TE OGH 2017/12/21 4Ob164/17x

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Veröffentlicht am 21.12.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers O***** P*****, vertreten durch Hofbauer & Nokaj Rechtsanwalts GmbH in Wieselburg, gegen die Beklagte I***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der Beklagten 1. C***** GmbH in Liquidation, *****, 2. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 108.234,78 EUR sA und Feststellung (Streitwert 31.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2017, GZ 4 R 5/17k-47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger zeichnete im September 2004 über Vermittlung des beklagten Wertpapierdienstleistungsunter- nehmens Anteile an der deutschen Dreiundfünfzigste Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co KG. Er hatte bereits zuvor beratungsfrei ähnliche Produkte erworben und wusste, dass es sich bei seinem Investment um eine treuhändig gehaltene Kommanditbeteiligung handelte, dass Ausschüttungen nicht durch bilanzmäßige Gewinne gedeckt sind und dass das Risiko eines Totalverlusts des eingesetzten Kapitals bestand. Ob er über die Möglichkeit der Rückforderung geleisteter Ausschüttungen im Fall der Insolvenz der KG aufgeklärt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Wäre ein derartiger Hinweis erfolgt, hätte er die Veranlagung aber trotzdem erworben.

Ausgehend von diesem Sachverhalt wiesen die Vorinstanzen die auf Schadenersatz gerichtete Klage mangels eines (für den Anlageentschluss des Klägers kausalen) Beratungsfehlers der Beklagten ab, wobei das Erstgericht die Klagsforderung zudem für verjährt erachtete.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, die keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Aufklärung über das Totalverlustrisiko die Aufklärung über die Rückforderbarkeit von „aus der Substanz“ geleisteten „Gewinnausschüttungen“ nach deutschem Handelsrecht mitumfasst. Anderes gilt nur im Sonderfall des „Ausschüttungsschwindels“, wenn der Anleger bereits über die Qualität der Ausschüttung als solche getäuscht und zur Annahme verleitet wurde, er erhalte eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals (vgl 6 Ob 193/15y; 5 Ob 133/15t; 4 Ob 65/16m).

2. Dieser Sonderfall lag hier nicht vor, zumal der Kläger sowohl über das Totalverlustrisiko als auch über die Rechtsnatur der Ausschüttungen informiert war. Warum eine gesonderte Aufklärung deswegen notwendig gewesen sein sollte, weil der Kläger bereits vor dem Beratungsgespräch das Totalverlustrisiko kannte, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar. Soweit der Revisionswerber dazu behauptet, die Vorinstanzen hätten ihm dieses Wissen zu Unrecht „unterstellt“, bekämpft er unzulässigerweise die erstgerichtliche Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0043371).

3. Die in der Revision zitierte Entscheidung 2 Ob 99/16x ist nicht einschlägig. Sie nimmt zur gesonderten Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Fall eines – hier gerade nicht vorliegenden – Ausschüttungsschwindels Stellung, enthält aber keine Beweisregeln, ab welchem Grad an Fachkenntnis ein Anleger positive Kenntnis von der Natur der Ausschüttungen haben könne.

4. Im Übrigen steht fest, dass der behauptete Beratungsfehler für den Schaden des Klägers nicht kausal war, weil er sich auch bei entsprechender Aufklärung für das gegenständliche Investment entschieden hätte (vgl RIS-Justiz RS0127507; 3 Ob 225/11a).

Der Revision gelingt es daher insgesamt nicht, erhebliche Rechtsfragen im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Sie ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E120558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00164.17X.1221.000

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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