TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/26 99/05/0289

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §17;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art139;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs8;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Rosemarie Gebetsroither in Wolfsberg, vertreten durch Dr. Josef Pollan, Rechtsanwalt in Villach, 10.-Oktober-Straße 6, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. November 1999, Zl. 8 B-BRM-298/4/1999, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Klaus Pauscha in Wolfsberg, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 12, 2. Stadtgemeinde Wolfsberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, dem Erstmitbeteiligten in der Höhe von S 12.860,-- und der Zweitmitbeteiligten in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 23. Juni 1998, eingelangt bei der Behörde am 25. Juni 1998, beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau zu einer Fassbinderei auf den Parzellen Nr. 185/17 (richtig: 185/19) und 185/45, je KG Priel. Diese Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Leichtindustriegebiet ausgewiesen. Die zu bebauenden Grundstücke grenzen im Nordosten an die Grundstücke der Beschwerdeführerin an.

Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin als Anrainerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde, brachte sie in ihrem am 16. September 1998 bei der Baubehörde eingelangten Schreiben vor, als direkte Anrainerin sei sie mit einer Erweiterung des Betriebes nicht einverstanden und werde daher auch keine Zustimmung für das geplante Objekt geben. Da es nun seit Jahren zu unzumutbarer Lärm- und Staubbelästigung komme, sei sie gegen jegliche Erweiterung des Betriebes, da sie um die Gesundheit der Bewohner ihres Hauses fürchten müsse.

Während der Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen dahingehend, dass sie schwerste gesundheitliche Bedenken habe, da der Betrieb ausschließlich mit krebserregenden Stoffen arbeite. Die Baulichkeiten seien während der Betriebszeiten geschlossen zu halten, die Dachpaneele und die Isolierung müssten einen ausreichenden Schutz gegen Lärm, Staub und Erschütterungen aufweisen.

Der Amtssachverständige führte zum Vorbringen der Beschwerdeführerin aus, auf dem gegenständlichen Grundstück befände sich seit Jahrzehnten ein Betrieb in der Betriebsart "Fassbinderei". Im westlichen Bereich des zu bebauenden Grundstückes befinde sich die Herrenschuhfabrik G. Im nördlichen Bereich liege der Holzlagerplatz der Bauwerberin. Hinsichtlich der Betriebstype sei festzustellen, dass die derzeit notwendigen Arbeiten und Lagerungen zum Teil im Freien erfolgten. Durch die vorgesehene Einhausung der Arbeits- und Lagerflächen sei zweifellos eine Verbesserung der derzeitigen Situation zu erwarten. Die Fasslagerhalle weise öffnungslose Wände sowohl im Nord- als auch im West- und Ostbereich auf. Auf Grund der vorgelegten Planunterlagen und bei projektgemäßer Ausführung sei festzustellen, dass die Baumaßnahmen den Anforderungen des § 3 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 entsprächen. Nach der Beurteilung der Betriebstype sei nicht von einem in seinen Betriebsmitteln und Anlagen konkret umrissenen Betrieb auszugehen, sondern die Baulichkeit ihrer Type nach zu beurteilen. Die Immissionen seien nicht geeignet, eine Gefährdung der Nachbarschaft herbeizuführen, da das ortsübliche Maß an Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft nicht erhöht werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 25. September 1998 wurde der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Einwendung, dass sie sich in ihrer Gesundheit gefährdet fühle, sei nicht von einem medizinischen Amtssachverständigen geprüft worden. Da die schwer wiegenden gesundheitlichen Bedenken wegen exorbitant hoher Lärmspitzen sowie der Emissionen von krebserzeugendem Staub, der auf das Grundstück der Beschwerdeführerin einwirke, von der Baubehörde weder berücksichtigt noch von einem technischen und medizinischen Sachverständigen geprüft worden seien, stelle sie den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 hat der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Jänner 1999 den Bescheid des Stadtrates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen. Tragender Aufhebungsgrund war der Umstand, dass weder den Plänen noch den Baubeschreibungen entnommen werden könne, welche konkreten Bearbeitungsvorgänge stattfänden und welche Mittel bei der Bearbeitung eingesetzt würden. § 2 Abs. 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 räume den Nachbarn einen Immissionsschutz ein; da dem Bauwerber unter anderem vorgeschrieben worden sei, Ableitungen für Rauchgase aus nicht brennbaren Materialien herzustellen, beim Einbau von Rauchgasventilatoren entsprechend hitzefeste Geräte vorzusehen und im Bereich der Feuerstätte oberhalb geeignete Abgasfänge zu installieren, die die Verbrennungsabgase sicher ins Freie führten, handle es sich um Maßnahmen, die auf ein gewisses Gefahrenpotential und entsprechende Emissionen hinwiesen, sodass in dieser Beziehung entsprechende Ermittlungen durchzuführen seien.

In der Folge beauftragte die zweitmitbeteiligte Partei Dr. D.S. mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Frage der für die Anrainer zu erwartenden Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen. Der mit der Erstellung der Einreichunterlagen beauftragte D.I. L.A. gab an, der vorgesehene Filter habe einen Reststaubgehalt in der Abluft von 2 mg/m3, die Immissionen bei allen Anrainern betrügen weniger als ein Tausendstel dieses Wertes.

In seinem Gutachten vom 25. März 1999 führte Dr. D.S. nach Darstellung eines Befundes hinsichtlich der vorgesehenen Betriebsabläufe und der daraus resultierenden Emissionen zusammengefasst aus, die Widmungskategorie "Leichtindustriegebiet" beschreibe die zulässige Belastung von Anrainern als nicht erhebliche Belästigung durch Lärm, Ruß, Geruch, Erschütterungen, durch Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten. Bei der gegenständlichen Fassbinderei seien im Sinne der Umweltmedizin die Parameter Lärm und Staub wesentlich. Gesundheitsgefährdungen der Anrainer gingen von diesem Betrieb im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte nicht aus, es sei das Bauvorhaben in dieser Widmungskategorie somit aus der Sicht der Umweltmedizin zulässig. Als Auflage vorzuschlagen wäre die Ausrichtung der Lüftfenster zur Straßenseite, die Fenster und Lüftungseinrichtung zur Anrainerseite sollten nicht öffenbar hergestellt werden, um in dieser Richtung Lärmbelastungen weiter zu verringern.

Dazu führte der Vertreter des Erstmitbeteiligten aus, dass projektgemäß solche Öffnungen bzw. Ausrichtungen nicht in Richtung der Anrainer vorgesehen seien, eine diesbezügliche Auflage sei daher entbehrlich, da dies ohnedies Projektsbestandteil sei.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich nach Vorhalt des umweltmedizinischen Gutachtens dahingehend, dass sie mit diesem keinesfalls einverstanden sei, da es sich hier um ein Gutachten eines praktischen Arztes handle und nicht das Gutachten eines Facharztes für Toxikologie oder Hygiene. In der Folge legte die Beschwerdeführerin ein Gutachten der Dr. W.D. vor, die ausführte, der im Gutachten des D.S. berechnete Sicherheitsfaktor von 1.000 stimme nicht, der genannte Reststaubgehalt von 0,2 mg/m3 sei falsch.

Die Wirtschaftskammer Kärnten, Sektion Gewerbe und Handwerk, teilte der mitbeteiligten Stadtgemeinde über Anfrage mit, dass die maschinellen Grundausstattungen der Fassbinder- und Tischlereibetriebe einander sehr nahe kommen. Ebenso sei ihnen die Verarbeitung des Rohstoffes Holz gemeinsam. Was die Emissionen anlange, sei das Binderhandwerk weniger problematisch als das Tischlerhandwerk, weil in einer Binderei nur Massivholz verarbeitet werde und keine technischen Lösungsmittel anfielen, während in der Tischlerei auch kunststoffbeschichtete Platten und Lacke verarbeitet bzw. angewendet würden.

Der von der Stadtgemeinde beauftragte Dr. D.S. ergänzte sein Gutachten dahingehend, dass der Sicherheitsfaktor 1000 von ihm falsch berechnet worden sei und mittlerweile mit einem am 14. April 1999 abgeschickten Fax korrigiert wurde. An der gutachterlichen Aussage ändere sich dadurch nichts, der angeführte Reststaubgehalt von 0,2 mg/m3 sei dem Akt entnommen, es gebe keinen Grund, an den Messungen zu zweifeln.

Mit Bescheid vom 5. September 1999 hat der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Juni 1998 den Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Entscheidung an die Stadtgemeinde zurückverweisen. Diese Aufhebung wurde damit begründet, dass schon im ersten Rechtsgang gefordert worden sei, zu prüfen, ob das Vorhaben als Betriebstype mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar sei, das eingeholte umweltmedizinische Gutachten und auch die von der Berufungsbehörde berücksichtigte, anlässlich der Gewerberechtsverhandlung erstattete Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen könnten ein derartiges Gutachten nicht ersetzen. Dazu komme noch, dass der technische Amtssachverständige mit seiner anlässlich der Gewerberechtsverhandlung erstatteten Stellungnahme die Vorschreibung von drei Auflagen vorgeschlagen habe. Wenn nun diese Auflagen dazu erforderlich sein sollten, die Widmungskonformität herzustellen, dann wäre dieser Betrieb der Type nach mit der Widmung Leichtindustrie nicht vereinbar.

Im dritten Rechtsgang beauftragte die mitbeteiligte Stadtgemeinde Dr. J.P., Zivilingenieur für technische Chemie, mit der Erstellung eines Befundes und Gutachtens zur Betriebstypologie der gegenständlichen Fassbinderei. Dieser Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 6. Juli 1999 zu dem Schluss, die vorgenommenen Untersuchungen an vergleichbaren Anlagen hätten ergeben, dass von Anlagen zur Herstellung von Holzfässern keinesfalls betriebstypische Emissionen ausgehen, die zur erheblichen Belästigung der Anrainerschaft im Sinne der Definition für Leichtindustriegebiete führen. Die ermittelten Immissionen lägen in einem großen Sicherheitsabstand zu jenem Ausmaß, welches im Rahmen der Widmungskategorie "Leichtindustriegebiet" anzuwenden sei. Die Luftschadstoffe würden nach dem Stand der Technik begrenzt, der Betriebstyp sei charakterisiert und gekennzeichnet durch die Bearbeitung von Eichenholz zur Erzeugung von Gebrauchsgegenständen. Als charakteristische maschinentechnische Einrichtungen seien verschiedene maschinelle Einrichtungen zur Oberflächenbearbeitung und zur mechanischen Bearbeitung von Holzsorten zu sehen. Für diese Einrichtungen gebe es Absauganlagen zur Erfassung von Holzspänen, Holzabfällen und Holzstäuben mit einem Schlauchfilter. Die gegenständliche Anlage weiche auf Grund ihrer maschinentechnischen, gerätetechnischen und baulichen Ausstattung nicht von anderen ähnlichen Betrieben des beschriebenen Betriebstypes ab. Aus den Berechnungen des Amtssachverständigen Ing. K.R. des Amtes der Kärntner Landesregierung (im gewerbebehördlichen Verfahren) gehe hervor, dass sich die Schallimmission von 50 auf 45 dB vermindern werde, sie würde keinesfalls den Wert von 55 dB übersteigen. Häufige Spitzen lägen bei 60 dB. Anhand der Projektangaben ergebe sich eine Abluftmenge von ca. 10.000 m3/h bei einem Reingasstaubgehalt von 2 mg/m3. Es ergebe sich somit daraus ein Massenstrom von 0,02032 kg Staub pro Stunde bzw. von 5,644 mg/sek. Der Verhandlungsschrift vom 3. Februar 1999 anlässlich der gewerbebehördlichen Verhandlung sei eine Ausbreitungsrechnung beigegeben, aus der im Wesentlichen hervorgehe, dass - abhängig von der Windgeschwindigkeit - Immissionswerte in einer Entfernung von etwa 100 m (diese Entfernung entspreche dem Abstand Emissionsort - nächstliegender Anrainer) von 0,002 bis 0,0001 mg/m3 zu erwarten sein werden. Nach der Ausbreitungsrechnung liege die Immission um den Faktor 100 bzw. um den Faktor 1.000 - abhängig von der Windgeschwindigkeit - bei den nächstliegenden Anrainern unter der technischen Richtkonzentration (TRK). Damit könne ein Risiko im Sinne einer näher definierten Gefährdung generell ausgeschlossen werden; die Belästigung wäre nach der Widmungsdefinition in Kauf zu nehmen. Wenn von Seiten der Genehmigungsbehörden - Gewerbebehörde bzw. Baubehörde - zusätzliche Auflagen zum Schutz der Anrainerschaft vorgeschrieben werden, so sei davon auszugehen, dass diese Auflagen dem weiter gehenden Schutz der Anrainer zu Gute kommen und keinesfalls dazu dienen, das Emissionsverhalten der Anlage so weit zu mindern, dass eine Zulässigkeit im Sinne der Bestimmungen der Widmung erreicht wird. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die von der Betriebsanlage ausgehenden betriebstypischen Emissionen keinesfalls geeignet seien, die Anrainerschaft in einem erheblichen Ausmaß durch Lärm, Ruß oder Geruch zu belästigen oder zu gefährden.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu diesem Gutachten negativ.

Mit Bescheid vom 30. Juli 1999 hat der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters neuerlich als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten des Dr. J.P. sei von der Behörde einer sorgfältigen Prüfung unterzogen worden; die Berufungsbehörde sei zur Auffassung gelangt, dass das Gutachten an keinem erkennbaren Fehler leide, schlüssig sei und der Gedankengang absolut logisch und nachvollziehbar sei und in keinerlei Widerspruch zu den allgemeinen Denkgesetzen stehe. Damit sei davon auszugehen, dass das eingereichte Bauvorhaben von der Betriebstypologie her mit der Widmungskategorie "Leichtindustriegebiet" vereinbar sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. November 1999 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erstmitbeteiligte und die zweitmitbeteiligte Partei, jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Grundstück der Beschwerdeführerin, das laut Flächenwidmungsplan 1982 die Widmung Bauland-gemischtes Baugebiet aufweist, grenzt im Südwesten an die zu bebauende Liegenschaft an, zwischen der südlichen Grundgrenze des Grundstückes der der Beschwerdeführerin und der zu bebauenden Liegenschaft liegt das Grundstück Nr. 188/16, das im Eigentum der mitbeteiligten Partei steht und ebenfalls die Widmung gemischtes Baugebiet aufweist. Auf diesem Grundstück ist kein Bauvorhaben geplant, es dient derzeit, ebenso wie der daran anschließende westliche Teil des zu bebauenden Grundstückes als Holzlagerplatz. Die Verwendung als Holzlagerplatz ist nicht Gegenstand des eingereichten Bauvorhabens. Die geringste Entfernung des beantragten Zubaues zur Werkstätte von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin beträgt ca. 36 m, jener der Fasslagerhalle 20 m.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 ist das Bauland entsprechend den örtlichen Erfordernissen in Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiet kamen in Betracht:

Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, gemischte Baugebiete, Geschäftsgebiete, Leichtindustriegebiete und Schwerindustriegebiete.

Als gemischte Baugebiete waren nach Abs. 6 dieser Bestimmung jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe, im übrigen aber für Wohngebäude bestimmt waren und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen. Nach Abs. 8 dieser Bestimmung waren als Leichtindustriegebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Betriebsgebäude bestimmt sind, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, durch welche die Umgebung nicht erheblich durch Lärm, Ruß, Geruch oder Erschütterung belästigt und nicht durch Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten gefährdet wird; sowie für die dazugehörigen Geschäfts- und Verwaltungsgebäude und für landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung.

Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Umwidmung ihres Grundstückes als Bauland-Wohngebiet eingebracht, eine Umwidmung ist aber nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführerin trägt in der Beschwerde sinngemäß vor, die Flächenwidmung sei rechtswidrig, weil zwischen ihrem Grundstück und dem zu bebauenden Grundstück keine "Pufferzone" zwischen dem Bauland-Leichtindustriegebiet und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgeschrieben worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1982, weil einerseits das Gemeindeplanungsgesetz 1982 die Festlegung von Schutzstreifen zwischen einzelnen Widmungsgebieten nicht gefordert hat und andererseits das gemischte Baugebiet in Bezug auf die dort zulässigen Immissionen einen sinnvollen Übergang zwischen den im Leichtindustriegebiet und den im Wohngebiet zulässigen Immissionen darstellt und durch die geringe Entfernung der gegenständlichen Liegenschaften zur Bundesstraße eine Immissions- und Lagesituation vorliegt, die die Ausweisung zB eines Geschäftsgebietes nicht von vornherein zweckmäßig erscheinen lässt.

Bei der Erteilung der Baubewilligung ist nicht die Widmung der Nachbargrundstücke, sondern die Widmung des zu bebauenden Grundstückes ausschlaggebend (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seite 263). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen, und hiebei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0246, und die dort angeführte Vorjudikatur). Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist ein Mitspracherecht der Nachbarn dort gegeben, wo die Widmung einen bestimmten Immissionsschutz gewährt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1972, Slg. Nr. 8317/A, u.v.a.). Da das Gemeindeplanungsgesetz 1982 in seinem § 2 Abs. 8 einen Immissionsschutz vorsieht, steht den Nachbarn ein Mitspracherecht dahingehend zu, dass der Betrieb unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung zulässig ist. Maßstab für die Lösung der Frage der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb, sondern die Baulichkeit ihrer Type nach (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1977, Slg. Nr. 9382/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/05/0062, letzteres zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz). Als Maßstab für die Widmungsverträglichkeit der zu beurteilenden Betriebstype im Baubewilligungsverfahren ist nach Art der in solchen Betrieben üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze von Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen, sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfaltenden Tätigkeit das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen maßgebend (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. September 1970, Slg. Nr. 9382/A).

Die Beschwerderüge, die Tätigkeit der Sachverständigen sei mit einer einzigen Ausnahme im Auftrag des mitbeteiligten Bauwerbers erfolgt, findet in der Aktenlage keine Deckung. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten wurden im Auftrag der mitbeteiligten Gemeinde erteilt, das einzige im Akt einliegende Privatgutachten der Dr. D.W., Allgemeinmedizinerin aus Wolfsberg, wurde von der Beschwerdeführerin beigebracht.

Die weitere Beschwerderüge, die Behörde habe - bewusst oder unbewusst - die ursprünglich auch "von der Beschwerdeführerin genehmigte kleine Lösung" mit der nunmehr unrechtmäßig verwirklichten "großen Lösung" vermengt, ist nicht nachvollziehbar. Der Erstmitbeteiligte hat mit seiner Eingabe vom 23. Juni 1998 den Zubau zur bestehenden, genehmigten Fassbinderei beantragt, Gegenstand des baubehördlichen Verfahrens konnte daher nur ein Bauvorhaben in dem nach Maßgabe der Baubeschreibung und der eingereichten Pläne dargestellten Umfang sein. Ob die eingereichten und der gegenständlichen Baubewilligung zu Grunde liegenden Planunterlagen nicht den tatsächlichen Ausführungen entsprechen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da das Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren ist und nur das eingereichte, planmäßig belegte Bauvorhaben Gegenstand der Baubewilligung und somit der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof sein kann.

Das betriebstypologische Gutachten des Dr. J.P. vom 6. Juli 1999 geht grundsätzlich davon aus, dass es sich um einen Gewerbebetrieb zur Herstellung von Eichenfässern handelt und die Anlage auf Grund ihrer maschinentechnischen, gerätetechnischen und baulichen Ausstattung nicht von anderen ähnlichen Betrieben abweicht. Den vergleichbaren Betriebstypen gemeinsam seien Holzbearbeitungsmaschinen, wie Sägen, Fräsmaschinen, Hobelmaschinen, Schleifmaschinen und Maschinen zur Metallbearbeitung; die Lärmimmissionen blieben unter den Richtwerten für Leichtindustriegebiete, die Luftschadstoffe für die gegenständliche Betriebsanlage, in der jährlich weniger als 1.000 m3 Hartholz verarbeitet würden, deren Immissionen maximal 0,002 bis 0,0001 mg/m3 erreichen, lägen nach der Ausbreitungsrechnung bei dieser Größenordnung typenmäßig um den Faktor 100 bzw. 1.000 - abhängig von der Windgeschwindigkeit - bei den nächstliegenden Anrainern unter der technischen Richtkonzentration.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag in diesem Betriebstypengutachen keine Unrichtigkeit zu erkennen, so kann auch keine Rechtswidrigkeit in dem Umstand erblickt werden, dass das Holzgewerbe als der Tischlerei verwandt und daher mit dieser vergleichbar angesehen wurde, werden doch im Wesentlichen die selben maschinellen Einrichtungen verwendet, die zu den selben Emissionen führen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird durch das gegenständliche Projekt eine Gesamteinhausung des Staubimmissionen verursachenden Betriebsbereiches bewirkt. Zusätzlich werden in diesem eingehausten Betriebsbereich die beherrschbaren Staub- und Lärmquellen eingehaust und Luftverunreinigungen über Filteranlagen abgesaugt. Dies geht sowohl aus dem umweltmedizinischen Gutachten als auch aus dem betriebstypologischen Gutachten, die beide auf den Projektsunterlagen basieren, hervor.

Da schon der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Grund der von ihm in unbedenklicher Weise vorgenommenen Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten davon ausgehen konnte, dass das eingereichte Bauvorhaben der Betriebstype nach mit der Flächenwidmung Bauland-Leichtindustriegebiet übereinstimmt und keine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung verursacht wird, wurde die Beschwerdeführerin in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. April 2000

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050289.X00

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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