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L08014 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG OberösterreichNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der D D in L, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. November 2016, Zl. LVwG-350160/22/Re/TO, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 11. August 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: LVwG) - in Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - den Antrag der Revisionswerberin vom 20. Februar 2015 auf Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: Oö. BMSG) abgewiesen.
2 Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2016, Ra 2015/10/0110, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Bei subsidiär Schutzberechtigten mit einem Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), die eine Leistung der Grundversorgung erhalten, handle es sich entgegen der Rechtsauffassung des LVwG nicht um solche Personen, die gemäß § 6 Abs. 5 Oö. BMSG auf Grund anderweitiger ausreichender Vorsorge vom Bezug der Mindestsicherung ausgeschlossen seien.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG - im zweiten Rechtsgang - die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Dabei ging das LVwG davon aus, dass es sich bei der Revisionswerberin um eine subsidiär Schutzberechtigte mit befristeter Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 handle. Die zuvor in Wien aufhältig gewesene Revisionswerberin habe dort für sich und ihre minderjährige Tochter Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bezogen. Mit 1. September 2014 sei die Revisionswerberin nach Linz übersiedelt, am 2. Februar 2015 sei sie mit ihrer Tochter in eine Wohnung gezogen. Ein Schreiben der Caritas vom 10. Februar 2015 belege, dass die Revisionswerberin und ihre Tochter von der Oberösterreichischen Landesregierung im Sinne der Grundversorgung auch mit einem Quartierplatz versorgt werden könne; der angebotene Quartierplatz werde von der Revisionswerberin und ihrer Tochter nicht in Anspruch genommen. Seit 12. Februar 2015 erhalte die Revisionswerberin für sich und ihre minderjährige Tochter durch die Grundversorgung der Oberösterreichischen Landesregierung finanzielle Leistungen in Form von Lebensmittelgeld und Mietzuschuss.
4 In rechtlicher Hinsicht geht das LVwG davon aus, dass die Revisionswerberin grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Oö. BMSG gehöre. Entscheidungswesentlich sei daher, ob die Revisionswerberin im Rahmen der „Bemühungspflicht“ gemäß § 7 Oö. BMSG verpflichtet gewesen wäre, in einem im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung stehenden Quartier Wohnung zu nehmen. Dabei sei zu beurteilen, ob der Revisionswerberin, die bereits Leistungen für individuelle Unterbringung nach dem Oberösterreichischen Grundversorgungsgesetz (im Folgenden: Oö. GVG) erhalten habe, ein Umzug in eine organisierte Unterkunft, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung gestanden sei, möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies sei im gegenständlichen Fall zu bejahen, weil unbestritten feststehe, dass die Revisionswerberin nach ihrer Übersiedlung von Wien nach Linz eine privat organisierte Wohnung bezogen habe. Die Revisionswerberin werde durch Geldleistungen aus Mitteln der Grundversorgung vor sozialer Notlage ferngehalten, soweit dies erforderlich sei. Ihr sei darüber hinaus auch ein geeigneter Platz in einer Unterkunft aus der Grundversorgung zur Verfügung gestellt worden, welcher aber von ihr nicht angenommen worden sei. Die Revisionswerberin hätte sich unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Oö. BMSG nach ihren Möglichkeiten bemühen müssen, ihre soziale Notlage selbst abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden. Zwar habe sie im Rahmen der Grundversorgung Geldleistungen erhalten, doch bestehe gemäß § 1 Abs. 2 Oö. GVG kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Grundversorgung. Der Revisionswerberin wäre es zumutbar und möglich gewesen, das angebotene und geeignete Quartier zu beziehen und somit selbst die Beseitigung der sozialen Notlage herbeizuführen.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
6 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision unter anderem vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Rechtsfrage vor, ob es eine Verletzung der Bemühungspflicht gemäß § 7 Oö. BMSG darstelle, wenn eine Person eine ihr im Rahmen der Grundversorgung nach dem Oö. GVG angebotene Unterkunft ablehne, weil sie vor der Antragstellung bereits längere Zeit eine eigene Wohnung bezogen und bewohnt habe, und „die zuständige Behörde danach dennoch Grundversorgung als Geldleistung“ bewillige.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision ist im Hinblick auf diese Zulassungsbegründung zulässig.
9 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. etwa VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0090, mwN).
10 Die danach maßgeblichen Vorschriften des Oö. Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 74/2011 idF LGBl. Nr. 55/2014, und des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 12/2007 idF LGBl. Nr. 90/2013, lauten:
Aus dem Oö. BMSG:
„§ 7
Bemühungspflicht
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.
(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:
1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
(3) Sofern Ansprüche gemäß Abs. 2 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist - unbeschadet des § 8 Abs. 4 - die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen.“
Aus dem Oö. GVG:
„§ 1
Vorübergehende Grundversorgung
(1) Die in der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 93/2004, vorgesehenen Hilfen und Maßnahmen sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich haben, vom Land zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn die Art der Hilfeleistung den Aufenthalt außerhalb von Oberösterreich erfordert.
(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Art oder Form der Grundversorgung besteht nicht.
...
§ 3
Gewährung, Verweigerung, Einschränkung und Entzug von Grundversorgungsleistungen
(1) Die Gewährung von Grundversorgungsleistungen erfolgt durch Zuweisen einer geeigneten Unterkunft samt angemessener Verpflegung, durch Auszahlung von Geldleistungen, durch Abschluss einer Krankenversicherung, durch Ausgabe von Gutscheinen oder sonstige geeignete Maßnahmen.
(2) Grundversorgungsleistungen können nach Maßgabe des Abs. 6 verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der oder die Fremde
1. eine angebotene Leistung ablehnt oder eine zugewiesene Unterkunft unbegründet und ohne Abmeldung verlässt,
2. das Zuweisungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle nicht abgewartet hat,
3. den Mitwirkungspflichten im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht nachkommt,
4. nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren innerhalb von sechs Monaten einen weiteren Asylantrag stellt,
5. den Asylantrag nicht unverzüglich nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,
6. durch das Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft gefährdet oder ein für die Mitbewohner oder Quartierbetreiber unzumutbares Verhalten an den Tag legt,
7. nicht an der Feststellung der Identität oder Hilfsbedürftigkeit mitwirkt,
8. den für die Unterbringung festgelegten Kostenbeitrag oder Kostenersatz (§ 5) nicht leistet,
9. einen Sachverhalt verwirklicht, der einen Asylausschlussgrund (§ 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100) darstellt,
10. die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert oder
11. ein Dritter gesetzlich oder vertraglich zur Erbringung gleichartiger Leistungen verpflichtet ist.
...“
11 Artikel 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 25/2013, lautet:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen/Zielgruppe
(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind - unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2003 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind
1. Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist,
2. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
3. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 i.V.m. § 15 AsylG, § 10 Abs. 4 FrG oder einer Verordnung gemäß § 29 FrG,
4. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
5. Fremde, die auf Grund der §§ 4, 4a, 5, 5a und 6 der Asylgesetz-Novelle-2003, BGBl. I Nr. 101/2003, nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungen des § 66 FrG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist und
6. Fremde, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.“
12 Ausgehend davon, dass die Revisionswerberin die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung erfüllt, stellt sich die Frage, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo die Revisionswerberin im Rahmen der Grundversorgung mit einem Quartierplatz hätte versorgt werden können, ein solcher aber von der bereits privat wohnhaft gewesenen Revisionswerberin nicht in Anspruch genommen wurde und sie im Beurteilungszeitraum im Rahmen der Grundversorgung mit Lebensmittelgeld und einem Mietzuschuss unterstützt wurde, durch die Nichtinanspruchnahme eines Quartierplatzes die ihr durch § 7 Oö. BMSG auferlegte Bemühungspflicht verletzt hat.
13 Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beispiel einer solchen Beitragsleistung nennt Abs. 2 leg. cit. etwa die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre (Z 3).
14 Die Inanspruchnahme von Grundversorgung, die grundsätzlich auch subsidiär Schutzberechtigten offensteht (vgl. § 2 Abs. 4 Oö. GVG iVm Art. 2 Abs. 1 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung), stellt eine Anspruchsverfolgung iSd § 7 Abs. 2 Z 3 Oö. BMSG dar. Nimmt daher eine hilfsbedürftige Person Grundversorgung in Anspruch, so wird dadurch in der Regel der Bemühungspflicht jedenfalls im Hinblick auf die durch die Gewährung von Grundversorgung berührten Bedürfnisse ausreichend entsprochen sein.
15 Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerberin im fraglichen Leistungszeitraum Grundversorgung in Form von Lebensmittelgeld und Mietzuschuss gewährt. Das LVwG wirft der Revisionswerberin einen Verstoß gegen die Bemühungspflicht vor, weil sie ein Quartierangebot für sich und ihre minderjährige Tochter nicht in Anspruch genommen habe. Abgesehen davon, dass der Wortlaut des noch vor der Antragstellung auf Grundversorgung ausgestellten „Quartierangebots“ in Form einer Bestätigung der Caritas lediglich aussagt, dass „die Landesregierung [die Revisionswerberin] mit einem Quartiersplatz unterstützen könnte“, und demnach keine auf ein konkretes Quartier bezogene Platzzusage vorliegt, die eine Beurteilung iSd § 7 Abs. 1 Oö. BMSG zuließe, ob der Revisionswerberin dessen Inanspruchnahme angemessen, möglich und zumutbar wäre, wurde der Revisionswerberin im Rahmen der Grundversorgung anstelle eines Grundversorgungsquartiers unbestrittenermaßen eine finanzielle Unterstützung zu den Wohnkosten in Form eines Mietzuschusses gewährt. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Revisionswerberin eine ihr im Rahmen der Grundversorgung in Form eines Quartierplatzes angebotene Hilfeleistung abgelehnt hätte. Das LVwG ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, die Revisionswerberin habe durch Nichtannahme eines ihr im Rahmen der Grundsversorgung angebotenen Quartierplatzes ihre Bemühungspflicht iSd § 7 Oö. BMSG verletzt.
16 Davon abgesehen ist dem LVwG aber auch ein wesentlicher Begründungsmangel unterlaufen. Die Annahme der Verletzung der Bemühungspflicht nach § 7 Oö. BMSG setzt die Prüfung voraus, ob die hilfebedürftige Person in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen bereit war. Dafür hätte das LVwG die individuelle Lebenssituation der Revisionswerberin in Beziehung zu den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Überwindung der sozialen Notlage zu setzen und zu bewerten gehabt. Dies ist jedoch gänzlich unterblieben.
17 Da das LVwG im Hinblick auf die angenommene Verletzung der Bemühungspflicht die Rechtslage verkannte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, weshalb auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen war.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Februar 2018
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100145.L00Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021