Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen K*****, zuletzt *****, im Verfahren über den Revisionsrekurs des Ing. W***** R*****, vertreten durch Dr. Michael Pallauf und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. August 2017, GZ 21 R 229/17y, GZ 21 R 321/17b-27, womit die Rekurse des Rechtsmittelwerbers gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Tamsweg vom 16. März 2017, GZ 1 A 6/17g-11, und vom 3. Mai 2017, GZ 1 A 6/17g-16, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Ersuchen übermittelt, den Ausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG nachzutragen und gegebenenfalls über die Zulassungsvorstellung des Rechtsmittelwerbers zu entscheiden.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht die Rekurse des Rechtsmittelwerbers gegen die Bestellung der Verlassenschaftskuratorin und gegen die Abweisung des Antrags auf deren Enthebung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG unterblieb. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs, hilfsweise eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung. Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Akten sind dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zu übermitteln.
Entscheidungen über die Bestellung oder Enthebung eines Verlassenschaftskurators sind rein vermögensrechtlicher Natur (6 Ob 300/98f). Daher hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG – auch bei einem zurückweisenden Beschluss (5 Ob 203/08a) – einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffen. Vom Inhalt dieses Ausspruchs hängt ab, ob die Akten dann dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs vorzulegen sind oder ob das Rekursgericht zunächst über die Zulassungsvorstellung zu entscheiden hat.
Textnummer
E120315European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00216.17D.1128.000Im RIS seit
10.02.2018Zuletzt aktualisiert am
10.02.2018