TE Bvwg Beschluss 2018/2/21 W200 2170072-1

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Veröffentlicht am 21.02.2018
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Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

BBG §41 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W200 2170072-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 29.08.2017, VN 3277 01 01 68, betreffend die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung im Behindertenpasses beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG idgF iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 22.05.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestellt.

Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.07.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde und dem Beschwerdeführer das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei.

Am 28.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass (60%) mit der beantragten Zusatzeintragung ausgestellt.

Gegen die Höhe des Grades der Behinderung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks würden sehr wohl eine wechselseitige Leidensbeeinflussung aufgrund des taumelnden Ganges wegen der Myasthenia gravis darstellen. Außerdem benötige er eine Begleitperson.

Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, veranlasst. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu einer Untersuchung bei einer Sachverständigen der Fachrichtung Unfallchirurgie und Orthopädie für den 27.11.2017 geladen.

Da der Beschwerdeführer der Ladung nicht nachgekommen ist, erfolgte mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2017 eine abermalige Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich zur ärztlichen Untersuchung bei einer Sachverständigen der Fachrichtung Unfallchirurgie und Orthopädie für den 15.01.2018 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird, wenn der Beschwerdeführer dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt.

Das Schreiben hat Beschwerdeführer persönlich übernommen.

Das Sozialministeriumservice hat dem BVwG am 18.01.2018 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht zur ärztlichen Untersuchung erschienen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen bzw. des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie und Orthopädie erforderlich. Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung am 27.11.2017 ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 18.12.2017 eine abermalige Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich zur ärztlichen Untersuchung am 15.01.2018 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG. Auch zu dieser Untersuchung ist der Beschwerdeführe ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Die Zustellung der Schreiben vom 18.12.2017 an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme am 22.12.2017.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die ordnungsgemäße Zustellung der Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus den im Akt befindlichen Zustellnachweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. (§ 41 Abs. 3 BBG)

Aufgrund des Beschwerdevorbringens bzw. des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges war für die Beurteilung des Grades der Behinderung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer war vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.

Da der Beschwerdeführer somit - nachdem er bereits einer Ladung zu einem Untersuchungstermin nicht nachgekommen ist - auch der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur erforderlichen und zumutbaren ärztlichen Untersuchung auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 41 Abs. 3 BBG stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Untersuchung,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W200.2170072.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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