TE Vfgh Erkenntnis 2018/2/28 KI5/2017

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

91 POST- UND FERNMELDEWESEN
91/02 Post

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
PoststrukturG §17, §17a
BDG 1979 §75, §230b
ArbVG §97, §109
Post-BetriebsverfassungsG §1, §72
VfGG §46 Abs1 Z2, §52
JN §1

Leitsatz

Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen dem OGH und dem VfGH; Feststellung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte betreffend den Anspruch eines Beamten auf ungekürzte Auszahlung einer Überbrückungsleistung aus einer Betriebsvereinbarung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz

Spruch

I. Zur Entscheidung über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes gemäß Punkt X. und XI. des Sozialplanes BV 2011/2012 (Betriebsvereinbarung gemäß §72 PBVG iVm §97 Abs1 Z4 ArbVG betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen) sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

II. Der entgegenstehende Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24. Juni 2016, 9 ObA 52/16m, wird aufgehoben.

III. Der Bund (Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren

1.       Mit seinem auf Art138 Abs1 Z2 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Obersten Gerichtshof.

Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1.    Der am 23. Juni 1954 geborene Antragsteller stand als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 1. Juli 2016 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war seit 1. Mai 1996 der Österreichischen Post AG gemäß §17 Abs1 und 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Über Antrag des Antragstellers wurde ihm u.a. mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck vom 19. Dezember 2012 gemäß §75 iVm §230b BDG 1979 ab 22. Dezember 2012 bis zum Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könne, ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt. Im Bescheid wurde unter "Sonstiges" festgehalten, dass dem Antragsteller für die Dauer des Karenzurlaubes bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt entsprechend Punkt X. und XI. des Sozialplanes BV 11–12 ("Betriebsvereinbarung gemäß §72 PBVG i.V.m. §97 Abs1 Z4 ArbVG betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen [Sozialplan BV 2011/2012]"; im Folgenden: Sozialplan BV 2011/2012) eine monatliche Überbrückungshilfe laut Beilage "Infoblatt Übergangsmodell" angewiesen werde.

1.2.    Auf Nachfrage wurde dem Antragsteller mit E-Mail vom 30. Jänner 2013 von einem Mitarbeiter des Personalamtes Innsbruck mitgeteilt, dass "[w]ie besprochen […] einer Nebenbeschäftigung bei einem Postpartner nichts im Wege [stehe]". Der Antragsteller verrichtete in der Folge Arbeitseinsätze bei Postpartnern und meldete diese auch.

1.3.    Mit Weisung vom 30. Juli 2014 wurde dem Antragsteller die Ausübung der gemeldeten Nebenbeschäftigung bei Postpartnern mit sofortiger Wirkung untersagt. Nach der Remonstration des Antragstellers wurde die ursprüngliche Weisung nicht mehr schriftlich wiederholt. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 3. September 2014 mitgeteilt, dass rückwirkend ab 1. August 2014 für die Dauer der Ausübung der besagten Nebenbeschäftigung eine Kürzung des monatlichen Nettobetrages der Überbrückungszahlung in Höhe von 10 % vorgenommen werde. Die Auszahlung der monatlichen Überbrückungsleistung erfolgte von August 2014 bis Juni 2016 (Ruhestandsversetzung des Antragstellers) in gekürztem Umfang.

1.4.    In der Folge begehrte der Antragsteller vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht die Auszahlung der monatlichen Abzugsbeträge in Höhe von 10 % der Überbrückungsleistung von der Österreichischen Post AG. Zugleich begehrte der Antragsteller die gerichtliche Feststellung, "dass die beklagte Partei für sämtliche Schäden und Nachteile dem Kläger gegenüber daraus haftet, dass sie diesem eine Nebentätigkeit bei Postpartnern im Rahmen von Vertretungsdiensten insbesondere bei Urlaubsvertretung oder krankheitsbedingter Vertretung von Postpartnern und deren Mitarbeitern untersagt hat", sowie die gerichtliche Feststellung, "dass die beklagte Partei nicht berechtigt ist, in Hinkunft Abzüge von der dem Kläger auf Grundlage des sogenannten Übergangsmodelles gemäß Sozialplan-BV 11-12 geschuldeten Überbrückungsleistung vorzunehmen, welche darauf beruhen, dass er eine Nebentätigkeit als Vertreter bei Postpartnern entfaltet". Die Klage wurde vom Erstgericht am 16. Juli 2015, 48 Cga 120/14h, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Begründend führte es aus, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur karenziert, also nicht beendet sei, und es sich vor diesem Hintergrund bei der Überbrückungsleistung um einen (aus dem Beamtendienstverhältnis ableitbaren, öffentlich-rechtlichen) Besoldungsanspruch handle, sodass die diesbezüglichen Streitigkeiten im administrativen Rechtsweg auszutragen seien. Auf Grund der Stellung des Antragstellers handle es sich bei den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen um solche, auf die das Amtshaftungsgesetz Anwendung finde. Da der Antragsteller offensichtlich die diesbezüglich erforderliche Aufforderung nicht getätigt habe, sei auch für diese Ansprüche der Rechtsweg unzulässig.

1.5.    Aus Anlass des dagegen von der klagenden und im verfassungsgerichtlichen Verfahren antragstellenden Partei erhobenen Rekurses hob das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 29. Februar 2016, 15 Ra 62/15b, 15 Ra 63/15z, den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund auf. Zusammenfassend führte das Rekursgericht aus, dass es sich in Ansehung des auf Grundlage der Betriebsvereinbarung "Sozialplan BV 2011/2012" dem Antragsteller zustehenden Überbrückungsgeldes und den nach den Klagsbehauptungen in diesem Zusammenhang zwischen dem Antragsteller und der Österreichischen Post AG als beklagte Partei abgeschlossenen zusätzlichen Vereinbarungen um keinen sich aus dem Gesetz ergebenden Anspruch handle. Die fraglos aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten könnten von den Parteien im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. Mai 2010, 9 ObA 137/09a, grundsätzlich rechtswirksam gestaltet werden. Hinsichtlich der Schadenersatzansprüche sei von keinem Amtshaftungsanspruch auszugehen, weil sie sich nach den Klagsbehauptungen aus einer vertragswidrigen Vorgangsweise der Österreichischen Post AG ableiten würden.

1.6.    Schließlich gab der Oberste Gerichtshof dem von der beklagten Partei dagegen erhobenen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 24. Juni 2016, 9 ObA 52/16m, mit der Begründung Folge, dass die Gewährung der Über-brückungsleistung ausdrücklich als Übergangsmodell für Beamte vorgesehen und damit untrennbar mit der dienstlichen Stellung von Mitarbeitern als Beamte verbunden sei. Es sei auch kein Raum für eine privatautonome Gestaltung der Überbrückungsleistung vorgesehen. Die Überbrückungsleistung könne daher von der Beamtenstellung des Antragstellers nicht abgekoppelt beurteilt werden, sodass der erforderliche Rechtsschutz der Beamten bei Kürzung des Überbrückungsgeldes im Verwaltungsweg zu gewährleisten sei.

1.7.    Im Gefolge dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes brachte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art137 B-VG gestützte Klage mit dem Begehren ein, den Betrag, der seiner Ansicht nach ungerechtfertigterweise im Zeitraum August 2014 bis Juni 2016 von seiner Überbrückungsleistung aus der Betriebsvereinbarung abgezogen wurde, an ihn zu bezahlen. Mit Beschluss vom 27. September 2017, A9/2017, wies der Verfassungsgerichtshof die Klage nach Art137 B-VG des Antragstellers als unzulässig zurück, weil der Anspruch nicht auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten zu seinem Dienstgeber beruhe und der Kläger keine Ansprüche nach dem BDG 1979 oder GehG 1956 geltend mache, sodass über den Anspruch — entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes — nicht im Verwaltungsweg abzusprechen sei. Die dem Kläger gekürzte Überbrückungsleistung habe ihre ausschließliche Grundlage im Sozialplan BV 2011/2012. Die Bezahlung des Überbrückungsgeldes aus der Betriebsvereinbarung durch den ausgegliederten Rechtsträger sei von dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Antragstellers zum Bund getrennt zu betrachten. Beim Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus Punkt X. und XI. der Betriebsvereinbarung handle es sich daher um "bürgerliche Rechtssachen" iSd §1 JN.

2.       Der Antragsteller stellt nunmehr den vorliegenden Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Obersten Gerichtshof sowie Zuerkennung des pauschalen Kostenersatzes als obsiegende Partei. Zugleich begehrt der Antragsteller den Ersatz seiner Kosten im verfassungsgerichtlichen Verfahren A9/2017 einschließlich des Ersatzes der an die Gegenseite zu ersetzenden Kosten in diesem Verfahren, den Ersatz der Kosten des Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Juli 2015 und die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung im Verfahren 48 Cga 120/14h vom 8. April 2016.

3.       Der Oberste Gerichtshof hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung jedoch Abstand genommen.

4.       Der dem Verfahren als beteiligte Partei beigezogene Bund hat im Wege der Finanzprokuratur eine Äußerung erstattet, in der die Zurückweisung des Antrages beantragt wird, weil keine Parteienidentität in den Verfahren vor den beiden Höchstgerichten vorliege. Ein negativer Kompetenzkonflikt liege dann vor, wenn zwei oder mehrere Behörden ihre Zuständigkeit in derselben Sache ablehnen und eine der beteiligten Behörden ihre Kompetenz zu Unrecht ablehne. Dieselbe Sache setze in der Regel die Identität der Parteien in den verschiedenen Verfahren voraus. Während im zivilgerichtlichen Verfahren die Österreichische Post AG die beklagte Partei gewesen sei, sei im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art137 B-VG die – strikt von der Österreichischen Post AG zu unterscheidende juristische Person – Republik Österreich (der Bund) die beklagte Partei gewesen. Des Weiteren werde das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses des Antragstellers bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages bestritten, weil die Nachzahlung der nicht zur Auszahlung gelangten Beträge der Überbrückungsleistung für die Monate August 2014 bis Juni 2016 im Zuge der Gehaltsabrechnung Oktober 2017 durch die Österreichische Post AG veranlasst worden sei.

II.      Rechtslage

1.       Die §§17 und 17a des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl 201/1996 idF BGBl I 147/2015, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

[…]

Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

[…]"

2.       Die §§75 und 230b des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl 333/1979 idF BGBl I 120/2012, lauteten – auszugsweise – wie folgt:

"Karenzurlaub

§75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

[…]

Karenzurlaub

§230b. (1) Die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach §75 ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser

1. zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß §17 Abs1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß §17 Abs1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder

2. überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des §17a Abs9 PTSG gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Z1 oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.

[…]"

3.       §§1 und 72 des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG), BGBl 326/1996 idF BGBl I 161/1999, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Geltungsbereich

§1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl Nr 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer

1. bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,

2. bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder

3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,

beschäftigt sind.

(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl Nr 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.

[…]

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

§72. (1) Das 3. Hauptstück des II. Teiles mit Ausnahme der §§113 und 114, die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie §159 ArbVG finden Anwendung.

[…]"

4.       Die sich im 3. Hauptstück des II. Teiles befindlichen §§97 und 109 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), BGBl 22/1974 idF BGBl I 101/2010, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Betriebsvereinbarungen

§97. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des §29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

[1. - 3. …]

4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des §109 Abs1 Z1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt;

[…]

Mitwirkung bei Betriebsänderungen

§109. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere

1. die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;

1a. die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach §45a Abs1 Z1 bis 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl Nr 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, auslöst,

2. die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;

3. der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;

4. Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation;

5. die Einführung neuer Arbeitsmethoden;

6. die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung;

[…]

(2) Der Betriebsrat kann Vorschläge aus Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Abs1 erstatten; hiebei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.

(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs1 Z1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. […]"

5.       Am 20. Jänner 2011 wurde zwischen dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG und der Österreichischen Post AG eine Betriebsvereinbarung gemäß §72 PBVG iVm §97 Abs1 Z4 ArbVG betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen (Sozialplan BV 2011/2012) abgeschlossen.

5.1. Die Präambel lautet:

"Diese Betriebsvereinbarung gilt

räumlich:

?    für ganz Österreich

persönlich:

?    für Angestellte und für Beamt/innen, die von Restrukturierungsmaßnahmen betroffen sind.

zeitlich:

?    Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 01.01.2011 in Kraft und ersetzt ab diesem Tag die Sozialplan-BV 09-10, verlautbart in den Post-Mitteilungen Nr 06/2009; sie gilt befristet bis 31.12.2012

[…]

Die Österreichische Post AG ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und im Wettbewerb optimal zu positionieren. Zur Erlangung der Wettbewerbsfähigkeit sind Restrukturierungsmaßnahmen, die auch Personalreduktionen umfassen, unumgänglich.

Um dem gesetzlichen Auftrag der kaufmännischen Unternehmensführung möglichst sozial verträglich nachzukommen, wird das Unternehmen den von Restrukturierungsmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter/innen finanzielle Unterstützung auf Basis eines Sozialplanes wie folgt gewähren: […]"

5.2. Punkt X. und XI. des Sozialplanes BV 2011/2012 lautet auszugsweise:

"X. Beamt/innen-Übergangsmodell, Überbrückungsleistung für Jahrgang 1953 und älter

Beamt/innen bis Jahrgang 1953 [...], die aufgrund einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Pensionierung gem. §15 i.V.m. §236b BDG i.V.m. §5 Abs2b PG erfüllen ('Beamt/innen-Hacklerregelung'), können bei Arbeitsplatzverlustigkeit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn (gilt für beide Fälle) das Unternehmen dieser Vorgangsweise zugestimmt hat, diese Überbrückungsleistung erhalten.

Diese Beamt/innen erhalten, wenn sie

?    einen unwiderruflichen Antrag auf Karenzierung gem. §230b und §75 BDG stellen,

?    einer Zuordnung in den Post-Arbeitsmarkt zustimmen,

?    gleichzeitig den Antrag gem. §15 BDG auf abschlagsfreie Pensionierung gem. §236b BDG i.V.m. §5 Abs2b PG stellen

befristet bis zum Stichtag des Pensionsantrittes eine monatliche Überbrückungsleistung (die wie die Aktivbezüge zur Anweisung gelangt) zzgl. einer Sonderzahlung i.H. von 50% der monatlichen Überbrückungszahlung zu den Sonderzahlungsterminen.

Diese Überbrückungszahlung bemisst sich im Zeitpunkt der Gewährung an der Netto-Höhe einer 'fiktiven Berechnung einer §14 - Pension' (das bedeutet, dass auch allf. Nebengebührenwerte enthalten sind). Die Netto-Höhe der Überbrückungsleistung ist also gleich hoch wie der Netto-Betrag der 'fiktiven Pension nach §14' zum Stichtag. Lohnsteuerliche 'Sondereffekte' (wie z.B. Alleinver-dienerabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag, Freibetragsbescheid oder ähnliches) bleiben im Rahmen der Bemessung unberücksichtigt.

[…]

Für die Zeit der Karenzierung ist §56 BDG (Nebenbeschäftigung) anzuwenden. Bei Verstoß gegen §56 Abs[.] 2 BDG u. §17a Abs10 PTSG entfällt die Überbrückungsleistung. Gleiches gilt für den Verstoß gegen die Meldepflicht trotz Ermahnung und Nachfristsetzung.

[…]

XI. Beamt/innen-Übergangsmodell, Überbrückungsleistung für Jahrgang 1954/1955

Für BeamtInnen der Geburtsjahrgänge 1954 und 1955 gilt Punkt X. sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Dauer der Karenzierung (= frühest durch Erklärung möglicher Pensionszeitpunkt, allenfalls unter Inkaufnahme der gesetzlich vorgesehenen Abschläge), maximal 2 Jahre und 6 Monate betragen kann.

[…]"

6.       Am 30. November 2012 wurde von den Vertragspartnern der zeitliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Sozialplan BV 2011/2012 bis 31. Dezember 2014 verlängert. Am 26. Februar 2014 einigten sich die Vertragspartner u.a. auf die unbefristete Geltung der Betriebsvereinbarung Sozialplan BV 2011/2012.

III.    Erwägungen

1.       Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.    Gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG iVm §46 Abs1 Z2 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre.

1.2.    Ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die vom Einschreiter an die beiden Organe gerichteten Begehren identisch sind (vgl. VfSlg 19.997/2015).

1.3.    Obwohl im vorliegenden Fall die Parteien einerseits im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (und den erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten) der Antragsteller und die Österreichische Post AG und im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art137 B-VG der Antragsteller und der Bund andererseits waren, liegt "dieselbe Sache" im Sinne des Art138 Abs1 Z2 B-VG iVm §46 Abs1 Z2 VfGG vor:

Im konkreten Fall geht es um die Rechtsfrage, ob die strittige Angelegenheit im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder im öffentlich-rechtlichen Verfahren auszutragen ist. Gestützt auf die gleichen Rechtsgrundlagen hat der Kläger in beiden Verfahren Beiträge, die ungerechtfertigt von seiner Überbrückungsleistung aus der Betriebsvereinbarung Sozialplan BV 2011/2012 abgezogen worden seien, begehrt. Der Antragsteller als öffentlich-rechtlicher Bediensteter, welcher der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen wurde, hat seinen zivilrechtlichen Anspruch zunächst gegen den ausgegliederten Rechtsträger, die Österreichische Post AG, die sich zur Bezahlung der im Sozialplan zugesagten Leistung während der Karenzierung verpflichtet hat, geltend gemacht. Der Oberste Gerichtshof verwies den Antragsteller jedoch auf den "Verwaltungsweg". Im Hinblick auf dieses Urteil erhob der Kläger eine Klage gemäß Art137 B-VG gegen den Bund, weil sich – nach dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes – der Anspruch aus dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund trotz einer "Dienstzuteilung" zur Österreichischen Post AG ableite und nicht von der Beamtenstellung des Antragstellers abgekoppelt werden könnte; insofern wäre die Österreichische Post AG als Rechtsträger der Dienstbehörde (Personalamt Innsbruck) für den Bund tätig. Wenngleich sich die beklagten Parteien auf Grund des eingeschlagenen Rechtsweges unterscheiden, ist daher das Erfordernis "derselben Sache" iSd §46 VfGG erfüllt. Im Hinblick darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die Klage gemäß Art137 B-VG mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es sich bei diesem Anspruch um eine "bürgerliche Rechtssache" iSd §1 JN handelt, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, kommt auch eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde (Personalamt Innsbruck) nicht mehr in Betracht.

1.4.    Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren gemäß Art138 Abs1 B-VG lediglich über den Kompetenzkonflikt zwischen ihm und dem Obersten Gerichtshof zu entscheiden. Entgegen der Äußerung der Finanzprokuratur ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers in der Klärung der Gerichtszuständigkeit zu erblicken, sodass es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommt, ob die Klagsforderung zwischenzeitig beglichen wurde.

1.5.    Der Antrag auf Entscheidung des verneinenden Kompetenzkonfliktes ist daher zulässig.

2.       In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. September 2017, A9/2017, die Klage des Antragstellers gemäß Art137 B-VG auf Auszahlung des Betrages, der seiner Ansicht nach ungerechtfertigterweise im Zeitraum August 2014 bis Juni 2016 von seiner Überbrückungsleistung aus Punkt X. und XI. des Sozialplanes BV 2011/2012 abgezogen wurde, mit folgender Begründung als unzulässig zurückgewiesen:

"Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist über den geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus der Betriebsvereinbarung nicht im Verwaltungsweg abzusprechen, weil der Anspruch nicht auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten zu seinem Dienstgeber beruht und der Kläger keine Ansprüche nach dem BDG 1979 oder GehG 1956 geltend macht. Vielmehr leitet sich der Anspruch des Klägers auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus der Betriebsvereinbarung Sozialplan BV 2011/2012 ab.

[…] In der Literatur herrschen unterschiedliche Rechtsmeinungen, ob die in einem ausgegliederten Unternehmen bestehenden Betriebsvereinbarungen auch für die dienstzugewiesenen Beamten gelten (gegen eine Anwendung sprechen sich zB Alvarado-Dupuy, Betriebliche Interessenvertretung in ausgegliederten Einrichtungen, in: Kropf [Hrsg.], Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich, 2001, 129; Kühteubl, Ausgliederung, 2006, 175 ff.; Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 [191], aus; dafür sind zB Brodil, [Freie] Betriebsvereinbarung und Betriebsübung für [ausgegliederte] Beamte, DRdA 2008, 175; Marhold, Privatisierungsprobleme im Arbeitsrecht und Sozialrecht, in: Achatz/Isak/Marhold [Hrsg.], Privatisierung im Europarecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht, 1999, 61 [80 f.]; Mazal, Personalbereitstellung und Betriebsverfassung, RdW 1987, 375; Jabornegg, Ausgliederung und Betriebsverfassungsrecht, in: Brodil [Hrsg.], Ausgliederungen, 2009, 43 [53 ff.]; vgl. auch den Überblick über den Meinungsstand bei Kietaibl/Winter/Wolf, Zur Geltung von Betriebsvereinbarungen für Beamte, ecolex 2012, 1002 [1003]). In Fällen einer sondergesetzlichen Geltungsbereichserstreckung auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind aber Betriebsvereinbarungen auf dienstzugewiesene Beamte jedenfalls anwendbar (vgl. Kietaibl/Winter/Wolf, aaO, 1004; zustimmend Zankel, Zulässiger Inhalt von Sozialplänen für Beamte in ausgegliederten Betrieben, ASoK 2014, 215 [216]). §1 Abs1 Z2 PBVG bestimmt für Arbeitnehmer bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, dass der I. Teil des ArbVG für 'Arbeitsverhältnisse aller Art' gilt; durch diese bewusste Anordnung des Geltungsbereiches – ohne Einschränkung auf privatrechtliche Dienstverhältnisse – können jedenfalls auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse im Anwendungsbereich des PBVG von Regelungen in Betriebsvereinbarungen erfasst sein.

[…] Auch in der Judikatur haben sowohl der Oberste Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass durch §1 PBVG der Anwendungsbereich für die kollektive Rechtsgestaltung durch Betriebsvereinbarung nicht auf privatrechtliche Verträge eingeschränkt werde, sondern auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse erfasse. Entsprechend §72 Abs1 PBVG iVm §§97 und 109 ArbVG können auch Beamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, von Regelungen durch Betriebsverein-barungen (bzw. Sozialpläne) erfasst sein (vgl. OGH 29.3.2004, 8 ObA 77/03m; 27.2.2012, 9 ObA 4/12x; VwSlg. 16.891 A/2006; VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183).

Der Arbeitnehmerbegriff des PBVG umfasst daher öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Auf Grund der besonderen Konstruktion des PBVG ergibt sich aus dem bloßen Umstand des Vorliegens einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit nach dem PBVG nicht schon die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges. Vielmehr kommt es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 11.5.2010, 9 ObA 137/09a, sowie die vorliegende Rechtssache betreffend OGH 24.6.2016, 9 ObA 52/16m) auf das Wesen des erhobenen Anspruches an.

[…] Konkret leitet der Kläger als Beamter seinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Überbrückungsleistung aus Punkt X. iVm Punkt XI. der Betriebsvereinbarung ab. Rechtstechnisch erfolgt die Inanspruchnahme des Überbrückungsmodells bei Beamten durch eine Karenzierung gemäß §75 BDG 1979, wobei für Beamte, die nach dem PTSG dienstzugewiesen sind, in §230b BDG 1979 Sonderbestimmungen für die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte vorgesehen sind. Während der Zeit eines Karenzurlaubes (wie auch bei sonstigen Urlauben sowie bei Dienstbefreiungen) ruhen jene Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von 'dienstlichen Aufgaben' in Zusammenhang stehen (wie zB die sich aus §43 Abs1 und Abs3 BDG 1979 und den §§48 bis 51 BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten; vgl. VwGH 15.2.2013, 2013/09/0001 mwN). In der Zeit einer Karenzierung entfallen die Bezüge gemäß §75 BDG 1979. Im vorliegenden Fall hat sich der ausgegliederte Rechtsträger, die Österreichische Post AG, zur Bezahlung der im Sozialplan zugesagten Leistung während der Karenzierung verpflichtet (vgl. dazu Zankel, aaO, 216). Die dem Kläger gekürzte Überbrückungsleistung hat daher ihre ausschließliche Grundlage im Sozialplan der Betriebsvereinbarung.

[…] Da die Betriebsvereinbarung Sozialplan BV 2011/2012 – wie bereits der Präambel zu entnehmen ist – sowohl auf privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist – wird in Punkt XI. iVm Punkt X. der Betriebsvereinbarung lediglich an das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis angeknüpft. Bei der Überbrückungsleistung selbst handelt es sich aber um eine auf Grund einer im Privatrecht wurzelnden Verpflichtung erbrachten Leistung aus einer zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG abgeschlossenen Vereinbarung gemäß §72 PBVG iVm §§97 Abs1 Z4 und 109 ArbVG.

[…] Gemäß §50 Abs2 ASGG sind Arbeitsrechtssachen auch Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI., VII. oder VIII. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben. Die Bestimmungen des PBVG werden als solche gleichartige Regelungen angesehen (vgl. Neumayr in: Neumayr/Reissner [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht2, 2011, §50 ASGG Rz 26). Auch §51 Abs1 ASGG definiert als Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des Bundesgesetzes 'alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind'. Die Erwähnung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses steht im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche von und gegen öffentlich-rechtliche Bedienstete (vgl. Neumayr, aaO, §51 ASGG Rz 4). In der Entscheidung vom 29. März 2004, 8 ObA 77/03m, hat der Oberste Gerichtshof selbst die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe dem Beamten auf Grund einer im Rahmen einer solchen Betriebsvereinbarung geschlossenen Vereinbarung ein Zahlungsanspruch zusteht, in Anspruch genommen (vgl. auch VwSlg. 16.891 A/2006; VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183; 5.9.2008, 2005/12/0068).

[…] Wenngleich eingewendet werden könnte, dass der Kläger seinen Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge nicht gestellt hätte, wenn ihm von der Österreichischen Post AG kein Ausgleich seines Gehaltes zugesichert worden wäre, ist die Bezahlung des Überbrückungsgeldes aus der Betriebsvereinbarung durch den ausgegliederten Rechtsträger von seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund getrennt zu betrachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können. Einen derartigen bezugsrechtlichen Anspruch nach dem BDG 1979 oder GehG 1956 oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Vielmehr beantragte der Kläger den Entfall seiner Bezüge für die Dauer des Karenzurlaubes unter gleichzeitiger Ruhestellung seiner Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen. Auch Betriebsvereinbarungen nach dem PBVG sind nicht geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (vgl. VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068 mwN); sie sind vielmehr privatrechtlicher Natur.

[…] Es handelt sich bei dem Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus Punkt X. und XI. der Betriebsvereinbarung um 'bürgerliche Rechtssachen' iSd §1 JN; öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor dem Verfassungsgerichtshof zu entscheiden wären, können daraus nicht abgeleitet werden (VfSlg 3528/1959, 5608/1967). Daran ändert auch nichts, dass der Oberste Gerichtshof die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges bereits zurückgewiesen hat (vgl. die Möglichkeit der Antragstellung zur Lösung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG)."

2.2. Es handelt sich demnach bei dem vom Antragsteller im Verfahren nach Art137 B-VG und vor den ordentlichen Gerichten geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus Punkt X. und XI. des Sozialplanes BV 2011/2012 um eine "bürgerliche Rechtssache" iSd §1 JN, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.

IV.      Ergebnis

1.       Der Oberste Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung, dass der geltend gemachte Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes nicht auf dem Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu Unrecht verneint.

2.       Es ist daher auszusprechen, dass die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus Punkt X. und XI. des Sozialplanes BV 2011/2012 in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Der entgegenstehende Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24. Juni 2016, 9 ObA 52/16m, ist sohin aufzuheben.

3.       Der Kostenausspruch gründet sich auf §52 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– und die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten. Da gemäß §52 VfGG in einem anhängig gemachten Kompetenzkonflikt lediglich der Ersatz der der Partei erwachsenen Prozesskosten in diesem Verfahren aufzuerlegen ist, ist das Mehrbegehren abzuweisen.

4.       Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Post- und Telegraphenverwaltung, Dienstrecht, Arbeitsrecht, Betriebsvereinbarung, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, Gericht Zuständigkeit, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Parteien, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:KI5.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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