TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/2 W137 2187133-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2018
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Entscheidungsdatum

02.03.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

W137 2187133-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 572683902/180082206, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 21.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz (vom 06.12.2011) wurde von Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat Türkei verbunden. Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht worden ist, erwuchs er mit 07.02.2015 in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer.

2. Am 20.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 22.01.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Türkei verbunden. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übergabe am 24.01.2018 zugestellt. Mangels Einbringung einer Beschwerde erwuchs diese Entscheidung am 22.02.2018 in Rechtskraft.

3. Am 21.02.2018 wurde der Beschwerdeführer in Wien im Verlauf einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, bei Freunden in Floridsdorf zu wohnen, die Adresse sei ihm aber nicht bekannt. Seine Effekten habe er am Praterstern. Die Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll verweigerte er. Mit Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

4. Am 23.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 22.02.2018) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Schubhaft unzulässig sei, weil am Tag der Schubhaftanordnung die Entscheidung über den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Zudem liege eine Fluchtgefahr nicht vor, zumal die soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin und über seine soziale Verankerung könne ein namentlich genannter österreichischer Staatsbürger Auskunft geben. Die Einvernahme dieser Personen werde beantragt. Überdies werde der Beschwerdeführer vom Verein Neustart betreut. Auch die Anwendung des gelinderen Mittels sei nicht hinreichend geprüft worden.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Ladung der beantragten Zeugen durchzuführen; b) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

5. Am 23.02.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme setzte sich das Bundesamt ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit der Anordnung von Schubhaft auseinander. Überdies wurde auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers hingewiesen. Auch die Zeugen seien vom Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme nicht genannt worden. Eine Vorführung des Beschwerdeführers vor das türkische Konsulat sei innerhalb der kommenden 10 Werktage geplant.

Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

6. Mit Schreiben vom 26.02.2018 (Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters mitgeteilt, dass die namhaft gemachte Unterkunftgeberin selbst über keine aufrechte Meldeadresse verfüge und an der genannten Adresse zuletzt lediglich "obdachlos" gemeldet war. Der zur "sozialen Verankerung" namhaft gemachte Zeuge könne den Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Aufenthalte in Strafhaft beider Personen - nur aus gemeinsam verbrachten Haftzeiten in der Justizanstalt Stein kennen.

Mit einem weiteren Schreiben vom 26.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.02.2018 übermittelt. In beiden Fällen wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 28.02.2018 / 10:00 Uhr gesetzt.

7. Mit Schreiben vom 28.02.2018 nahm der Beschwerdeführer (durch seinen bevollmächtigten Vertreter) Stellung zu den Ausführungen des Bundesamtes. Die genannte Adresse sei jener der Mutter der Zeugin - sie werde sich dort auch wieder anmelden. Die Mutter sei damit einverstanden. Der beantragte Zeuge kenne den Beschwerdeführer schon "seit relativ langer Zeit"; jedenfalls bevor dieser seine Haftstrafen verbüßte. Der Beschwerdeführer habe auch noch weitere soziale Kontakte, die überwiegend über "facebook" aufrecht erhalte - etwa zu seinem Cousin in Feldbach und seinem Bruder in Innsbruck. Bei diesem Cousin hätte er ebenfalls eine Wohnmöglichkeit. Dem Freundeskreis gehören im Übrigen "nicht ausschließlich Leute an, welche Haftstrafen verbüßen".

Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Aufforderung zum Strafantritt (Freiheitsstrafe von drei Monaten) seitens des BG Krems erhalten habe. Auch vor diesem Hintergrund sei keine Fluchtgefahr anzunehmen und wäre der Beschwerdeführer für weitere fremdenpolizeiliche Maßnahmen in der Strafhaft ohnehin greifbar. Durch die Strafhaft sei schließlich auch der Sicherungszweck der Schubhaft derzeit nicht erreichbar.

8. Am 01.03.2018 wurde er dem türkischen Konsulat vorgeführt. Danach unternahm er einen vergeblichen Fluchtversuch.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Türkei und zum Entscheidungszeitpunkt nicht Asylwerber. Gegen ihn liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) sei 22.02.2018 vor. Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.2018 dem türkischen Konsulat vorgeführt; mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) ist in rund einer Woche zu rechnen.

Der Beschwerdeführer befand sich von 01.06.2013 bis 02.02.2018 ohne Unterbrechung in Justizhaft in diversen Justizanstalten. Dies erfolgte aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen wegen einer Vielzahl an Delikten - darunter sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, schwere Körperverletzung und schwerer Raub - die teils auch während der Haft begangen wurden. Seit Dezember 2011 verbrachte er nur rund ein Jahr nicht in Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum oder einer Justizanstalt (und war auch in dieser Zeit nicht durchgehend gemeldet). Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 02.02.2018 hat er sich nicht amtlich gemeldet.

Er verfügt über familiäre (Cousin, Bruder) und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Letztere stammen im Wesentlichen aus seiner Kindheit und/oder gemeinsam verbrachten Haftzeiten. Kontakte zu anderen Personen als Mithäftlingen in Justizanstalten hatte er in den letzten viereinhalb Jahren im Wesentlichen nur mittels "facebook". Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer hat sich insgesamt als in höchstem Maße nicht vertrauenswürdig und in keiner Form kooperativ erwiesen.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über lediglich minimale Barmittel. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 572683902 - 180082206, den vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. An der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel. Unstrittig ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im jüngsten Asylverfahren des Beschwerdeführers; somit auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt nicht Asylwerber ist. Die Feststellungen zur Vorführung vor das Konsulat und zum erwartbaren Zeitpunkt einer HRZ-Ausstellung ergeben sich aus dem Akt (Bericht der LPD-Wien).

1.2. Die Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seinen Haftzeiten und amtlichen Meldungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere Abfragen im ZMR und den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.

1.3. Unstrittig ist das grundsätzliche Vorliegen familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich. Angesichts der Haftzeiten des Beschwerdeführers erschöpfen sich diese - sofern unmittelbar und persönlich - freilich in Kindheitskontakten (vor dem 17. Lebensjahr) oder gemeinsam verbrachten Zeiten in Strafhaft. Zu anderen Personen wurde der Kontakt - wie der Beschwerdeführer selbst erklärte - im Wesentlichen mittels "facebook" gehalten. Eine legale Erwerbstätigkeit wurde nie behauptet und ist angesichts einer praktisch durchgehenden Haft ab Volljährigkeit auch nicht anzunehmen.

1.4. Das gänzliche Fehlen einer Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft ergibt sich aus der Biographie des Beschwerdeführers ab seiner Volljährigkeit. Insbesondere beging der Beschwerdeführer sogar in Strafhaft noch weitere Straftaten - etwa eine Vergewaltigung und zuletzt eine Verleumdung gegen einen Justizwachebeamten. Überdies unternahm er am 01.03.2018 nach der Vorführung vor das türkische Konsulat einen Fluchtversuch.

1.5. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, derzeit über lediglich geringe Barmittel zu verfügen - ein Betrag, der zur Finanzierung eines auch nur mittelfristigen Aufenthalts jedenfalls nicht ausreicht. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Ebenso gilt dies für etwaige noch erforderliche Kontakte mit dem türkischen Konsulat. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Dies ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere den unmittelbar nach Vorführung vor das türkische Konsulat unternommenen Fluchtversuch.

Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Das gilt auch für die - im oben festgestellten Ausmaß - unstrittigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Zu ersteren besteht aufgrund der Haftzeiten seit Jahren keine substanzielle Beziehung (der Beschwerdeführer hat sie auch nach der Haftentlassung nicht aufgesucht), zu letzteren reduziert sich der Kontakt (sofern es sich nicht um Personen mit zumindest mehrmonatigen Haftzeiten handelt) auf "facebook". Dass diese Anknüpfungspunkte geeignet sein könnten, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten wird von seinem Vertreter zwar behauptet, jedoch nicht einmal ansatzweise schlüssig dargelegt. Dies gilt auch für die angeblich bestehenden, vom Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung aber nachweislich nicht genutzten, Wohnmöglichkeiten bei einer Freundin in 1030 Wien und seinem Cousin in 8330 Feldbach. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Festnahme angeben, bei "Freunden in Floridsdorf (1210 Wien)" zu wohnen; seine Effekten verwahrte er gleichwohl in einem Schließfach am Praterstern.

3.3. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 (insbesondere durch den Fluchtversuch am 01.03.2018), 3 und 5 (jeweils unstrittig) des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte allerdings nur teilweise gegeben. Angesichts ihrer überdies eher geringen Ausprägung - bedingt durch die mehrjährige Strafhaft des Beschwerdeführers - sind sie auch nicht geeignet, die anderen Kriterien derart zu entkräften, dass die Fluchtgefahr nicht mehr als relevant anzusehen wäre.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein durch die gehäufte Straffälligkeit bedingtes besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen sind. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist zudem seit 2015 - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz - deutlich gewachsen.

3.4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies hat der Beschwerdeführer durch seinen Fluchtversuch am 01.03.2018 noch einmal in exemplarischer Weise belegt. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit sind nochmals die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers hervorzuheben; insbesondere die gezielt gegen körperlich unterlegene Personen beiderlei Geschlechts gerichteten Sexualdelikte.

3.5. Soweit in der Stellungnahme/Beschwerdeergänzung vom 28.02.2018 auf eine Ladung beim BFA am 06.03.2018 verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Vorführung im Bedarfsfall veranlasst wird.

Im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Strafantritt ist festzuhalten: Die Aufforderung enthält einen terminlichen Rahmen für den Antritt der Strafhaft, den der Beschwerdeführer nicht ausschöpfen muss. Es steht ihm frei, diese Haft jederzeit (früher) anzutreten. Wenn er dies begehrt, ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine umgehende Überstellung in die JA Josefstadt (zum Haftantritt) verweigert würde. Die Schubhaft würde diesfalls beendet. Es liegt daher im freien Ermessen des Beschwerdeführers, die Anhaltung in Schubhaft durch ein Begehren des Antritts seiner Strafhaft - es handelt sich dabei im Übrigen um die Verurteilung wegen Verleumdung eines Justizwachebeamten - jederzeit zu beenden. Bis zu diesem Zeitpunkt aber ist die Fluchtgefahr weiterhin im oben dargestellten Maß gegeben und die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch weiterhin rechtskräftig und durchsetzbar.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Durchführbarkeit der Überstellung in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit noch vor Ablauf der gewährten Frist erreicht ist und der Beschwerdeführer behördlich erst in rund einem Monat zum tatsächlichen Antritt der Strafhaft verhalten werden kann. Entgegen der Ansicht des Vertreters ist somit auch der Sicherungszweck der Durchsetzung der Abschiebung nach wie vor erreichbar. Dem steht der bloße "Anspruch" einer anderen staatlichen Institution auf Antritt einer Freiheitsstrafe jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen - dies wäre, wie schon dargelegt, erst durch den tatsächlichen Antritt der Freiheitsstrafe gegeben.

3.6. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten der gegenständlichen Entscheidung (soweit sie mit den unstrittigen Fakten vereinbar waren) zu Grunde gelegt. Dementsprechend war auch eine Ladung der namhaft gemachten Zeugen nicht erforderlich. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

5. Bescheidbeschwerde und Kostenersatz

Zur Beschwerde über den Schubhaftbescheid vom 21.02.2018 (und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft bis zum gegenständlichen Fortsetzungsausspruch) sowie zur Frage des Kostenersatzes ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Körperverletzung,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen, Vergewaltigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2187133.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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