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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Z G in V, vertreten durch Dr. Susanne Schaffer-Hassmann, Rechtsanwältin in 8700 Leoben, Parkstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2017, Zl. W231 2131647-1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, stellte am 20. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
2 Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Der Revisionswerber ist der mit der hg. verfahrensleitenden Anordnung vom 22. Dezember 2017, Ra 2017/18/0399-5, zugestellt am 12. Jänner 2018, an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten außerordentlichen Revision zu beheben, nicht zur Gänze nachgekommen.
6 Eine vollständige Mängelbehebung ist schon deshalb nicht erfolgt, weil der Aufforderung, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht entsprochen wurde (vgl. VwGH 10.10.2014, Ro 2014/05/0074).
7 Zudem fehlt dem Revisionsschriftsatz jede Gliederung, sodass die vorliegende Revision auch dem Erfordernis der gesonderten Darstellung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht wird (vgl. VwGH 3.10.2017, Ra 2017/07/0082; 22.11.2017, Ra 2017/10/0168). Darüber hinaus setzt im Falle von geltend gemachten Verfahrensmängeln die Zulässigkeit einer Revision nach ständiger hg. Judikatur neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage auch abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird; das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 7.11.2017, Ra 2017/18/0210, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist den Ausführungen der gegenständlichen Revision nicht zu entnehmen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2015/03/0093, sowie 10.10.2014, Ro 2014/05/0074, mwN).
9 Im Übrigen ist in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der afghanischen Hauptstadt Kabul auf die zuletzt ergangene hg. Entscheidung hinzuweisen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).
10 Das Verfahren war gemäß § 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 9. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180399.L00Im RIS seit
28.02.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018