Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder 1. C***** und 2. S*****, beide geboren am ***** 2008, beide vertreten durch Dr. Verena Schmid, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters H*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Oktober 2017, GZ 45 R 344/17x-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 22. Mai 2017, GZ 29 Pu 278/15d-24, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Kinder auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die 2008 geborenen Zwillinge wurde von 1. 1. bis 31. 12. 2016 unbekämpft von jeweils 500 EUR auf 570 EUR erhöht. Umstritten ist nur die Forderung des Vaters, den Unterhaltsrückstand für 2016 in Höhe von 840 EUR je Kind jeweils auf ein (auf das unterhaltsberechtigte Kind lautendes) Sparbuch anlegen zu dürfen.
2. Das Rekursgericht verneinte diese Möglichkeit. Es ließ über Antrag des Unterhaltspflichtigen nachträglich den Revisionsrekurs zu.
3. Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen diesem nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
4. Es ist unstrittig, dass die Mutter ihre Unterhaltsleistung durch Betreuung der beiden Kinder erbringt, während der nicht im selben Haushalt lebende Vater geldunterhaltspflichtig ist.
Der Vater meint, er habe 2016 durch Zahlung eines, dem zweifachen Regelbedarf im Sinn der „Luxusobergrenze“ entsprechenden monatlichen Unterhaltsbetrag von je 500 EUR den Kindern bereits ermöglicht, ausreichend und angemessen an seinen Lebensverhältnissen teilzunehmen. Der Alimentationszweck könne mittels Veranlagung der Unterhaltszahlungen nur dann untergraben werden, wenn von vornherein lediglich der einfache Regelbedarf geleistet werde. Mangels einer Rechnungslegungsverpflichtung des betreuenden Elternteils könne auch nicht überprüft werden, ob die rückständigen Unterhaltsbeträge von monatlich je 70 EUR rückwirkend tatsächlich für die Kinder genützt würden.
Mit dieser Argumentation zeigt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage auf.
5. Nach der – bereits vom Rekursgericht
zitierten – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0047517) widerspricht es dem ausdrücklichen Normzweck des § 140 Abs 1 (seit dem KindNamRÄG 2013: § 231 Abs 1) ABGB, die Kinder angemessen an den Lebensverhältnissen der Eltern teilnehmen zu lassen, wenn der den Regelbedarf übersteigende Unterhaltsteil dem Alimentationszweck dadurch entzogen wird, dass der Betrag auf ein Sparbuch gelegt wird (siehe zuletzt auch 1 Ob 193/17i). Der vom Vater gewünschten Einschränkung dieses Grundsatzes auf Fälle, in denen nur der einfache Regelbedarf tatsächlich gezahlt wurde, steht schon der Wortlaut des § 231 Abs 1 Satz 1 ABGB entgegen: Danach haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Ein überdurchschnittliches Einkommen des Geldunterhaltspflichtigen führt bei Anwendung der Prozentkomponente eben zu einem den Regelbedarf übersteigenden Unterhaltsbetrag, wie gerade der vorliegende Fall zeigt: Der monatliche Unterhaltsbetrag wurde anhand einer Bemessungsgrundlage von 4.250 EUR mit je 17 %, abzüglich 10 % Kontaktrechtskosten und Anrechnung der Familienbeihilfe festgesetzt. Die angesprochene „Luxusobergrenze“ spielte somit bei der Unterhaltsbemessung gar keine Rolle. Die Unterhaltszahlungen im Jahr 2016 von je 500 EUR monatlich erreichten zudem nicht das Zweifache des Regelbedarfs, wie die Kinder in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend aufzeigen. Die vom Vater geforderte Ansparung von Unterhaltsrückständen (mit Ausfolgung des Sparguthabens erst nach Volljährigkeit) führte zum Ergebnis, dass ein Kind trotz gerechtfertigter Unterhaltserhöhung nicht angemessen an den Lebensverhältnissen des Geldunterhaltspflichtigen teilnimmt.
6. Ein Kostenersatz findet in diesem Unterhaltsverfahren nach § 101 Abs 2 AußStrG nicht statt.
Textnummer
E120914European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00007.18D.0220.000Im RIS seit
19.03.2018Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018