TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/6 W227 2166112-1

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Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StubeiV 2004 §2b Abs3
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2166112-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 24. März 2017, Zl. 1067964-SoSe16/W, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Am 9. März 2017 langte im Referat Studienzulassung der Universität Wien der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 und für das Wintersemester 2016/2017 wegen Krankheit und Berufstätigkeit mit einem Jahreseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ein.

Dazu legte sie eine Lohnsteuerbescheinigung 2016, den Studierendenausweis und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Wien den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 gemäß § 2b Abs. 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) zurück, weil er nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt:

Es sei ihr aufgrund von Krankheit (Klinikaufenthalt ab 9. September 2016 und anschließende Krankschreibung bis 31. März 2017) nicht möglich gewesen, der Frist nachzukommen. Zudem sei sie im März und April 2016 vollzeitig berufstätig gewesen.

4. Mit (auf das Gutachten des Senates der Universität Wien vom 23. Juni 2017 gestützter) Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juli 2017 wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde als unbegründet ab.

Begründend führte das Rektorat zusammengefasst aus:

Die verspätete Antragstellung sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden; sie habe lediglich Gründe (Krankheit) für die Fristversäumung vorgebracht. Da es sich bei der Antragsfrist für das Sommersemester 2016 um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handle, sei der zugrunde liegende Anspruch mangels rechtzeitiger Antragstellung untergegangen und zwar unabhängig davon, welche Gründe für die Versäumung vorgelegen seien.

Da Fristen für die Einbringung von Rückerstattungs-/Rückzahlungsanträgen nicht erstreckbar seien, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag, in dem sie im Wesentlichen (erneut) Folgendes geltend macht:

Aufgrund von Krankheit (Klinikaufenthalt ab 9. September 2016 und anschließende Krankschreibung bis 31. März 2017) sei es ihr nicht möglich gewesen, der Frist nachzukommen. Zudem sei sie im März und April 2016 vollzeitig berufstätig gewesen. "Vielleicht" könne ihr Fall als "Härtefall" behandelt werden; ein bloßes Berufen auf Nichteinhaltung des Termins erscheine ihr ungerecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin stellte (erst) am 9. März 2017 einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 wegen Krankheit und Berufstätigkeit mit einem Jahreseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig.

3.1.2. Bei der Frist im Sinne des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 handelt es sich um eine durch Verordnung festgesetzte Frist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG), die von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11).

Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. etwa VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138, m.w.N.).

Wie § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März und für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September "zulässig". Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiell-rechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiell-rechtlichen Frist auszugehen ist (vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 13, m.w.N. sowie VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179 m.w.N.).

3.1.3. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 erst am 9. März 2017. Dieser wäre jedoch bis spätestens 30. September 2016 zu stellen gewesen.

Da es sich bei der Frist des § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 – wie oben ausgeführt und schon in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgehalten – um eine materiell-rechtliche und nicht um eine – restituierbare – verfahrensrechtliche Frist handelt, kann diese weder geändert noch erstreckt werden.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 vom 9. März 2017 ist daher verspätet.

3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Antrag auf Erlass und Rückerstattung als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Erlassantrag, materiell - rechtliche
Ausschlussfrist, Rückzahlungsantrag, Semester, Studienbeitrag,
verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2166112.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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