TE Bvwg Beschluss 2018/3/20 I417 2166884-2

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Entscheidungsdatum

20.03.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I 417 2166884 - 2 /3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, GZ 1158069604 - 180021622, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 27.06.2017 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund der nigerianischen Krise seinen Job als Seemann verloren habe. Über einen Bekannten habe einen Mann kennengelernt, der ihm einen Job vermitteln sollte. Dieser Mann habe jedoch sexuelle Aktivitäten mit ihm und anderen Männern verlangt, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Da dieser Mann um seinen Ruf besorgt gewesen wäre, habe er dem Beschwerdeführer seine Ausreise organisiert und bezahlt. Der Beschwerdeführer gab in dieser Befragung an, als eigentliches Ziel Kanada erwählt zu haben. Dort habe er seinen Kindern eine bessere Zukunft bieten wollen.

In seiner schriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.07.2017 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er sechs Jahre die Grund-, zwei Jahre die Sekundär- und für zwei Wochen die Seemannschule besucht habe. Von 1999 bis 2016 habe er als Seemann und auf verschiedenen Schiffen als Chefkoch gearbeitet. Am XXXX hebe er geheiratet und er habe zwei Kinder. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte er seine Angaben, welche er im Zuge der Ersteinvernahme gemacht hatte und fügte hinzu, dass "andere Leute" dies (gemeint die Bekanntschaft mit dem Mann der homosexuelle Handlungen von ihm einforderte) auch mitbekommen hätten und diese auch wollten, dass er sein Haus verlassen sollte. Er befürchtete, umgebracht zu werden, wenn sie ihn finden würden. Dieser Mann, dessen Namen er nicht kenne, der aber von allen nur "Master" genannt worden wäre, habe ihm dann zu einer Ausreise nach Griechenland verholfen. Im Zuge dieser Einvernahme betonte der Beschwerdeführer mehrfach, dass er "definitiv keinen Sex mit dem Mann oder den Liebhabern" gehabt hätte.

Mit dem Bescheid vom 18.07.2017, Zl. 1158069604 - 170758466, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.. In seiner Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass schon der bloße Verdacht, homosexuell zu sein, in Nigeria die Gefahr einer Verfolgung in sich birgt und so der Beschwerdeführer aufgrund seiner vermeintlichen Homosexualität der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde hätte den vorliegenden Sachverhalt mangelhaft ermittelt und einer unrichtigen rechtlichen Würdigung unterzogen.

Mit Beschluss des BVwG vom 10.08.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis zum 11.09.2017 zuerkannt. Am 11.09.2017 wurde im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt, in deren Verlauf das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Demnach wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt IV zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Spruchpunkt V und VI des Bescheides vom 18.07.2017 wurden ersatzlos behoben.

Am 08.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Gewährung von internationalem Schutz. Er brachte im Laufe des Verfahrens zusammengefasst vor, dass sich im Vergleich zu seiner Erstantragstellung nichts geändert habe, er aber nach wie vor um sein Leben fürchten müsse und sich die Situation in Nigeria insgesamt verschlimmert habe.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2018 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid mündlich verkündet, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 2 Asylgesetz aufgehoben wurde.

Der Verwaltungsakt der belangten Behörde langte am 19.03.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer ist verheiratet, hat zwei Kinder, ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist Angehöriger einer christlichen Glaubensgemeinschaft. Er gehört der Volksgruppe der Igbo an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus Nigeria nach Griechenland aus und gelangte über Ungarn nach Österreich. Er hält sich seit dem 27.06.2017 in Österreich auf.

Die Frau des Beschwerdeführers und seine zwei Kinder leben in Nigeria. Zudem leben seine weiteren Familienangehörigen, sein Vater, seine Mutter, seine drei Brüder und seine drei Schwestern in Nigeria. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, zwei Jahre die Sekundärschule und verbrachte zwei Wochen auf der Seemannschule. Er arbeitete als Seemann und als Schiffskoch. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Im nunmehr vorliegenden Folgeantrag hat der Beschwerdeführer keine substantiellen neuen Gründe vorgebracht. Sein bisheriges Vorbringen wurde lediglich um unwesentliche, nicht asylrelevante Punkte ergänzt.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand bislang mit "gesund" angab und er erst - wenig glaubhaft - in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.03.2018 im gegenständlichen Verfahren Herzbeschwerden geltend machte.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten ergänzenden Angaben bleibt festzustellen, dass er zunächst die ursprünglichen Fluchtgründe aufrecht hält. Er betont lediglich, dass die Situation in Nigeria schlimmer geworden sei. Auch wiederholt er, dass sein Leben in Gefahr wäre.

Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mittels Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2017, Zl 1158069604 - 170758466 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Mit mündlichem Erkenntnis vom 11.09.2017 wurde die dagegen erhobene Beschwerde im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Lediglich ein ausgesprochenes Einreiseverbot und der Ausspruch betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurden behoben.

Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Insgesamt sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Beschwerdeführer kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich - das aufgrund seines kurzen Aufenthaltes in Österreich sich auch nicht entwickeln hätte können - und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Wie auch schon der erste Antrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Schließlich wiederholt der Beschwerdeführer zunächst sein bisheriges Vorbringen, nur dass er es um unwesentliche Ergänzungen erweitert.

Allerdings ist dieses Vorbringen - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.

Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 13.03.2018 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2166884.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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