Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Mag. M in Wien, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 8, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 12. März 1997, Zl. OB. 114-4959998-009, betreffend Abweisung des Antrages auf Neubemessung der Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1948 geborene Beschwerdeführer leistete von 29. September 1966 bis 3. Juli 1967 Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer. Im Jänner 1967 kam er beim Dienstskilauf derart zu Sturz, dass in der Folge eine Operation der fünften Lendenbandscheibe erforderlich war.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Juli 1968 wurde folgende Gesundheitsschädigung mit einem kausalen Anteil 1/1 gemäß § 2 Abs. 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) als Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers anerkannt:
"1. Reaktionslose Operationsnarbe nach Bandscheibenoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule (Richtsatzposition IX/c/702; MdE gemäß § 21 HVG 0 v.H.)
2. Neuralgie im linken Bein nach Operation eines Bandscheibenprolapses (Richtsatzposition IV/n/533; MdE gemäß § 21 HVG 20 v.H.)"
Da die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge dieser Dienstbeschädigung um weniger als 25 v.H. vermindert war, wurde ihm keine Beschädigtenrente nach dem HVG zuerkannt (vgl. im Übrigen auch das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 26. September 1984, Zl. 84/09/0103).
Mit rechtskräftigen Bescheid vom 7. Februar 1986 erkannte die Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung dem Beschwerdeführer (auf Grund seines Antrages vom 9. Oktober 1980) gemäß §§ 21 bis 24 und 70 HVG eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1980 in der Höhe von monatlich S 1.598,-- zu; im Übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. März 1982, wonach die Gesundheitsschädigung "schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule und des linken Beines" nicht als Dienstbeschädigung nach dem HVG anerkannt werde, bestätigt. Dem genannten Bescheid vom 7. Februar 1986 wurden die im Anerkennungsbescheid vom 24. Juli 1968 festgestellten Richtsatzpositionen und Einschätzungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG (insgesamt 20 v.H.) unverändert zu Grunde gelegt. Hingegen ergab die unter Zugrundelegung der Erwerbstätigkeit eines vertretungsbefugten Apothekers erfolgte Einschätzung gemäß § 22 HVG eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H., die die MdE gemäß § 21 HVG überstieg; die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 7. Februar 1986 an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1986, Zl. 86/09/0066, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 9. August 1995 einen Antrag auf Neubemessung seiner Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigung.
Die Behörde erster Instanz führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dem sie das (nach Untersuchung des Beschwerdeführers erstattete) Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Kolb vom 29. November 1995 einholte. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass die anerkannte Dienstbeschädigung unverändert nach Richtsatzposition IX/c/702 bzw. IV/n/533 mit MdE gemäß § 21 HVG von 0 v.H. bzw. 20 v.H. zu beurteilen sei. Nicht als Dienstbeschädigung stufte der genannte Sachverständige das degenerative Bandscheibenleiden des Beschwerdeführers ein. Gegenüber dem Vergleichsbefund bestehe keine maßgebliche Änderung im DB-bedingten Leidenszustand. Wie in sämtlichen Vorgutachten erläutert worden sei, betreffe die anamnestisch angegeben Verschlimmerung akausale Degenerationsprozesse. Die Behörde erster Instanz holte des weiteren das nervenärztliche Sachverständigengutachten Dris. Salzmann vom 27. Oktober 1995 ein. Nach diesem ärztlichen Sachverständigengutachten bestehe beim Beschwerdeführer ein "Lumbalsyndrom nach Diskusoperation, IV/n/533, 20 v.H., oberer Rahmensatz, da starke Schmerzen".
Mit Bescheid vom 9. Februar 1996 wies das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland (gestützt auf die eingeholten Sachverständigengutachten) den Verschlimmerungsantrag des Beschwerdeführers ab und sprach gleichzeitig aus, dass die unter lfd. Nr. 2 anerkannte DB wie folgt neu bezeichnet werde:
"Lumbalsyndrom nach Diskusoperation kausaler Anteil 1/1".
Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde das aktenmäßig erstattete Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Wanderer vom 16. August 1996 ein. In diesem Sachverständigengutachten wurde beim Beschwerdeführer eine "vertebragene radicul. Läsion L5-S1 links
g. Z. IV/i/486-MdE 20 %"diagnostiziert.
Die belangte Behörde holte danach das chirurgische Sachverständigengutachten Dris. Barnas vom 14. Oktober 1996 ein. Dieser Sachverständige diagnostizierte eine posttraumatische Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule. Das DB-Leiden des Beschwerdeführers beurteilte er folgendermaßen:
"1. Posttraumatische Veränderung im Bereich der
Lendenwirbelsäule
I/f/190 20 % 1/1 20%
2. vertebragene radiculäre Läsion L5/S1 links (neurologisches
Gutachten)
IV/i/486 20 % 1/1 20%"
Die Gesamt-MdE betrage 30 %, da die führende MdE 1 durch die MdE 2 um eine Stufe erhöht werde; als Nicht-DB-Leiden seien "degenerative Veränderungen der Hals- und Brustwirbelsäule, Hepatomagalie, Parapelvine Cyste linke Niere" einzustufen.
Der danach erstatteten berufskundlichen Beurteilung (§ 22 HVG) vom 13. November 1996 wurde das Berufsbild "Apotheker" sowie die Einschätzung der überdurchschnittlichen Berufsanforderungen mit "vorwiegend" zu Grunde gelegt. Zur Einschätzung des Grades der Erschwernis wurde folgendes ausgeführt:
"Im med. SVG des Berufungsverfahrens wurden posttraumatische Veränderungen im Bereiche der Lendenwirbelsäule mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. in die Bezeichnung der DB aufgenommen. Die Gesamt-MdE wurde im Hinblick auf die vertebragene radiculäre Läsion L5/S1 mit 30 v.H. festgesetzt. Da der Wurzelreizzustand im Lendenbereich nach wie vor in einem lediglich geringen Ausmaß berufserschwerend wirkt, ist nach den aufgezeigten Einschätzungsmaßstäben, die eine einheitliche Berufseinschätzung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH gewährleisten, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin von 30 v.H. nach § 22 HVG gegeben, welche die MdE gemäß § 21 HVG nicht übersteigt".
Die belangte Behörde holte im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 18. Dezember 1996 eine ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen Dr. Wanderer ein; in dieser Stellungnahme vom 24. Jänner 1997 wird zu dem Berufungseinwand des Beschwerdeführers, warum immer neue DB-Bezeichnungen auftreten, folgendes ausgeführt:
"Die Bezeichnung Neuralgie im linken Bein nach Operation eines Bandscheibenprolaps auf Blatt 40, VA, wurde auf Grund der subjektiven Angaben des Betroffenen gestellt. Neurologische Ausfälle waren nicht abgrenzbar. Auf ABl. 191 wurde ebenfalls ein Lumbalsyndrom nach dem gleichen Richtsatz, nämlich IV/n/533 mit 20 % eingestuft, weil wieder keine definierbaren neurologischen Ausfälle feststellbar waren und die Einstufung nur auf Grund der subjektiven Angaben des Betroffenen erfolgte. Wie im GA des gefertigten nun angeführt ist, konnte aber im Befund von Professor Jantsch, ABl. 208/62 neurologische Ausfälle beschrieben werden, die jetzt mit entsprechender möglicher Genauigkeit, eben als eine Wurzelläsion nach g.Z. IV/i/486 eingestuft worden sind."
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und gleichzeitig "die Dienstbeschädigung gemäß § 2 HVG wie folgt bezeichnet:
"1) Posttraumatische Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, kausaler Anteil: 1/1;
2) Vertebragene radiculäre Läsion L5/S1 links, kausaler
Anteil: 1/1."
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:
"Zur Prüfung der medizinischen Vorfrage im Berufungsverfahren hat die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Wanderer und vom Facharzt für Chirurgie Dr. Barnas ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Dr. Wanderer kommt zu folgendem Ergebnis:
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 20. Juni 1968 ist festzuhalten, dass dort im objektiven Status lediglich links ein mäßig pos. Lasegue beschrieben ist. Im Befund wird eine Neuralgie im linken Bein nach Diskusoperation festgehalten. Jetzt ergibt sich aus dem angeführten ärztlichen Befund, dass eine Schwäche für die Bewegung in den lenken Sprunggelenken und ein fehlender ASR links vorliegen. Hinsichtlich der funktionsmäßigen Auswirkungen hat sich gegenüber dem Vorbefund keine wesentliche Änderung ergeben. Die diskreten neurologischen Ausfälle sind jetzt unter Anführung eines entsprechenden Richtsatzes eingestuft worden. Zum relevanten Vergleichsgutachten vom Juli 1968 ist funktionsmäßig keine maßgebliche Änderung eingetreten.
Dr. Barnas, Facharzt für Chirurgie, und Dr. Wanderer halten zusammenfassend folgendes fest:
Den Berufungseinwendungen, dass alle drei durchgeführten Operationen im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Folge des Dienstunfalles wären, muss entschieden widersprochen werden. Vor allem wurde die 2. Operationen im Anschluss an einen Schiunfall durchgeführt. Dies beweist, dass die 1. Operation sehr gut verlief, zumal sogar der Schisport weiterhin möglich war. Die im Laufe der Zeit aufgetretenen degenerativen Veränderungen des Faserknorpels sind nunmehr in die Dienstbeschädigung aufgenommen. Zu Punkt 2 ist zu entgegnen, dass die behauptete Schädigung der Halswirbelsäule weder ausreichend dokumentiert noch im Erstantrag festgehalten ist. Eine Neuralgie beider Beine, besonderes links ist in der vertebrogenen radiculären Läsion L5/S1 links mitenthalten (Punkt 3). Die Veränderung der Lendenwirbelsäule (Punkt 4) wurde im Hinblick auf die posttraumatischen Veränderungen in die Dienstbeschädigung aufgenommen. Ein Plexuscervicalsyndrom (Punkt 5) ist aus den Unterlagen nicht abzuleiten. Zu den im Punkt 6 behaupteten Veränderung der gesamten Wirbelsäule durch den Sturz mit einem 50 kg schweren Gepäckstück ist festzuhalten:
Die Verletzung im Jahre 1967 war ein direktes Trauma auf die Lendenwirbelsäule und möglicherweise (nicht dokumentiertes) mitgeteiltes Trauma der Halswirbelsäule. Ein Trauma der Halswirbelsäule wurde beim Erstantrag aber nicht erwähnt. Der Behauptung, dass ein Trauma eines Teiles der Wirbelsäule zur Degeneration der gesamten Wirbelsäule führt, kann nicht gefolgt werden. Es ist nur die von Prof. Brenner bestätigte Schädigung der Lendenwirbelsäule als Trauma festzuhalten; diese wurde in die Dienstbeschädigungsliste aufgenommen. Psychiatrische Befunde, die eine schwerste psychische Beeinträchtigung bis hin zum Verlust jeglichen Lebenswillens beschreiben, sind in den Unterlagen nicht enthalten.
Die Dienstbeschädigung lautet wie folgt:
1. Posttraumatische Veränderung im Bereich der Lendenwirbelsäule; Richtsatzposition I/f/190, Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 v.H.
2. Vertebragene radiculäre Läsion L5/S1, Richtsatzposition IV/i/486, Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 v.H.
Die Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 30 v.H. weil die führende Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Punkt 1 durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Punkt 2 um eine Stufe erhöht wird.
Das Sachverständigengutachten Dris. Barnas wird im Zusammenhalt mit dem Gutachten Dris. Wanderer als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Überprüfung gemäß § 22 HVG ergab folgende:
Die berufskundliche Beurteilung vom 4. Juni 1963 wird bezüglich der Darstellung der Berufsgeschichte, der Beurteilung der Frage der Berufszumutbarkeit und der Erstellung des objektiven Berufsbildes eines APOTHEKERS sowie in der Einschätzung der überdurchschnittlichen Berufsanforderung mit "vorwiegend" aufrecht erhalten.
Bezüglich der Einschätzung des Grades der Erschwernis wird folgendes festgehalten:
Im medizinischen Sachverständigengutachten des Berufungsverfahrens wurden "Posttraumatische Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. in die Bezeichnung der Dienstbeschädigung aufgenommen. Die Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde im Hinblick auf die "Vertebragene radiculäre Läsion L5/S1" mit 30 v.H. festgesetzt. Da der Wurzelreizzustand im Lendenbereich nach wie vor in einem lediglich geringen Ausmaß berufserschwerend wirkt, ist nach den aufgezeigten Einschätzungsmaßstäben, die eine einheitliche Berufseinschätzung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewährleisten, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin von 30 v.H. nach § 22 HVG gegeben, welche die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG nicht übersteigt.
Gemäß den §§ 21 und 22 HVG beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 v.H.
Gemäß § 56 Abs. 2 HVG ist die Rente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt.
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Juli 1968 wurde gemäß § 22 HVG eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. zuerkannt.
Auf Grund des schlüssigen Sachverständigengutachtens Dris. Barnas steht - abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung - fest, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG nunmehr 30 v.H. (bislang 20 v.H.) beträgt. Die berufskundliche Prüfung ergab jedoch keine weitere Anhebung der unveränderten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. Da bereits eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. geleistet wird, tritt durch diese Entscheidung keine Erhöhung ein.
Die Bezeichnung der Dienstbeschädigung ist jedoch entsprechend zu berichtigen.
Dem Berufungswerber wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Die wiederholten Einwendungen sind nicht geeignet, die auf medizinisches Fachwissen gestützten Gutachten zu entkräften. Zu den mehrfach beigebrachten Befundberichten und ärztlichen Attesten haben die ärztlichen Sachverständigen hinlänglich Stellung bezogen. Von einer Erweiterung des Beweisverfahrens konnte mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 39 Abs. 2 letzer Satz AVG Abstand genommen werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid wie folgt in seinen Rechten verletzt:
"Verletzung des Rechtes auf Feststellung des (Anerkennung) Umfanges der erlittenen Heeresdienstbeschädigung vom Jänner 1967 und des Umfanges der ursächlichen Verschlimmerung ihrer Folgen sowie die Verletzung des Rechtes auf Feststellung des Einflusses der Dienstbeschädigung auf meine Berufsausbildung und das berufliche Fortkommen, des Rechtes auf Feststellung der aus der DB folgenden Minderung meiner Erwerbsfähigkeit sowie die Verletzung des Rechtes auf Gewährung einer der MdE angemessenen gesetzesgemäßen Beschädigtenrente nach dem HVG".
Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 25 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist zufolge Abs. 2 leg. cit. nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr: Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 22 HVG in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (vgl. § 99 Abs. 5 Z. 3 in Art. 14 des BGBl. I Nr. 139/1997) auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billiger Weise zugemutet werden kann, höher als nach § 21 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Gemäß § 98a Abs. 4 HVG ist § 22 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf bis zum 31. Dezember 1997 in Rechtskraft erwachsene Einstufungen sowie auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 HVG wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringe Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst.
Dem unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Vorwurf, die im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten seien "bloß aktenmäßig" erstattet worden, ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten im Berufungsverfahren erklärte, er wolle nicht mehr untersucht werden, "da er dies als Quälerei empfinde". Die Erstellung der ärztlichen Sachverständigengutachten auf Grund der Aktenlage entspricht demnach der vom Beschwerdeführer erklärten Weigerung, für ärztliche Untersuchungen im Berufungsverfahren zur Verfügung zu stehen. Der in dieser Hinsicht behauptete Verfahrensmangel ist nicht vorgelegen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 1992, Zl. 91/09/0187).
Die in der Beschwerde vorgetragene Behauptung, die von der belangten Behörde beauftragen ärztlichen Sachverständigen seien auf vom Beschwerdeführer vorgelegte neue Befunde nicht eingegangen, widerspricht der Aktenlage. Zu diesen aktenwidrigen Ausführungen ist auf das chirurgische Sachverständigengutachten Dris. Barnas und das neurologische Sachverständigengutachten Dris. Wanderer zu verweisen; in diesen beiden Gutachten wurde zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden eingehend Stellung genommen. Der Beschwerdeführer übergeht bei seinen Beschwerdeausführungen mit Stillschweigen, dass die Berücksichtigung der von ihm vorgelegten ärztlichen Befunde im angefochtenen Bescheid zu einer gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid geänderten erhöhten Beurteilung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG führte. Die ärztlichen Sachverständigen haben in ihren im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten auch hinreichend dargelegt, nach welchen konkreten Richtsatzpositionen sie die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers (ausgehend von den durch die Befunden hervorgekommenen Erkenntnissen) eingestuft haben. Dass die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten "ohne nähere Parametrisierung und nicht nachvollziehbar angeführte Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit" bzw. ohne "konkrete Bezugspunkte (Richtsatzpositionen)" erstattet worden seien, trifft nicht zu. Mit diesen Beschwerdeausführungen - die mit dem Inhalt der gerügten Gutachten nicht im Einklang stehen - vermag der Beschwerdeführer weder einen Begründungsmangel noch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hinreichend darzutun. Insoweit der Beschwerdeführer meint, die "Rasterung von 10 v.H. sohin in Skalensprügen (Stufen)" sei nicht nachvollziehbar, ist auf die Bestimmung des § 23 Abs. 1 HVG zu verweisen.
Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit aus der geänderten Beschreibung (Bezeichnung) seiner als DB anerkannten Gesundheitsschädigung mit Recht ableitet, diese "inhaltliche Neubewertung der DB" habe eine neue Beurteilung der Einschätzung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit notwendig gemacht, ist zu erwidern, dass die belangte Behörde eine solche Neueinschätzung nicht unterlassen hat. Wie dem angefochtenen Bescheid hinreichend zu entnehmen ist, ergab diese Neueinschätzung eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG von nunmehr 30 v.H. (statt bislang 20 v.H.) und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 22 HVG von weiterhin 30 v.H., welche die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG nicht übersteigt. Der aktenwidrigen Behauptung, die belangte habe eine Neueinschätzung gemäß § 22 HVG unterlassen, ist zu erwidern, dass allein der Beschwerdeführer es verabsäumte, gegen die ihm mit Schreiben vom 13. November 1996 bekannt gegebene (neue) berufskundliche Beurteilung sachlich fundierte Einwendungen vorzubringen.
Zu dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, der berufskundlichen Einschätzung sei der Beruf des Apothekers und der Ermittlung des Verdienstes das Entgelt eines Aspiraten zu Grunde gelegt worden, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1991, Zl. 91/09/0024, verwiesen (vgl. zur Unterscheidung zwischen Berufsbild und Bemessungsgrundlage auch das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 26. September 1984, Zl. 84/09/0103).
Welche Erwägungen die belangte Behörde zu einer höheren Einschätzung seiner MdE (als 30 v.H.) hätten führen können, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht konkret dargetan. Dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde, ist somit nicht zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Mai 2000
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090193.X00Im RIS seit
20.11.2000