TE Bvwg Beschluss 2018/3/22 L518 2104328-2

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L518 2104328-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Ost vom 06.03.2018, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1.1. Die bereits beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP" bzw. "BF" genannt) ist ein Staatsbürger des sicheren Herkunftsstaates Georgien stellte am 3.10.2005 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA, Außenstelle Linz, Zl. 05 16.289- BAL vom 16.2.2006 gem. § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgeF abgewiesen und wurde und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gem. § 8 AsylG für zulässig befunden. Zudem wurde der BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen

Mit Bescheid des UBAS vom 19.2.2007, Zl. 268.523/0/11 E-XIX/62/06 wurde das dagegen eingebrachte Rechtsmittel der Berufung gem. § 7 AsylG abgewiesen und gem. § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gem. § 8 AsylG zulässig ist. Gem. § 8 Abs. 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 21.2.2007 in Rechtskraft.

I.1.2. Am 4.11.2008 brachte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.11.2008, Zl. 08 10.914-EAST-West gem. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 9.12.2008 in Rechtskraft.

I.1.3. Am 14.12.2013 brachte der BF einen weiteren, seinen nunmehr dritten, Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 29.12.2013, neuerlich gem. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 7.1.2014 in Rechtskraft.

I.1.4. Am 9.2.2015 wurde durch den BF neuerlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser wurde mit erstinstanzlichem Bescheid des BFA vom 11.3.2015, Zl. IFA 831835704/150153675 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen wurde. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 18 Abs. 1 Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idfF wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit ho. Beschluss vom 31.3.2015, Zl. W111 2104328-1/3Z wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit ho. Erkenntnis vom 18.5.2015, gleiche Zl., wurde das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. abgewiesen. Gem. § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idgF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

Diesem (vierten) Antrag lag nachstehender, vom erkennenden Richter festgestellter Sachverhalt zu Grunde:

"Am 09.02.2015 brachte der Beschwerdeführer einen vierten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, zu welchem er am 11.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine wahren Fluchtgründe in seinen bisherigen Asylverfahren aus Angst nicht genannt zu haben, er habe in Georgien ernsthafte Probleme sowohl mit den Behörden, als auch mit Kriminellen. Ende der 90er-Jahre habe er versucht, von seiner damaligen Frau Oralsex zu bekommen, was in Georgien eine große Schande darstelle; seine Frau habe ihrer Familie davon erzählt, seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer große Probleme; er sei von der Familie seiner Frau zusammengeschlagen und misshandelt worden. Kriminelle hätten ihn gezwungen, beim "Drogenmissbrauch" zu helfen. Seine Ex-Frau habe nach der Trennung für das Innenministerium gearbeitet und seien eines Tages zwei Mitarbeiter des Innenministeriums auf den Beschwerdeführer zugekommen, welche ihn zu einer Zusammenarbeit genötigt hätten, er habe Leute mit viel Geld ausspionieren müssen; aus diesem Grund habe er sein Land verlassen, im Falle einer Rückkehr erwarte ihn der Tod. Eine Woche zuvor sei ihm die Abschiebung angedroht worden.

Am 10.03.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei kurz zusammengefasst an, an chronischer Hepatitis C zu leiden und Probleme mit den Nerven zu haben, aktuell befände er sich jedoch weder in ärztlicher, noch in medikamentöser Behandlung; seine Ex-Gattin (geschieden seit 1997) und sein volljähriger Sohn würden in XXXX leben, zu den Genannten bestünde jedoch kein Kontakt. Er habe seine Heimat, so glaube er, im Jahr 2002 verlassen und sich anschließend - unter divergierenden Personalien ? in Deutschland und in der Schweiz aufgehalten, seit 2005 befände er sich in Österreich. Nach den Gründen für das Verlassen seiner Heimat befragt, erklärte der Beschwerdeführer, an seinen bisher geschilderten Problemen habe sich nichts geändert, er habe nur bisher nicht darüber gesprochen; er habe nur deshalb einen neuerlichen Antrag gestellt, da er nicht in die Heimat abgeschoben werden wolle. Sein Leben in Georgien sei zunächst normal verlaufen, ungefähr im Jahr 1996 habe er mit seiner Frau über Oralsex gesprochen. Seine Frau habe ihm nicht geantwortet und habe am nächsten Tag ihrer Familie von dem Gespräch berichtet, welche den Beschwerdeführer in weiterer Folge zusammengeschlagen hätte, sodass dieser im Krankenhaus habe verarztet werden müssen; drei Tage nach diesen Problemen sei er in seiner Wohnung von ihm unbekannten Kriminellen aufgesucht worden, welche ihn vor dem gleichen Hintergrund beleidigt und beschimpft hätten; diese Leute hätten sich dann bei ihm eingenistet und seien gekommen und gegangen, wie sie gewollt hätten. Im gleichen Jahr sei der Beschwerdeführer zur Polizei gebracht worden. Aus Angst vor Problemen mit den erwähnten Kriminellen habe er sich nicht aus eigenem an die Polizei gewandt. Nach der Scheidung im Jahr 1997 hätte seine Ex-Frau im Innenministerium zu arbeiten begonnen. Im gleichen Jahr sei der Beschwerdeführer von zwei ihm unbekannten Männern in seiner Wohnung aufgesucht worden, welche wiederum von den alten Problemen zu sprechen begonnen und ihm gesagt hätten, er müsse machen, was sie von ihm wollen. In der Folge habe er mit Drogen und Waffen zu tun gehabt und sei auch als Spion eingesetzt worden; der Beschwerdeführer habe die Rache Krimineller befürchtet und habe seine Heimat daher fünf Jahre später verlassen. Was ihn im Falle einer Rückkehr konkret erwarten würde, könne er nicht sagen, doch hätte er wahrscheinlich Probleme mit den Kriminellen und den Verwandten seiner Frau, möglicherweise auch mit der Polizei. Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich aufzuweisen, auf Vorhalt seiner sieben rechtskräftigen Verurteilungen wegen Eigentums- und Suchtmitteldelikten in Österreich, gab der Beschwerdeführer an, früher Probleme gehabt zu haben, er habe Fehler gemacht und sei in der Vergangenheit oft falsch verstanden worden. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zu verzichten und bestätigte nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten.

..."

I.1.5. Am 26.2.2018 brachte der BF den gegenständlichen - seinen nunmehr fünften - Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am selben Tag wurde der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt und legte dieser im Wesentlichen die bereits im Vorverfahren dargelegten Sachverhalt dar. Über konkrete gab der BF zu Protokoll, dass es keine neue Situation oder Fluchtgründe gibt.

Anlässlich seiner am 6.3.2018 durch einen Organwalter des BFA, EAST Ost, erfolgten niederschriftlichen Einvernahme führte der BF aus, dass seine früheren Asylangaben falsch waren. Die Angaben ab dem Jahr 2015 seien die richtigen und habe er sich für seine Fluchtgründe geschämt.

I.2. Der BF wurde wie nachstehend angeführt mehrmals strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt:

1) XXXX , Zl. XXXX /2006l vom 8.3.2006 wegen §§ 130 (1.Fall), 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (RK 8.3.2006).

2) XXXX , Zl. XXXX /2007B vom 22.2.2007, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe (RK 27.2.2007)

3) LG Steyr, Zl. XXXX /2007 gem. §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (RK 14.6.2007)

4) XXXX , Zl. XXXX /2008X vom 5.11.2008, gebm. §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (RK 5.11.2008)

5) XXXX , Zl. XXXX /2009H vom 7.5.2009 Geb. §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 15/1, §§ 107/1, 299/1, 15/1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monate (RK 7.5.2009)

6) XXXX Zl. XXXX /2008T vom 16.3.2009, gem. § 27 Abs. 1/1 (1, 2 Fall) und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (RK 9.10.2010)

7) XXXX XXXX /2013a vom 15.10.214 gem. §§ 15, 127 StGB, §§ 223 (2), 224 und 228 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren. (RK 21.10.2014)

I.3. Im Rahmen der Einvernahme vom 6.3.2018 wurde in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Im Rahmen der beschriebenen Einvernahme wurde der bP jener Sachverhalt in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien zur Kenntnis gebracht, welchen die bB als erwiesen annimmt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

Im Hinblick auf die Republik Georgien ist von einer im Wesentlichen unbedenklichen menschenrechtlichen Lage auszugehen. Ebenso ist aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat davon auszugehen, dass sie dort über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügt und ihr der Zugang zur medizinischen Infrastruktur (welche jedenfalls eine medizinische Grundversorgung, aber auch ua. Substitutionsprogramme, und Behandlung bei psychischen Erkrankungen und Unterbringung bei bestehender Suizidalität bietet) offen steht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist.

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage (diese bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar) ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in §6 Abs2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 1 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der genannten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben..

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) - (6) ...

2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)..."

2.2.3. Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG gelten Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

2.2.4. Gem. § 10 AVG können sich die Parteien im Verfahren vertreten lassen.

2.2.5. Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Zu Z 1: Gegen die bP besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung

Zu Z 2: Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Hieran ändert sich auch aufgrund des Umstandes nichts, dass die letzte inhaltliche Entscheidung einen nicht unerheblichen Zeitraum zurücklag, zumal sich kein Hinweis ergibt, dass sich jene Umstände, welche sich in der Republik Georgien seither änderten, in einer relevanten Weise auf die bP auswirkten. Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die bP wiederum auf Umstände berief, welche sich vor Inkrafttreten der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung ereigneten und darüber der behauptete Sachverhalt als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Das neue Vorbringen kann somit keinen, sich nach der Rechtskraft der letztmaligen Entscheidung zugetragenen glaubhaften Kern enthalten. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.

Zu Z 3: Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Bezug auf den Gesundheitszustand und die behauptete Suizidalität wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Auch brachte die bP keine außergewöhnliche Integration vor, bzw. ergab sich keine im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese hinsichtlich der durch den BF ins Treffen geführten Verlobten, XXXX geb, ÖStbg., ausführt, dass den Angaben des BF zur Folge diese bereits während des Vorverfahrens kannte (der BF kenne sie seit 4 Jahren) bzw. seit drei Jahren zusammen seien, da bereits beim Kennenlernen klar gewesen sei, dass sie füreinander bestimmt seien, der BF diese jedoch im Vorverfahren nicht erwähnte. Ebenso zutreffend erweisen sich die Ausführungen der bB, wenn diese Bezug nehmend auf die niederschriftlichen Ausführungen des BF angab, dass sich die Verlobte in Linz befinden würde, es jedoch seit ca. 2 Wochen keinen Kontakt geben würde und daraus der Schluss zu ziehen war, dass ein qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis, welches eine Verletzung von Art. 8 EMRK begünden würde, nicht vorliegt.

Zudem wurde der BF wiederholt delinquent.

Ein Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens des BFA geführt. Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, sicherer Herkunftsstaat, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L518.2104328.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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