TE Vfgh Erkenntnis 1997/12/9 B1968/95

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §25c Abs3 KDV 1967 mit E v 05.12.97, V104/97.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11. Mai 1995, Z427.435/2-I/10/95, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Bewilligung zur Herstellung von Kennzeichentafeln gem. §49 Abs5 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, (im folgenden: KFG 1967) idF der 17. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994, iVm. §25c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399 (im folgenden: KDV 1967) idF der 40. KDV-Novelle, BGBl. Nr. 214/1995, abgewiesen.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen den genannten Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11. Mai 1995 gerichteten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des §49 Abs5 bis 5d KFG 1967 idF der 17. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994 und des §25c KDV 1967 idF der 40. KDV-Novelle, BGBl. Nr. 214/1995. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II.1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 18. Juni 1997 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des §25c Abs3 KDV 1967 idF der 40. KDV-Novelle, BGBl. Nr. 214/1995, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, V104/97, hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Bestimmung des §25c Abs3 KDV 1967 idF der 40. KDV-Novelle als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich §25c Abs3 KDV 1967 idF der 40. KDV-Novelle, BGBl. Nr. 214/1995, angewendet. Es ist nach Lage des Beschwerdefalles nicht ausgeschlossen, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

3. Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne

mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1968.1995

Dokumentnummer

JFT_10028791_95B01968_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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