TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/26 98/06/0185

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Index

L85007 Straßen Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art15 Abs1;
LStG Tir 1989 §1 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §62 Abs2;
LStG Tir 1989 §75 Abs1 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der G in I, vertreten durch Dr. H und Mag. S, Rechtsanwälte in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 1997, Zl. IIb1-L-2310/2-1997, betreffend Enteignung nach dem Tiroler Straßengesetz 1989 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Innsbruck, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Straßenbaubewilligungsbescheid des Bürgermeisters von Innsbruck vom 8. Mai 1995 wurde der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Straßenbaubewilligung für den Ausbau der "Tschamlerstraße" in Innsbruck-Wilten erteilt.

Mit Eingabe vom 4. September 1997 beantragte die mitbeteiligte Stadtgemeinde bei der belangten Behörde die Enteignung der für den Ausbau der Tschamlerstraße benötigten Grundflächen mangels einer gütlichen Einigung mit den betroffenen Eigentümern. Über diesen Antrag wurde am 18. November 1997 an Ort und Stelle eine Verhandlung durchgeführt (Kundmachung vom 16. Oktober 1997).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlung die im Grundeinlösungsplan dargestellten unter Punkt 2. dieses Bescheides angeführten Grundflächen als für die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens benötigt zu Gunsten des öffentlichen Gutes, Stadtgemeinde Innsbruck, für dauernd lastenfrei enteignet erklärt (Spruchpunkt I) und - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch von Relevanz ist - für die eingelöste Grundfläche von 10 m2 des Grundstückes Nr. 769/1 der EZ. 1215, KG W, eine Entschädigung von S 6.000,-- pro m2 festgesetzt (Spruchpunkt II). Als Begründung betreffend Spruchpunkt I führte die belangte Behörde aus, die an Ort und Stelle durchgeführte Verhandlung habe ergeben, dass zur Durchführung des mit rechtskräftigem Baubescheid bewilligten Projektes der Stadtgemeinde Innsbruck die im Grundeinlösungsplan dargestellten Flächen benötigt würden. Die Voraussetzung der Enteignung (Bedarf, Notwendigkeit und Umfang) sei daher gegeben. Hinsichtlich Spruchpunkt II verwies die belangte Behörde darauf, die Festsetzung der auf Grund der Enteignung zu leistenden Entschädigung sei nach Anhörung der zur Schätzung berufenen Sachverständigen, des Vertreters der Enteignungswerberin und der betroffenen Grundeigentümer erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem mit Beschluss vom 15. Juni 1998, B 929/98-3, nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

Nach dem Inhalt der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtdurchführung der Enteignung eines Grundstücksteiles ihres Grundstückes Nr. 769/1 der EZ. 1215 der KG W verletzt. Sie macht die Unzuständigkeit der belangten Behörde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur geltend gemachten Unzuständigkeit der belangten Behörde:

Die Beschwerdeführerin erachtet die belangte Behörde für die Erlassung des vorliegenden Enteignungsbescheides für unzuständig, weil gemäß Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG die im Beschwerdefall beabsichtigten Maßnahmen in die Kompetenz des Bundes fielen, weshalb in mittelbarer Bundesverwaltung der Landeshauptmann von Tirol hätte tätig werden müssen.

Auch liege keine Straße vor, die in den Geltungsbereich des Tiroler Straßengesetzes fiele. Die der Beschwerdeführerin enteignete Grundstücksfläche sei nicht Bestandteil einer Straße gemäß § 3 Tiroler Straßengesetz 1989.

Der von der Beschwerdeführerin herangezogene Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG regelt Angelegenheiten der "Straßenpolizei". Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fallen jedoch unter den Kompetenztatbestand der "Straßenpolizei" nur Regelungen, die der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dienen (verkehrssichernde Maßnahmen) sowie Regelungen, die aus dem technischen Zustand der Straße oder des Straßennetzes oder aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer abzuleiten sind, sowie Vorschriften, die dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren dienen, die von Verkehrsteilnehmern jeder Art herrühren (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1987, Slg. Nr. 11.493, und die dort angegebene Vorjudikatur). Nicht unter den Kompetenztatbestand des Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG fallen aber (sonstige) "Straßenangelegenheiten". Sofern es sich nicht um eine Bundesstraße im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG handelt - was hier nicht der Fall ist -, unterliegen die Angelegenheiten aller anderen öffentlichen Straßen der ausschließlichen Kompetenz der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B-VG, wozu insbesondere auch die Enteignung für Straßenzwecke zählt.

Nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 (im Folgenden: TStG), gilt dieses Gesetz

a) für öffentliche Straßen und Wege, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, und

b) für private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen, nach Maßgabe des 13. und 14. Abschnittes.

Nach Abs. 3 leg. cit. sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes lediglich Bundesstraßen, Straßen und Wege, die Eisenbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, die Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes oder Teile davon, Forststraßen im Sinn des § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes, Straßen und Wege, die der Instandhaltung öffentlicher Gewässer dienen und Güterwege im Sinn des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes ausgenommen. § 6 TStG zählt die unter dieses Gesetz fallenden Straßen im Einzelnen auf (u. a. gemäß Z. 2 Gemeindestraßen).

Die Tschamlerstraße ist eine Gemeindestraße und fällt damit im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a) leg. cit. sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung in die Kompetenz des Landes Tirol, ihre Errichtung und Erhaltung unterliegt daher den Bestimmungen des TStG.

Da keiner der Ausnahmefälle des § 1 Abs. 3 leg. cit. im Beschwerdefall vorliegt, unterliegen sowohl die Errichtung, der Ausbau der Straße als auch die hiefür erforderlichen Enteignungsmaßnahmen der Vollziehung des Landes Tirol. Zutreffenderweise ist daher der angefochtene Bescheid von der Tiroler Landesregierung als der zuständigen Behörde erlassen worden (vgl. § 75 Abs. 1 lit. c TStG).

Insoweit die Beschwerdeführerin vermeint, die enteignete Grundstücksfläche sei nicht Bestandteil der Straße im Sinn des § 3 TStG, ist darauf zu verweisen, dass nach Abs. 1 lit. a) dieser Gesetzesbestimmung alle unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie unter anderem auch Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege und dgl. Bestandteile der Straße sind. Wie dem Straßenbaubewilligungsbescheid vom 8. Mai 1995 und den im Akt befindlichen Plänen zu entnehmen ist, dienen die von der Beschwerdeführerin enteigneten Grundstücksteile im Ausmaß von insgesamt 10 m2 dem Ausbau der Tschamlerstraße, mit dem die Herstellung einer zeitgemäßen Stadtstraße unter Bedachtnahme auf ausreichenden Platz und somit besser gewährleistete Sicherheit für den Fußgängerverkehr bezweckt wird. Dass die von der Beschwerdeführerin enteignete Teilfläche anderen Zwecken dienen solle, lässt sich dem Akteninhalt jedenfalls nicht entnehmen. Auch dieser Einwand geht daher fehl.

2. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

Unter diesem Beschwerdepunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, der geplante Ausbau der Tschamlerstraße sei völlig unnötig, ein öffentliches Interesse daran sei nicht zu erkennen. Aus dem Akteninhalt ergebe sich kein Nachweis für einen tatsächlich gegebenen Bedarf, eine Enteignung zu Gunsten bloßer "kosmetischer Änderungen" sei nicht zulässig. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Kundmachung der über den geplanten Straßenausbau abgehaltenen Verhandlung, wonach der von ihr enteignete Liegenschaftsteil nur als Zufahrt zu kleineren Betrieben diene, die Durchfahrt in diesem Bereich untersagt sei und der Großteil des Areals als Parkplatz genutzt werde.

Gemäß § 62 TStG 1989 ist eine Enteignung nur zulässig, wenn

a) für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,

b) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,

c) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und

d) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

Nach § 62 Abs. 2 TStG 1989 gilt bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a) mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.

Nach § 67 Abs. 2 lit. d) TStG 1989 ist dem Enteignungsantrag bei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen - wie dies im Beschwerdefall zutrifft -, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Bewilligungsbescheides anzuschließen.

Dies ist hier geschehen. Dem Antrag der Stadtgemeinde Innsbruck vom 4. September 1997 war der mit der Rechtskraftklausel versehene Bescheid der Behörde erster Instanz vom 8. Mai 1995 angeschlossen. Im Sinne des § 62 Abs. 2 TStG hat der geltend gemachte Bedarf gemäß Abs. 1 lit. a) leg. cit. daher als nachgewiesen zu gelten. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet gewesen wären, wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die von ihr in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geschilderten örtlichen Verhältnisse beziehen sich auf den "gegenwärtigen" Zustand (zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides) und stellen ja gerade jenen Zustand der Straße dar, der nach dem Inhalt der Pläne und des Baubewilligungsbescheides Gegenstand der Veränderung sein soll. Sinngemäß macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Einwendung damit lediglich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der lit. a) leg. cit. geltend. Sie behauptet insbesondere nicht, die Enteignung ihrer Liegenschaftsteilfläche sei zur Verwirklichung der Straßenumbauten, wie sie aus dem Baubewilligungsbescheid vom 8. Mai 1995 und den diesem zugrundeliegenden Plänen hervorgehen, gar nicht erforderlich - lit. b); sie behauptet auch nicht, dass sie zu einer gütlichen Einigung bereit gewesen wäre - lit. c), oder der angestrebte Enteignungszweck durch die Enteignung ihres Liegenschaftsteiles nicht erreicht werden könnte - lit. d). Auf die Frage des öffentlichen Interesses an dem geplanten Straßenausbau war aber aus dem oben dargestellten Grunde inhaltlich nicht neuerlich einzugehen.

3. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, weil sie zur mündlichen Verhandlung über die geplante Enteignung nicht geladen worden sei.

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin zur Verhandlung am 18. November 1997 nicht geladen wurde.

Nach § 67 Abs. 3 TStG sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten Parteien des Enteignungsverfahrens. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.

Nach § 68 Abs. 2 TStG hat die Behörde zu der mündlichen Verhandlung über die beabsichtigte Enteignung die Enteigneten und die Nebenberechtigten zu laden.

Die Beschwerdeführerin wurde zwar mit Schenkungsvertrag vom 17. Oktober 1997 - außerbücherliche - Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 1215 der KG W, zu welcher das enteignungsgegenständliche Grundstück Nr. 769/1 gehört. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte aber erst mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes vom 24. November 1997. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens, der Ladung und der über die Enteignung abgehaltenen mündlichen Verhandlung (18. November 1997) war die Beschwerdeführerin noch nicht im Grundbuch eingetragen, das heißt die grundbücherliche Durchführung des Schenkungsvertrages war zu diesen Zeitpunkten noch nicht erfolgt.

Gemäß § 380 ABGB erfolgt die Übertragung des Eigentums durch Titel (titulus) und rechtliche Erwerbungsart (modus), im Falle der Schenkung einer Liegenschaft - wie im Beschwerdefall - durch den Schenkungsvertrag als Verpflichtungsgeschäft (titulus) und durch die grundbücherliche Eintragung (auf Grund der Aufsandungserklärung der bisherigen Eigentümerin) als Verfügungsgeschäft (modus). Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum (§ 425 ABGB). Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen (Liegenschaften) erfolgt durch grundbücherliche Einverleibung (§ 431 ABGB). Die Übertragung des Eigentums an der gegenständlichen Liegenschaft auf die Beschwerdeführerin wurde daher mit Wirkung gegen Dritte erst mit deren grundbücherlichen Durchführung wirksam. Damit hatte die Beschwerdeführerin aber als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Eigentümerin gemäß § 67 Abs. 3 TStG das Verfahren in jenem Stand anzunehmen, in dem es sich zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Durchführung des Schenkungsvertrages befunden hat. Die grundbücherliche Durchführung des Schenkungsvertrages erfolgte am 24. November 1997, sohin nach der am 18. November 1997 stattgefundenen Verhandlung, sodass ihre Beiziehung als Partei hierzu noch nicht in Frage kam. Ihrer Rechtsvorgängerin aber war eine Ladung zur Verhandlung zugestellt worden. Eine Verfahrensverletzung durch rechtswidrige Unterlassung der Ladung zu dieser Verhandlung und damit eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör der Beschwerdeführerin liegt daher nicht vor.

Insoweit die Beschwerdeführerin eine Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides behauptet, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Die Behörde hat gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG ihre Bescheide grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen, um sie einer Überprüfung durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglich zu machen. Dieser Begründungspflicht wird aber in der Regel auch durch bloßen Verweis auf bindende Rechtstatsachen - wie dem Baubewilligungsbescheid gemäß § 62 Abs. 2 TStG bezüglich der Annahme eines Enteignungsbedarfs - entsprochen. Aus diesem Grunde erweist sich auch die gewiss knappe Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkte als ausreichend. Daher erübrigt sich auch ein Eingehen auf die im Zusammenhang mit der Bestreitung des Enteignungsbedarfes behaupteten Ermittlungs- und Begründungsfehler.

Die Beschwerde war aus den vorstehenden Gründen insgesamt als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Mai 2000

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060185.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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