TE Bvwg Beschluss 2018/2/22 W111 2186700-1

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Entscheidungsdatum

22.02.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W111 2186700-1/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. 1166870303-180119410, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , StA. Russische Föderation, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Weißrusslands, reiste spätestens im September 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.09.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid vom 26.09.2017, Zahl:

1166870303-171030185/BMI-BFA_STM_RD, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 1 abs.2.Ziffer 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen sowie gem. § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, daß die Abschiebung nach Weißrussland zulässig ist (Spruchpunkt III).Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurden die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).

Mangels Beschwerde wurde der Bescheid mit 11.10.2017 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer begründete in diesem Verfahren sein Vorbringen im Wesentlichen damit, daß er ein Verfolgung durch Kriminelle ausgesetzt war, nachdem er mit der Polizei zusammenarbeite und drei Kriminelle festgenommen wurden.

2. Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 05.02.2018 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Hierzu wurde er am 05.02.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er hinsichtlich der Gründe vorbrachte: Er könne seine Tätigkeit als Unternehmer nicht fortsetzen, weil er mit dem Tod bedroht werde. Er wisse nicht, wer diese Leute wären und würde sich mit KFZ-Ersatzteilhandel beschäftigen. Neue Fluchtgründe gebe es nicht.

2.3. Am 15.02.2018 wurde der Antragsteller vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor: Er wäre im August 2017 erstmals nach Österreich eingereist, sei gesund und arbeitsfähig, habe in Österreich keine Verwandte oder nähere Kontakte. Er habe weder einen Deutschkurs noch eine Deutschprüfung absolviert und Österreich seit der Einreise nicht verlassen. Er habe im Erstverfahren eine falsche Identität angegeben. Richtig an seinen Angaben wäre lediglich gewesen, daß er einen Sohn habe und seine Frau bei einem Autounfall ums Leben gekommen wäre. Alle sonstigen seinerzeitigen Angaben (zum Fluchtgrund) wären erfunden gewesen.

Nunmehr brachte der Antragsteller vor: Er wäre 9 Jahre in einer Strafkolonie wegen Diebstahls gewesen und habe dann einen illegalen Handel mit KFZ-Teilen begonnen. Als er diesen legalisieren wollte, wäre er von unbekannte Leuten bedroht worden, die er nicht kennen würde, jedoch möglicherweise vom KGB gewesen sein könnten. Im Erstverfahren hätte er mangels Vertrauen die Unwahrheit gesagt und er sehe erst jetzt, daß er die Wahrheit angeben könne. Weiters wurde der Antragsteller auf die Aushändigung der Mitteilung gem. 29 Absatz 3 Ziffer 4 und 6 AsylG am 07.02.2018 hingewiesen und ihm Länderfeststellungen zu seiner Heimat vorgelegt. , die er im Wesentlichen unkommentiert ließ.

2.4. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.02.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG gemäß §12a Absatz 2 AsylG auf.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass sich im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe bzw. sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Insbesondere habe sich der vorgebrachte Sachverhalt (selbst unter der hypothetischen Annahme, daß es einen glaubhaften Kern aufweisen würde) gänzlich vor Rechtskraft des Erstverfahrens zugetragen, weshalb es keiner neuen inhaltlichen Entscheidung zugänglich sei und allenfalls durch ein Wiederaufnahmeverfahren zu behandeln sei.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Schwere physische Krankheiten, die einer Abschiebung nach Weißrussland (sichtlich aufgrund eines Tippfehlers bzw. Versehens wurde "Pakistan" erwähnt) entgegenstehen würden. Auch die vorliegenden Länderberichte sowie die persönliche Situation würden nicht auf einen geänderten Sachverhalt hindeuten. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben könne nicht festgestellt werden.

2.5. Die Verwaltungsakten langten am 21.02.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. dargestellt festgestellt.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Weißrusslands und nach eigenen Angaben am XXXX geboren. Seine Identität steht mangels Dokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und hat nach seiner Einreise nach Österreich (und damit auch nach Abschluß seines rechtskräftigen Erstverfahrens) Österreich nicht verlassen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist nicht Selbsterhaltungsfähig, der Deutschen Sprache nicht mächtig und weist in Österreich keine nenneswerten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen auf.

1.3. Zum Folgeantrag und zur Situation im Falle der Rückkehr:

Es kann nicht festgestellt werden, daß seit Abschluß des rechtskräftigen Erstverfahrens ein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten ist. Auch hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers und der Situation des Beschwerdeführers sind keine geänderten Umstände ersichtlich.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in Weißrussland kann nicht festgestellt werden.

Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.02.2018 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl des Beschwerdeführers.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen erben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers konnte den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, da diese widersprüchlich und nicht durch Dokumente untermauert wurden. Daß der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und Staatsbürger Weißrusslands ist ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen bzw. sind im Verfahren keinerlei Momente zum Vorschein gekommen, die dem widersprechen würden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Angabe, daß er Österreich seit seiner Einreise nicht verlassen hat.

Hinsichtlich der familiären und privaten Situation ist keine Änderung zum Vorverfahren eingetreten bzw. kann keinerlei nähre Bindung zu Österreich festgestellt werden

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, der im Akt einliegt.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag vom 05.02.2018:

Der Beschwerde brachte selbst vor, daß seit dem rechtskräftig entschiedenen Erstantrag kein neuer Sachverhalt eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer angibt, daß sein seinerzeitiges Vorbringen im Wesentlichen erfunden war und er nunmehr neue Fluchtgründe angibt, ist dem entgegenzuhalten, daß er keinerlei glaubwürdige Gründe vorbringt, weshalb er seinerzeit nicht in der Lage gewesen sein soll, die Wahrheit anzugeben. Wenn er dies mit mangelndem Vertrauen begründet, kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Weswegen mit Recht davon ausgegangen wurde, daß sein nunmehriges Vorbringen ebenfalls erfunden ist. Wie bei seinem Erstantrag bringt er auch diesmal keinerlei Beweismittel vor. Wie das Bundesamt richtig festgestellt hat, würde, selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens, dieses keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen, da dieses gänzlich vor Rechtskraft des Erstverfahrens angesiedelt ist und daher von der Rechtskraftwirkung des Erstverfahrens erfaßt ist. Auch in der Person des Beschwerdeführers hinsichtlich Gesundheit und Lebensumständen ist keinerlei Änderung eingetreten. Aus den vorliegenden Länderberichten kann auch nicht abgeleitet werden, daß sich die Lage im Herkunftsland in irgendeiner entscheidungsrelevanten Form geändert hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§ 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen") lautet:

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 ("Entscheidungen") lautet:

§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des

Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes") lautet:

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:

Das Verfahren den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit im Verfahrensgang genannten Bescheid vom 26.09.2017 per 11.10.2017 rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.02.2018 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.

3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers wurde zuletzt mit oben genannten Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet seither nicht verlassen. Desweiteren sind seit damals 18 Monate nicht vergangen. Gegenständlich liegt daher nach wie vor eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

3.2.2. Res iudicata

Der Antrag vom 22.12.2017 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist bzw. das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist bzw das Vorbringen gänzlich von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfaßt ist. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie oben in der Beweiswürdigung bereits dargelegt - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.2.3. Verletzung der EMRK

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine wesentliche Veränderung im Hinblick auf die vorherigen Entscheidungen eingetreten ist. Bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, wurde ausführlich dargelegt, dass der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers bestehende Eingriff in sein Privat- und Familienleben gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der nach Art. 8 EMRK gebotenen Interessenabwägung wird neuerlich Folgendes hervorgehoben: Der Beschwerdeführer ist erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich und verfügt weder über familiäre, private oder berufliche Bindungen in Österreich und ist nicht Selbsterhaltungsfähig.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK dar.

3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 15.2.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Folgeantrag, Identität, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W111.2186700.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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