asylverfahren nicht eingetreten ist. Aus der dargestellten Konstellation ergibt sich somit die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 12 (4) der Dublin III-VO für Ihr Asylverfahren."

3. Gegen den Bescheid des BFA vom 19.12.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt im Wesentlichen fest, dass der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Mit Schreiben vom 22.02.2017 setzte das BFA die polnische Dublin-Behörde davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes sei, weshalb sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet am 19.10.2016 in Besitz eines seit weniger als sechs Monate zuvor abgelaufenen polnischen Schengen-Visums war (Gültigkeitszeitraum von 19.09.2016 bis 30.09.2016), aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen konnte.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Verfahren ausdrücklich angegeben hat, dass er sich nach seiner Einreise in Polen am 19.09.2016 und nach seinem dortigen Aufenthalt wieder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten begeben habe. Konkret habe er Polen am 29.09.2016 wieder verlassen und sei über Litauen nach Kaliningrad gereist, um danach von dort schlepperunterstützt nach Österreich zu gelangen, wo er am 19.10.2016 angekommen sei.

Festgestellt wird zudem, dass das BFA die polnische Dublin-Behörde in seinem Aufnahmeersuchen vom 31.10.2016 vom Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich wieder verlassen habe, nicht in Kenntnis gesetzt hat und dieses für die polnische Dublin-Behörde daher nicht ersichtlich war. Folge dessen konnte es von Polen bei der Beantwortung des Aufnahmeersuchens auch nicht mitberücksichtigt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Ergebnis der VIS-Abfrage, den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Wortlaut des vom BFA an die polnische Dublin-Behörde gerichteten Aufnahmeersuchens vom 31.10.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 5 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016"

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:

"Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde."

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21. (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Lichte des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069.)

Voraussetzung für eine Anknüpfung an abgelaufene Visa ist, dass diese rechtliche conditio sine qua non für die Einreise des späteren Antragstellers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates waren (...) (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K23 zu Art. 12).

Diese Voraussetzung erweist sich im gegenständlichen Fall als erfüllt, zumal der Beschwerdeführer - wie er selbst auch nie in Abrede stellte - am 19.09.2016 unter Verwendung eines polnischen Schengen-Visums in Polen und somit in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreiste.

Zusätzlich darf der betroffene Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise mit dem betreffenden Visum nicht verlassen haben. Nachdem Art. 12 Abs. 4 sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 lediglich die Wortfolge "solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat" verwendet und somit im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 zweiter Unterabsatz keine Mindestdauer von drei Monaten für das Erlöschen der Pflichten vorsieht, ist davon auszugehen, dass abgelaufene Aufenthaltstitel und Visa keinen zuständigkeitsbegründenden Charakter mehr besitzen, sofern das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch nur kurzfristig verlassen wird, d.h. die einmalige Ausreise genügt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K24 zu Art. 12).

Das Vorliegen jener weiteren Voraussetzung ist vor dem Hintergrund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers nicht abschließend geklärt. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer nämlich sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem BFA vor, sich nach seiner Einreise in Polen am 19.09.2016 wieder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten begeben zu haben und am 29.09.2016 über Litauen nach Kaliningrad gereist zu sein, um danach von dort schlepperunterstützt nach Österreich zu gelangen.

Sollte dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, so wäre die vom BFA angenommene, auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gegründete Zuständigkeit Polens nicht länger gegeben, sodass der Frage des Aufenthalts des Beschwerdeführers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten besondere Relevanz zukommt. Entgegen der vom BFA offenbar vertretenen Ansicht kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate wieder verlassen hat, sondern einzig und alleine darauf, ob er es überhaupt verlassen hat.

Das BFA durfte sich im gegenständlichen Fall auch nicht auf die ausdrückliche Zustimmung Polens zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO stützen, zumal Polen die genaue Prüfung des Sachverhaltes wegen der vorenthaltenen Informationen zu den behaupteten Reisebewegungen des Beschwerdeführers nicht möglich war. Die polnische Dublin-Behörde konnte nämlich aufgrund des mangelhaft formulierten Aufnahmeersuchens des BFA überhaupt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer behauptete hatte, aus Polen nach Litauen ausgereist zu sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es die Aufgabe des ersuchenden Staates ist, das relevante Vorbringen umgehend mitzuteilen und allenfalls vorhandene Beweismittel anzuführen, um den ersuchten Staat damit in die Lage zu versetzen, eine entsprechende Überprüfung des Erlöschens der Zuständigkeitskriterien durchführen zu können.

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes wäre das BFA dazu verpflichtet gewesen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, nachvollziehbare Feststellungen aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung zu treffen und ein Erlöschen der Zuständigkeit Polens zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird das BFA im fortgesetzten Verfahren (zumindest) die bereits vorgelegten Beweismittel (Kopie des Reisepasses samt den darin befindlichen Stempeln) einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen haben. Jedenfalls ist dem Beschwerdeführer das festgestellte Ermittlungsergebnis zur Wahrung seines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EuGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W239.2143989.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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