TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/30 W186 2184154-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2018
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Entscheidungsdatum

30.01.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2184154-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zahl: 17-1175127504/180051305, zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 16.01.2018 bis 30.01.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), seinen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt gemeinsam mit seinem Bruder von ITALIEN kommend unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag an, am XXXX geboren zu sein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 13.11.2015 einen Asylantrag in ITALIEN gestellt hatte.

Aufgrund eines Gutachtens zur Altersfeststellung des BF vom 21.12.2017 wurde festgestellt, dass von einem Mindestalter des BF im Untersuchungszeitpunkt von 18.5 Jahren und zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung von 18.44 Jahren auszugehen ist.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 03.01.2018 wurde die Volljährigkeit des BF bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragsstellung im Bundesgebiet festgestellt, sowie der XXXX als Geburtsdatum für das Mindestalter festgesetzt.

Österreich stellte am 14.12.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen an ITALIEN. Österreich teilte ITALIEN am 03.01.2018 mit, dass Italien durch Verfristung der Wiederaufnahme des BF mit 29.12.2017 zugestimmt hatte.

Der BF wurde am 11.01.2018 in der Betreuungsstelle OSSIACH beim Konsum von Marihuana auf frischer Tat betreten.

Er wurde am 11.01.2018 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge eines Vorfalles im Grundversorgungsquartier am 15.01.2018 wurde der BF wegen Selbst- und Fremdgefährdung ins LKH Klagenfurt eingeliefert. Im Anschluss an seine Entlassung aus dem Krankenhaus am Folgetag wurde der BF festgenommen und in das PAZ Klagenfurt überstellt.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2018, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 16.01.2018 um 14:10 Uhr, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen:

"? Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, bei welchem Sie die Polizei und die Behörden über Ihr Alter belogen. Auf Grund der Zustimmung von Italien ist mit einer Zurückweisung Ihres Asylantrages zu rechnen.

? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Ihr Asylverfahren läuft noch, doch wird dieses beschleunigt geführt werden und ist mit einer Zurückweisung Ihres Antrages zu rechnen.

? Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

-

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie die Behörden und die Polizei über Ihr Alter belogen und versuchten Sie Minderjährigkeit vorzutäuschen.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie beim Konsum von Drogen auf frischer Tat betreten wurden (am 11.01.2018) sowie sich gegenüber der Polizei am 15.01.2018 äußerst aggressiv verhielten, so dass Sie in das LKH Klagenfurt eingeliefert werden mussten.

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

-

Auf Grund Ihres Verhaltens ist eine Rückkehr ins VQ Ossiach nicht zumutbar.

? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Es sind keinerlei Anbindungen in Österreich bekannt geworden."

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes resultieren. Eine Einvernahme sei aufgrund der akuten Aggressivität des BF nicht möglich gewesen.

Rechtlich führte das Bundesamt aus:

"Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie entzogen sich bereits dem italienischen Verfahren, belogen die österreichischen Behörden und die Exekutive über Ihr Alter, versuchten Minderjährigkeit vorzutäuschen, wurden beim Konsum von Drogen auf frischer Tat betreten und verhielten sich zuletzt am 15.01.2018 äußerst aggressiv gegenüber der Polizei.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da die EAST Ihr Asylverfahren beschleunigt führen wird, es bereits eine Zustimmung zur Überstellung von Italien gibt, somit sich Ihre Zeit in Haft in Grenzen halten wird.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Auf Grund Ihres Verhaltens in der Vergangenheit muss auf hohe Fluchtgefahr in Ihrem speziellen Fall geschlossen werden, und kann kein gelinderes Mittel verhängt werden.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276)

Sie wurden zuletzt am 11.01.2018 beim Konsum von Drogen auf frischer Tat betreten. In der Nacht vom 15. Auf den 16.01.2018 verhielten sie sich äußerst aggressiv gegenüber der Polizei.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer

finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

In Ihrem speziellen Fall kann nicht mit einem gelinderen Mittel vorgegangen werden, es muss die Schubhaft verhängt werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Auf Grund der Tatsache, dass Sie heute vom LKH entlassen werden, kann davon ausgegangen werden, dass Sie auch gesund sind. Sie werden aber heute noch von einem Amtsarzt untersucht werden.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

Dem BF wurde am 16.01.2018 Parteiengehör zur geplanten Dublin-Überstellung gewährt; unter einem wurden ihm die aktuellen Länderinformationen zu ITALIEN ausgehändigt.

Das Bundesamt wies den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.12.2018, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 17.01.2018, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass ITALIEN gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach ITALIEN gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.

3. Mit Schriftsatz vom 23.01.2018, hg. eingebracht am 24.01.2018, erhob der BF durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.

Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des Maßgeblichen Sachverhaltes beantragte die Beschwerde, dass Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten, im Rahmen einer "Habeas-Corpus-Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, der Kommissionsgebühr und der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht:

"Die belangte Behörde übersieht in diesem Zusammenhang, dass die meisten der von ihr aufgezählten Sachverhaltselemente Umstände sind, die in einer "Dublin- Konstellation" geradezu typischerweise vorliegen. Wie nachfolgend dargestellt wird, sind die von der belangten Behörde angeführten Umstände somit nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin lll-VO zu begründen.

Grundsätzlich darf Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin-VO keine Standard Maßnahme darstellen (vgl VwGH 28,02.2008,2007/21/0391).

Eine fehlende berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet stellen bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden jedenfalls keine solchen besonderen Umstände dar, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen (vgl VwGFI 30.08.2011, 2008/21/0498) Die fehlende berufliche und soziale Verankerung des BF im Bundesgebiet kann demnach kein Anzeichen für ein besonderes Sicherungsbedürfnis darstellen.

Sofern die belangte Behörde abstrakt auf die Bedeutung der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohlergehens des Staates verweist, ist - abgesehen vom nicht erkennbaren Bezug zum konkreten Einzelfall - darauf zu verweisen, dass Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit [...] keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstellen (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).

Selbst wenn der BF nicht bereit wäre, freiwillig auszureisen, stellt dies nach ständiger Judikatur des VwGH ebenfalls keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfes dar (vgl VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).

Die belangte Behörde lässt bei der Verhängung der Schubhaft außerdem außer Acht, dass das erstinstanzliche Asylverfahren des BF bislang noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und der BF, somit weiterhin Anspruch auf Grundversorgung hat. Es trifft somit nicht zu, dass der BF über keine Barmittel verfügt und besteht demnach auch aus diesem Grund kein Sicherungsbedarf.

Doch auch die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die vermeintlichen Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung vermögen nicht zu überzeugen. Selbst ein massives strafrechtliches Verhalten würde nach der Judikatur des VwGH keine Fluchtgefahr begründen. Laut VwGH ist die Verurteilung zu einer Straftat kein Kriterium zur Bestimmung der Fluchtgefahr gern § 76 Abs 3 FPG, vgl VwGH 11.05.2017, 2016/21/0021.

Im gegenständlichen Fall liegt aber überhaupt kein strafrechtlich relevantes Verhalten des BF vor Der BF wurde bislang zu keiner Strafe verurteilt, aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht einmal hervor, dass gegen den BF Anzeige erhoben worden wäre. Die Argumentation der belangten Behörde, es liege aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens Fluchtgefahr vor, vermag somit aber jedenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr ist es so, dass der BF bis zum Abschluss seines Asylverfahrens weiterhin im Quartier wohnen könnte, in dem er bislang auch wohnhaft war.

Mangels Vorliegens eines Sicherungsbedarfes und einer Fluchtgefahr erweist sich die Verhängung der Schubhaft über den BF als unrechtmäßig und wird auch die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu qualifizieren sein.

Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, warum nicht die periodische Meldung bei einer Dienststelle der Landespolizeidirektion gern § 77 Abs 3 FPG als gelinderes Mittel geprüft wurde. Dies insbesondere, da der BF bislang In einem Quartier für Asylwerber wohnhaft war und die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb er dort nicht auch weiterhin wohnen könnte. Alternativ hätte die belangte Behörde den BF anzuweisen gehabt, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit Unterkunft zu nehmen.

Aufgrund der mangelnden Prüfung gelinderer Mittel erweist sich die Verhängung der Schubhaft als rechtswidrig. Das BVwG möge aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, da gelindere Mittel zur Prüfung eines anfälligen Sicherunqsbedarfes jedenfalls ausreichend wären."

4. Die belangte Behörde legte am 24.01.2018 die Beschwerde vor und erstattete nachstehende Stellungnahme:

"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt die angeforderten Unterlagen zur SCHUBHAFTBESCHWERDE zur do. Verwendung. Das BFA erlaubt sich, folgende Stellungnahme abzugeben: Der nigerianische StAng reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2017 einen Asylantrag. Der BF gab an den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren worden zu sein sowie nigerianischer Staatsbürger zu sein. Es wurde ein Altersfeststellungsverfahren durchgeführt, und es stellte sich heraus, dass der BF volljährig ist, weshalb das Geburtsdatum auf den XXXX berichtigt wurde. Es wurde ein KV Verfahren mit Italien eingeleitet. Italien stimmte Ihrer Rückführung zu. Am 11.01.2018 wurden der Bf in der BS Ossiach beim Konsum von Marihuana auf frischer Tat betreten. Am 15.01.2018 verhielt der Bf sich äußerst aggressiv gegenüber der Polizei und versuchte sich selbst zu verletzen, woraufhin er wegen Selbst- und Fremdgefährdung ins LKH Klagenfurt eingeliefert wurde. Eine Befragung des BF war und ist auf Grund der Aggressivität des BF nicht möglich gewesen. Am 16.01.2018 wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz vom 28.11.2017 gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet.

Der Bescheid wurde am 17.01.2018 zugestellt. Die Entscheidung ist durchsetzbar. Am 16.01.2018 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die

Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein volljähriger Drittstaatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er verfügte bis zur Zustellung seines zurückweisenden Bescheides am 17.01.2018 über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen den BF besteht seit 17.01.2018 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung.

Er stellte vor seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet bereits 2015 in ITALIEN einen Asylantrag und gab sich in Österreich bei seiner Antragsstellung wissentlich unzutreffend als Minderjähriger aus.

Aufgrund des zurückweisenden Bescheides des Bundesamtes vom 16.01.2018, dem BF rechtswirksam zugestellt durch persönliche Übernahme am 17.01.2018, besteht gegen den BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach ITALIEN. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2017 wurde mit demselben Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen.

Der BF hielt sich seit seiner Asylantragsstellung im Bundesgebiet durchgehend in den ihm zugewiesenen Quartieren der Grundversorgung auf.

Er wurde am 11.01.2018 in seinem Grundversorgungsquartier beim Konsum von Marihuana auf frischer Tat betreten, woraufhin eine entsprechende Anzeige gegen den BF erstattet wurde.

Am 15.01.2018 gegen 23:30 Uhr lag der BF in seinem Grundversorgungsquartier am Boden und krampfte, wobei er sich mit seinem Körper von der einen auf die andere Seite warf. Kurz zuvor wurde ihm bei einem Polizeieinsatz Pfefferspray in sein Gesicht gesprüht. Der BF wurde nach Abschluss der Erstversorgung in das Klinikum KLAGENFURT eingeliefert, wo er am Folgetag, dem 16.01.2018, wiederum entlassen wurde. Im Anschluss an seine Entlassung aus dem Krankenhaus wurde der BF festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt. Er wurde in das PAZ Klagenfurt überstellt.

Im Bundesgebiet hält sich der Bruder des BF auf, welcher mit ihm gemeinsam einreiste und derzeit ebenfalls in Schubhaft angehalten wird. Der BF verfügt über keine weiteren sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und auch über keine Barmittel.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF – auf freiem Fuß belassen – seiner Überstellung nach ITALIEN entziehen würde.

Der BF leidet an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist somit haftfähig.

Er befindet sich seit 16.01.2018 in Schubhaft. Diese wird im Polizeianhaltezentrum KLAGENFURT vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels geeigneter identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister, die Angaben zum Aufenthalt des BF in seinen Grundversorgungsquartieren beruhen auf einem Auszug aus dem GVS.

Dass sich der BF bei seiner Asylantragsstellung im Bundesgebiet wissentlich als minderjährig ausgab, ergibt sich aus der Angabe zu seinem Geburtsdatum im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung in Zusammenschau mit dem durchgeführten Altersfeststellungsverfahren, wonach von einer Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung im Bundesgebiet auszugehen war.

Die Feststellungen zur Asylantragsstellung in ITALIEN fußen auf eine EURODAC-Abfrage; jene zum eingeleiteten Konsultationsverfahren zur Wiederaufnahme des BF mit ITALIEN beruhen auf dem entsprechenden Formular vom 14.12.2017. Die Angabe zur Zustimmung ITALIENs zur Wiederaufnahme des BF durch Verfristung am 29.12.2017 resultiert auf dem diesbezüglichen Schreiben des Bundesamtes an die italienischen Dublin Behörden vom 03.01.2017.

Die Feststellungen zu den Vorkommnissen des BF in seinem Grundversorgungsquartier beruhen auf dem Email des Bundesamtes vom 16.01.2018, der Vorfallsmeldung des Grundversorgungsquartiers vom 12.01.2018, sowie dem Bericht der Landespolizeidirektion KÄRNTEN vom 16.01.2018. Die Angabe zum Aufenthalt des BF im Klinikum KLAGENFURT fußt auf dem Kurzarztbrief sowie der Aufenthaltsbestätigung, jeweils vom 16.01.2018.

Die Angaben zum Aufenthalt des Bruders des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus eine Abfrage des IZR; die Feststellung zum Nichtvorhandensein ausreichender Barmittel resultiert aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Angabe, wonach nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF - auf freiem Fuß belassen - seiner Überstellung nach ITALIEN entziehen würde, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF bis dato noch keine Verhaltensschritte gesetzt hatte, aus welchen man auf ein Untertauchen des BF schließen könnte. Zwar gab er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.01.2018 an, nicht nach ITALIEN zurückgehen zu wollen, aus dieser Aussage alleine lässt sich jedoch keine, für die Schubhaftverhängung erforderliche, erhebliche Fluchtgefahr ableiten. Da der BF den gesamten Zeitraum seit seiner Asylantragsstellung über im Bundesgebiet in den ihm zugeordneten Quartieren der Grundversorgung wohnhaft war, ist nicht nachvollziehbar, wieso er sich nun durch Untertauchen seiner Überstellung entziehen sollte.

Dass der BF seit 16.01.2018 im Polizeianhaltezentrum KLAGENFURT angehalten wird, beruht aus einem Auszug aus der Anhaltedatei.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und der gegebenen Haftfähigkeit des BF beruhen auf dem Kurzarztbrief des Krankenhauses KLAGENFURT sowie auf dem Umstand, dass in der Beschwerde ein gegenteiliges Vorbringen nicht erstattet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A.I.) – Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft

1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Der BF ist Drittstaatsangehöriger und stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 28.11.2017. Österreich führte Dublin-Konsultationen mit ITALIEN; ITALIEN stimmte der Wiederaufnahme des BF durch Verfristung am 29.12.2017 zu. Österreich beabsichtigt, den BF gemäß Art. 29 Dublin III-VO nach ITALIEN zu überstellen. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

2. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Die Fristen des Abs. 3 UA 1 sind auf den BF nicht anwendbar, da er sich während der Dublin-Konsultationen nicht in Schubhaft befand.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

3.1. Art. 2 lit. n Dublin III-VO bedarf zu seiner Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten: Da die objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr weder in der Dublin III-VO noch in einem anderen Unionsrechtsakt festgelegt wurden, ist es im Zusammenhang mit dieser Verordnung Sache des einzelstaatlichen Rechts, sie aufzustellen (EuGH 15.03.2017, Rs C-528/15, Fall Salah Al Chodor ua., Rz 27 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor,

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist ( Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat ( Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt ( Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern ( Z 6) der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Z 6a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen ( Z 6b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt ( Z 6c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ( Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ( Z 9).

3.2. Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr auf nachstehende Begründung:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie entzogen sich bereits dem italienischen Verfahren, belogen die österreichischen Behörden und die Exekutive über Ihr Alter, versuchten Minderjährigkeit vorzutäuschen, wurden beim Konsum von Drogen auf frischer Tat betreten und verhielten sich zuletzt am 15.01.2018 äußerst aggressiv gegenüber der Polizei. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da die EAST Ihr Asylverfahren beschleunigt führen wird, es bereits eine Zustimmung zur Überstellung von Italien gibt, somit sich Ihre Zeit in Haft in Grenzen halten wird. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Auf Grund Ihres Verhaltens in der Vergangenheit muss auf hohe Fluchtgefahr in Ihrem speziellen Fall geschlossen werden, und kann kein gelinderes Mittel verhängt werden. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie wurden zuletzt am 11.01.2018 beim Konsum von Drogen auf frischer Tat betreten. In der Nacht vom 15. Auf den 16.01.2018 verhielten sie sich äußerst aggressiv gegenüber der Polizei."

3.4. Mit ihren Ausführungen legte die belangte Behörde jedoch nicht dar, dass erhebliche Fluchtgefahr vorlag, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ:

Die Schubhaftnahme kann sich nämlich nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 30.08.2007, 2007/21/0043; 19.06.2008, 2007/21/0070). Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt (vgl. VwGH 28.02.2007, 2007/21/0512). Bei Asylwerbern, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellt sich vielmehr die Frage, weshalb der Fremde - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391; 28.02.2008, 2007/21/0512).

Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, darf die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (vgl. VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Das Vorliegen solcher Umstände legt die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht dar:

Vielmehr begründet sie die gegenständliche Schubhaftverhängung mit der Täuschung des BF über sein Alter, seinem Verstoß gegen die Hausordnung des Grundversorgungsquartiers, wonach er beim Rauchen von Marihuana erwischt wurde, sowie auf einen Vorfall im Grundversorgungsquartier, wonach der BF – nachdem ihm seitens der Polizei Pfefferspray in sein Gesicht gesprüht worden war – tobend am Boden lag und sich aggressiv gegenüber der Polizei verhielt.

Aufgrund der Tatsache, dass sich der BF seit seiner Asylantragsstellung am 28.11.2017 bis zum Tag der Inschubhaftnahme, im Anschluss an seine Einlieferung in das Krankenhaus KLAGENFURT, stets in seinen zugewiesenen Grundversorgungsquartieren aufgehalten hat und bisher nie ein Verhalten gesetzt hat, wonach man annehmen hätte können, er werde sich seinem Asylverfahren bzw. in weiterer Folge der Überstellung nach ITALIEN entziehen, ist nicht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.

Der BF wusste zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch gar nicht, dass er eine zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes erhalten wird, da ihm der diesbezügliche Bescheid erst mit 17.01.2018 zugestellt wurde. Aufgrund dieser Tatsache ergibt sich somit klar, dass der BF kein Verhalten aufgezeigt hat, wonach sich hätte schließen lassen, dass er sich auf freiem Fuß belassen, einer Überstellung entzogen hätte. Die im gegenständlichen Verfahren verhängte Schubhaft kommt somit vielmehr einer "Schubhaft auf Vorrat" gleich. Die im Bescheid genannten Vorfälle im Quartier der Grundversorgung können nicht als kausal für die Annahme, der BF werde sich seinem Asylverfahrens bzw. seiner Überstellung entziehen, gewertet werden.

Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Zu Spruchpunkt A.II. ) Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Der BF hat bis dato kein Verhalten aufgezeigt, wonach man schließen könnte, dass er sich auf freiem Fuß belassen seiner Überstellung nach ITALIEN entziehen werde. Zwar liegt eine Zustimmung durch Verfristung seitens ITALIEN für die Wiederaufnahme des BF vor, die belangte Behörde gab in ihrer Beschwerdevorlage jedoch noch keinen konkreten Überstellungstermin bekannt.

Aus der Beschwerdevorlage lässt sich auch nicht schließen, dass bereits ein Laissez-Passer für den BF ausgestellt wurde.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt A.III. und IV. ) Kostenbegehren

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei mit € 737,60.

Die belangte Behörde hat daher dem BF Kosten iHv € 737,60 zu ersetzten.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B. ) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in Bezug auf die Kostenentscheidung war die Revision bezüglich der Spruchpunkt A.III. und IV. gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Altersfeststellung, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Mittellosigkeit, Rechtswidrigkeit, Schubhaftbeschwerde,
Volljährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2184154.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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