TE Vfgh Beschluss 2018/3/1 G275/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2018
beobachten
merken

Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
B-VG Art140 Abs2
Oö Statutargemeinden-BeamtenG 2002 §140a Abs1
VfGG §62 Abs4
VwGVG §13, §22

Leitsatz

Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend Bestimmungen des Oö Statutargemeinden-BedienstetenG 2002 hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine Beschwerde gegen einen Versetzungs- und (Neu-)Einreihungsbescheid wegen Wegalls der Beschwer in der Hauptsache

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

I.       Beschwerde, Vorverfahren und Prüfungsbeschluss

1.       Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E669/2017 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1.    Die Beschwerdeführerin dieses Verfahrens steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wels. Sie wurde für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2017 zur Magistratsdirektorin der Stadt Wels bestellt. Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 berief der Magistrat der Stadt Wels die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 21. August 2016 von ihrer Funktion als Magistratsdirektorin ab. Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 wies der Stadtsenat der Stadt Wels die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2016 hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels ersatzlos auf.

1.2.    Mit einem gleichzeitig mit dem Enthebungsbescheid ergangenen weiteren Bescheid vom 7. Juni 2016 versetzte der Magistrat der Stadt Wels die Beschwerdeführerin in die Abteilung Bezirksverwaltung Dienstposten 003, Dienststelle Verwaltungspolizei, und reihte sie als juristische Referentin in die Funktionslaufbahn 11 Z1 der Einreihungsverordnung 2002 neu ein. Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 wies der Stadtsenat der Stadt Wels die Berufung der Beschwerdeführerin dagegen als unbegründet ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

1.3.    Mit Bescheid vom 8. November 2016 wies der Stadtsenat der Stadt Wels den Antrag der Beschwerdeführerin, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

1.4.    Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 18. Jänner 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Beschwerde mit näherer Begründung gemäß §28 Abs1 VwGVG iVm §140a Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (im Folgenden: Oö. StGBG 2002), ab.

1.5.    Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf "wirksame Anfechtung von behördlichen Entscheidungen durch Verwaltungsgerichtshofbeschwerde insbesondere auch mit der Konsequenz der aufschiebenden Wirkung" geltend gemacht sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des §140a Oö. StGBG 2002 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

2.       Der Stadtsenat der Stadt Wels erstattete eine Äußerung, in der er den Beschwerdebehauptungen entgegentritt.

3.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Gerichtsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

4.       Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "Dienst-," und ", ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt" in §140a Abs1 des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002, LGBl 50/2002 idF LGBl 90/2013, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 11. Oktober 2017 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

5.       Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist, dass das Verwaltungsgericht Oberösterreich bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die in Prüfung gezogene Bestimmung zumindest denkmöglich angewendet hat und dass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte.

3. Ferner geht der Verfassungsgerichthof vorerst davon aus, dass die Wendung in §140a Abs1 leg.cit. 'ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt' eine Ausnahme vom Begriff des Dienstrechtes ist und daher mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

4. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogenen Teile des §140a Abs1 Oö. StGBG 2002 folgende Bedenken:

4.1. Gemäß §13 Abs1 und 2 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann jedoch die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Auch dem Verwaltungsgericht steht es – unter den genannten Voraussetzungen – offen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (§22 Abs2 VwGVG). Entscheidungen über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung können sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch vom Verwaltungsgericht geändert werden (§13 Abs4, §22 Abs3 VwGVG).

4.2. Gemäß Art136 Abs2 letzter Satz B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich – im Sinne von 'unerlässlich' – sind oder soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als kodifizierendes Bundesgesetz im Sinne des Art136 Abs2 B-VG dazu ermächtigt. Eine solche Ermächtigung ist mangels einer vom Gesetzgeber beabsichtigten umfassenden Freistellung von der Prüfung am Erforderlichkeitsmaßstab nicht in §58 Abs2 und 3 VwGVG zu erblicken (VfSlg 19.905/2014, 19.921/2014, 19.922/2014, 19.969/2015). Die für abweichende Regelungen in einem Materiengesetz erforderliche 'Unerlässlichkeit' kann sich aus besonderen Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (VfSlg 19.969/2015, 20.008/2015).

4.3. Darüber hinaus geht der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art11 Abs2 und Art136 Abs2 B-VG davon aus, dass von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Regelungen nur dann zulässig sind, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, wie etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, widersprechen (vgl. VfSlg 15.218/1998, 17.346/2004, 19.921/2014, 19.922/2014, 19.969/2015, 20.008/2015).

4.4. Der Verfassungsgerichtshof führte im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes in seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit der von den allgemeinen Verfahrensgesetzen abweichenden Regelungen über die aufschiebende Wirkung aus, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der vorläufigen Wirkung zulässiger Rechtsmittel bis zur Entscheidung darüber neben der Stellung des Rechtsmittelwerbers auch Zweck und Inhalt der Regelung, die Interessen Dritter sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen hat und unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich schaffen muss, wobei dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und die Einschränkung dieses Grundsatzes nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist (VfSlg 11.196/1986, 13.003/1992, 15.511/1999, 16.460/2002, 17.346/2004, 18.383/2008, 19.969/2015). Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes beziehen sich diese Vorgaben auf alle Arten behördlicher Verfahren (VfSlg 17.346/2004; vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des §56 Abs3 AlVG VfSlg 19.921/2014).

4.5. Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes scheint der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in §140a Abs1 Oö. StGBG 2002 dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes insoweit zu widersprechen, als der Gesetzgeber bei der Erlassung dieser Bestimmung dem Interesse des einzelnen Betroffenen, nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet zu werden, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, nicht hinreichend Rechnung getragen haben dürfte (vgl. auch VfSlg 19.921/2014). Es wird zu prüfen sein, ob diese Bestimmung den Rechtsschutzinteressen der Betroffenen hinreichend Rechung trägt.

Darüber hinaus geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass §140a Oö. StGBG 2002 den Grundsatz des §13 Abs1 VwGVG umkehrt, wonach einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich (wenn die Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung nicht gemäß §13 Abs2 VwGVG ausschließt) die aufschiebende Wirkung zukommt. Der Verfassungsgerichtshof hat das vorläufige Bedenken, dass diese Bestimmung vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art136 Abs2 B-VG bzw. Art11 Abs2 B-VG nicht als 'unerlässliche' Abweichung von den allgemeinen Verfahrensgesetzen anzusehen ist.

4.6. Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass es – wie etwa der vorliegende Beschwerdefall zeigt – zahlreiche Sachverhalte gibt, in denen das öffentliche Interesse an einer effektiven Rechtsdurchsetzung die sofortige Vollstreckung einer Anordnung der Dienstbehörde rechtfertigen mag. Zum einen scheint diesem öffentlichen Interesse jedoch bereits mit der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die anordnende Behörde bzw. durch das Verwaltungsgericht unter den Voraussetzungen des §13 Abs2 bzw. des §22 Abs2 VwGVG entsprochen zu werden, sodass bei entsprechender Gefahrenprognose auch die mögliche Entstehung oder Fortsetzung eines rechtswidrigen Zustandes nicht hingenommen werden muss und es keiner abweichenden Regelung bedarf (vgl. dazu sinngemäß VfSlg 17.346/2004). Zum anderen erfasst §140a Abs1 Oö. StGBG 2002 nicht nur Fälle, die mit einer besonderen Dringlichkeit verbunden sind, wie zB Versetzungen, sondern unterschiedslos Beschwerden gegen jegliche Entscheidung der Dienstbehörde in Dienstrechtsangelegenheiten.

4.7. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Ausnahme nur des Disziplinarrechtes vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diese Bedenken nicht zu zerstreuen vermag."

6.       Der Stadtsenat der Stadt Wels erstattete eine Äußerung, in der er zunächst die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen angesichts des dem Prüfungsbeschluss zugrunde liegenden Verfahrens bestreitet. So seien mittlerweile beide Beschwerdeverfahren betreffend die Versetzung der Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entschieden, und zwar jenes über die Abberufung der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2016, jenes betreffend deren Versetzung und Neueinreihung mit Erkenntnis vom 31. Mai 2017, Z LVwG-950072/55/MB/MR. Letztes Erkenntnis sei der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 elektronisch bzw. am 13. Juni 2017 postalisch zugestellt und dem Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 2. November 2017 vorgelegt worden. Da die Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich somit bereits in der Sache selbst entschieden worden sei, könne eine Entscheidung im Prüfungsverfahren keine Auswirkungen mehr auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zeitigen – schließlich käme dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im fortgesetzten Verfahren keine Zuständigkeit mehr zu, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Es hätten zwar sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Revision gegen das betreffende verwaltungsgerichtliche Erkenntnis eingebracht, mit keiner dieser Revisionen sei aber ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden.

Im Weiteren geht der Stadtsenat Wels in seiner Äußerung inhaltlich auf die (von ihm behauptete) Verfassungskonformität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen ein.

7.       Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken inhaltlich entgegengetreten wird.

8.       Die Beschwerdeführerin erstattete eine weitere Äußerung zum Vorbringen des Stadtsenates der Stadt Wels.

9.       Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 erstattete der Stadtsenat der Stadt Wels eine weitere Äußerung, in welcher er abermals die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geltend macht und nähere Ausführungen zur Verfassungskonformität des §140a Oö. StGBG 2002 erstattet.

II.      Rechtslage

1.       Der mit dem Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz eingeführte –und seither nicht mehr geänderte – §140a Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl 50/2002 idF LGBl 90/2013, lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"§140a

Aufschiebende Wirkung

(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs2 hat keine aufschiebende Wirkung[.]"

2.       Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 942/2013) im Bericht des Ausschusses (Beilage 993/2013 BlgLT [OÖ] 27. GP, 17), führen unter Verweis auf die wortgleiche Bestimmung des §152a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Art21 Z32 der Beilage 993/2013) Folgendes aus:

"Zu Art21 Z32 (§152a):

Nach §152a kommt Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG, die 'in Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts' – ausgenommen Disziplinarangelegenheiten – an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden, grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Damit enthält §152a eine von §13 Abs1 und 2 VwGVG abweichende verfahrensrechtliche Regelung. §13 Abs1 und 2 leg.cit. normiert nämlich, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung zukommt; die Behörde kann die aufschiebende Wirkung nach Abs2 (ua.) nur dann mit Bescheid ausschließen, wenn 'der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist'.

Die Anordnung des §152a ist deshalb im Sinn des Art136 Abs2 B-VG 'erforderlich', weil die erwähnte Gesetzesbestimmung des §13 Abs2 VwGVG für den Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts jedenfalls zu eng gefasst ist. Schließlich ist der Fall, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung 'wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist', zwar theoretisch denkbar, in der Verwaltungspraxis kommt er jedoch im Regelfall nicht vor.

Überdies kann für das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten allgemein gesagt werden, dass mit den in diesen Rechtsgebieten zu erlassenden Bescheiden regelmäßig kein 'unverhältnismäßiger Nachteil' verbunden ist, zumal sich alle mit einem allenfalls rechtswidrigen Bescheid verbundenen Rechtsnachteile nach Ende des Beschwerdeverfahrens ohne Weiteres wieder beseitigen lassen (etwa in Form einer Nachzahlung).

Sollte dennoch ein solcher 'unverhältnismäßiger Nachteil' gegeben sein, ist zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung mit §152a ja nicht schlechthin ausgeschlossen wird, sondern die Behörde ist nach §152a Abs2 auf Antrag der beschwerdeführenden Partei befugt, die aufschiebende Wirkung (bei Vorliegen näher bezeichneter Voraussetzungen) mit Bescheid zuzuerkennen."

3.       §13 und §22 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2013, idF BGBl I 24/2017, lauten:

"Aufschiebende Wirkung

§13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

[…]

Aufschiebende Wirkung

§22. (1) Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß §13 und Beschlüsse gemäß Abs1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

III.    Zur Zulässigkeit

1.       Dem vorliegenden Prüfungsbeschluss liegt ein Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine Beschwerde gegen einen Versetzungs- und (Neu-)Einreihungsbescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 7. Juni 2016 zugrunde: Nachdem zunächst der Stadtsenat der Stadt Wels mit Bescheid vom 8. November 2016 einen entsprechenden Antrag abgewiesen hatte, bestätigte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2017 diese Entscheidung. Zur Begründung wurde hiebei die in Prüfung gezogene Bestimmung herangezogen.

2.       Im Verfahren in der Hauptsache über den Versetzungs- und (Neu-)Einreihungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Berufung an den Stadtsenat der Stadt Wels, welcher diese mit Bescheid vom 5. Juli 2016 abwies, und sodann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. In seinem Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass dieses – beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter der Zahl LVwG-950072-2016 geführte – Verfahren noch anhängig ist.

3.       Der Stadtsenat der Stadt Wels teilte dem Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 2. November 2017 – beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 13. November 2017 – mit, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich habe mit Erkenntnis vom 31. Mai 2017, Z LVwG-950072/55/MB/MR, den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 5. Juli 2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zwar in die Funktionslaufbahn 11 Z1 eingereiht werde, ihr jedoch ihr bisheriger Monatsbezug solange weitergebühre, bis dieser durch den Monatsbezug der Funktionslaufbahn 11 erreicht wird.

4.       Durch den Abschluss des Verfahrens über die Beschwerde in der Hauptsache vor dem Prüfungsbeschluss vom 11. Oktober 2017 fiel die Beschwer hinsichtlich des dem vorliegenden Prüfungsverfahren zugrunde liegenden Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weg. Es ist nämlich auszuschließen, dass die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nach Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache noch irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann (vgl. VfSlg 14.272/1995, 17.084/2003, 17.097/2003; VfGH 8.6.2017, E2537/2016; 11.10.2017, E1127/2017; vgl. auch VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111; 7.4.2016, Ro 2015/03/0046).

5.       Da die Beschwer schon vor der Einleitung des vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahrens wegfiel, liegt von vornherein kein Fall des Art140 Abs2 B-VG vor.

6.       Da der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung demnach schon zu jenem Zeitpunkt, als die Prüfung der Wortfolgen "Dienst-," und ", ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt" in §140a Abs1 des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002, LGBl 50/2002, idF LGBl 90/2013, und die Unterbrechung des zu E669/2017 protokollierten Beschwerdeverfahrens beschlossen wurde, nicht mehr iSd Art140 Abs1 Z1 litb B-VG "anzuwenden" hatte, ist das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des §62 Abs4 VfGG einzustellen (vgl. VfSlg 12.494/1990, 15.280/1998; VfGH 24.9.2015, G371/2015).

IV.      Ergebnis

1.       Das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren ist daher einzustellen.

2.       Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Einstellung, Beschwer, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G275.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten