TE Vwgh Erkenntnis 2018/2/22 Ra 2017/22/0156

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
IV-V 2006 §7 Abs1;
NAG 2005 §14 Abs2 Z1;
NAG 2005 §14a;
NAG 2005 §20 Abs1a Z1;
NAG 2005 §20 Abs1a;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §46 Abs1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. Juli 2017, VGW-151/007/857/2017- 2, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: D S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein serbischer Staatsangehöriger, verfügte - gestützt auf seine in Österreich aufenthaltsberechtigte Ehefrau - ab 3. Dezember 2012 über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), der in der Folge bis zum 4. Dezember 2014 verlängert wurde.

2 Am 1. Dezember 2014 stellte der Mitbeteiligte einen weiteren Verlängerungsantrag. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 erhob er, nachdem der Landeshauptmann von Wien (Revisionswerber) bis dahin über diesen Antrag nicht entschieden hatte, eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 26. Juli 2017 gab das Verwaltungsgericht Wien dieser Säumnisbeschwerde statt (Spruchpunkt I.). Dem Mitbeteiligten wurde auf Grund seines Antrags vom 1. Dezember 2014 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).

Grund für die Verzögerung bei der Entscheidung über den gegenständlichen Verlängerungsantrag seien - so das Verwaltungsgericht - fremdenpolizeiliche Erhebungen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gewesen. Das Verwaltungsgericht ging - gestützt auf die Einvernahmen des Mitbeteiligten, seiner Ehefrau sowie zweier Zeugen - davon aus, dass die im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Indizien in diese Richtung "auch anders gedeutet werden" könnten und sich ein Beweis für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht ergeben habe. Es liege ein ausreichendes Einkommen vor und der Mitbeteiligte sei sozialversichert. Der Mitbeteiligte habe ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 in Kopie übermittelt, "wobei diesbezüglich Zweifel hinsichtlich der Echtheit entstanden, aber zu keinem aktenkundig negativen Ergebnis hinsichtlich der fraglichen Echtheit des vorgelegten Sprachzeugnisses A2 geführt" hätten.

Dem Mitbeteiligten werde daher der beantragte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erteilt.

4 Gegen - wie sich insbesondere der Anfechtungserklärung eindeutig entnehmen lässt: nur - die Spruchpunkte II. und III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde.

5 Der Mitbeteiligte hat von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ausdrücklich abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die belangte Behörde bringt zur Zulässigkeit der Revision u. a. vor, das Verwaltungsgericht habe die Regelung des § 20 Abs. 1a NAG außer Acht gelassen, der zufolge bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen der Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren auszustellen sei.

Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig. 7 Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2015, lauten auszugsweise:

"Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

...

2. Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot - Karte plus', der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

...

Integrationsvereinbarung

§ 14. (1) ...

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;

...

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. ...

...

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

...

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende

Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

...

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im

Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

...

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

     § 46. (1) Familienangehörigen von

Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot -

 Karte plus' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

1. Teiles erfüllen, und

1.        der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-

Rot - Karte' gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot -

 Karte plus' gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

2.        ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)

einen Aufenthaltstitel ,Daueraufenthalt - EU' innehat,

b)

einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus', ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

                 c)       Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

..."

8 Der Revisionswerber moniert, das Verwaltungsgericht habe gegen § 20 Abs. 2 NAG verstoßen, weil es nicht gleichzeitig mit der Erteilung des Aufenthaltstitels den rechtmäßigen Aufenthalt des Mitbeteiligten im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des nunmehr erteilten Aufenthaltstitels festgestellt habe. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

9 Unklar bleibt zunächst, weshalb der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur konstitutiven Titelerteilung durch das Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0125, Bezug nimmt, zumal der dort zugrunde liegende Spruch dem hier gegenständlichen nicht gleicht und sich die dort angesprochenen Fragen vorliegend nicht stellen.

10 Gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz NAG ist der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet (zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels) gleichzeitig mit der Erteilung des Aufenthaltstitels festzustellen. Die Erläuterungen halten dazu fest, dass durch den Beginn der Gültigkeit des Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum bei einer Erteilung des verlängerten Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate nach Ablauf des letzten Aufenthaltstitels keinesfalls in den rechtmäßigen Aufenthalt im dazwischen liegenden Zeitraum eingegriffen werde und die Behörde dies mit Bescheid von Amts wegen festzustellen habe (RV 88 BlgNR 24. GP, 9).

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Nichterledigung eines Antrags einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn der unerledigte Antrag vom erledigten Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht trennbar ist (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/04/0079, mwN). Nichts anderes kann - die Trennbarkeit der Absprüche vorausgesetzt - für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen auch eine Feststellung zu treffen ist.

12 Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut der bezogenen Bestimmung ("... mit dessen Erteilung (...) festzustellen") zwar, dass eine Abhängigkeit insoweit besteht, als eine Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ohne Titelerteilung nicht vorgesehen ist und somit rechtswidrig wäre. Zudem setzt die Feststellung voraus, dass der Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels feststeht (was wiederum die Erteilung des Aufenthaltstitels bedingt). Hinweise auf eine Untrennbarkeit der beiden gegenständlichen Absprüche in umgekehrter Hinsicht, wonach somit die Rechtmäßigkeit der Titelerteilung von der gleichzeitig erfolgten Feststellung abhängen soll, lassen sich dem Wortlaut hingegen nicht entnehmen. Derartiges wäre auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes - wie sich den zitierten Erläuterungen entnehmen lässt - offenbar den Interessen des Antragstellers dienen soll, nicht erklärbar.

Das Unterbleiben der Feststellung des rechtmäßigen Aufenthaltes zieht somit nicht die Rechtswidrigkeit der Erteilung des Aufenthaltstitels nach sich.

13 Der Revisionswerber macht weiters geltend, das Verwaltungsgericht habe, indem es den Aufenthaltstitel nur für zwölf Monate und nicht für drei Jahre erteilt habe, gegen § 20 Abs. 1a NAG verstoßen.

14 Nach dieser Bestimmung sind Aufenthaltstitel gemäß (u.a.) § 8 Abs. 1 Z 2 NAG - somit (wie vorliegend) ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" - für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat (Z 1) und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war (Z 2), es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf (letzter Halbsatz). Der Behörde - und damit auch dem Verwaltungsgericht - wird diesbezüglich kein

Ermessen eingeräumt ("sind ... auszustellen"). Wie den

Erläuterungen zu entnehmen ist, soll dadurch zum einen für die Drittstaatsangehörigen ein Anreiz zur rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung geschaffen werden (RV 1078 BlgNR 24. GP, 13), zum anderen soll die Regelung aber auch zu einer Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Behörden führen (RV 1078 BlgNR 24. GP, 1).

15 Anhaltspunkte dafür, dass der Mitbeteiligte den Aufenthaltstitel für die Dauer von nur zwölf Monaten beantragt hat oder dass im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer seines Reisedokumentes eine Titelerteilung nur für zwölf Monate in Betracht kam (§ 20 Abs. 1a letzter Halbsatz NAG), enthält das angefochtene Erkenntnis (und auch der vorgelegte Verwaltungsakt) nicht.

16 Dass der Mitbeteiligte in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war (§ 20 Abs. 1a Z 2 NAG), ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Regelung des § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG, wonach der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrags weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.

17 Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (§ 20 Abs. 1a Z 1 in Verbindung mit § 14a NAG) setzt nach § 14 Abs. 2 Z 1 NAG den Erwerb von "Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung" voraus. Das bedeutet gemäß § 7 Abs. 1 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) "die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben", und erfordert die Vorlage entsprechender Nachweise (siehe dazu VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205).

In diesem Zusammenhang ist dem Verwaltungsgericht zunächst vorzuhalten, keine ausdrücklichen Feststellungen zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung durch den Mitbeteiligten getroffen zu haben. Zudem ist anzumerken, dass die diesbezüglichen Ausführungen (in denen - offenbar ohne eigene Ermittlungstätigkeit - lediglich festgehalten wurde, dass entstandene Zweifel "zu keinem aktenkundig negativen Ergebnis hinsichtlich der fraglichen Echtheit des vorgelegten Sprachzeugnisses" geführt hätten) den Anforderungen an die Begründung hinsichtlich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie der darauf gestützten Beurteilung der Rechtsfrage nicht entsprechen (vgl. grundlegend dazu VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Im Ergebnis lässt sich den diesbezüglichen Ausführungen allerdings entnehmen, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Echtheit des vorgelegten Sprachzeugnisses zugrunde gelegt hat und somit von der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgegangen ist. Dafür spricht auch, dass das angefochtene Erkenntnis keine Ausführungen dahingehend enthält, dass die Frist zur Erfüllung des Moduls 1 verlängert worden wäre oder dass der beantragte Aufenthaltstitel im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG zu erteilen gewesen wäre, obwohl die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 6 NAG nicht erfüllt war.

18 Gemessen an der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachlage waren daher die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1a NAG für eine Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für die Dauer von drei Jahren erfüllt. Da die Dauer, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wird, nicht vom Umstand der Titelerteilung an sich getrennt werden kann (siehe VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014), hat das Verwaltungsgericht Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem der Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde, mit Rechtswidrigkeit belastet.

19 Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

20 Von der Aufhebung des Spruchpunktes III. war abzusehen, weil dieser im Hinblick auf den nicht angefochtenen Spruchpunkt I. weiterhin Bestand haben kann (vgl. diesbezüglich zur Abgrenzung gegenüber der dem Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zugrunde liegenden Konstellation VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081).

Wien, am 22. Februar 2018

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchErmessen VwRallg8Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220156.L00

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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