TE Vwgh Beschluss 2017/12/22 Ra 2017/22/0216

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §55;
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1;
MRK Art8;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2017, L507 2116767- 1/21E, betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG und Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, erhobenen und zu Ra 2017/22/0216 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers betreffend die Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG) und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

2 Dieses Erkenntnis bekämpft der Revisionswerber und beantragt gleichzeitig, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, dass der Revisionswerber im Fall der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung Gefahr laufe, in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; allenfalls wären diese im Verhältnis zum Nachteil des Revisionswerbers im Fall einer Abschiebung in seine Heimat zu vernachlässigen.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003, mwN).

5 Mit dem obzitierten Antragsvorbringen legte der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar. Der Revisionswerber beeinträchtigt durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zumutbare Zustand wiederhergestellt wird, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden Verbleib bestand. Im Hinblick darauf braucht auf die Frage, ob im vorliegenden Fall einer Stattgebung seines Antrages zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, nicht mehr eingegangen werden.

Wien, am 22. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220216.L00

Im RIS seit

27.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten