TE Bvwg Beschluss 2018/1/5 I403 2170244-1

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Veröffentlicht am 05.01.2018
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Entscheidungsdatum

05.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs3

Spruch

I403 2170244-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Mali, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, Schmerlingstr. 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Tirol Außenstelle Innsbruck vom 09.08.2017, Zl. 15-1054002708-150277846, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2017 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Mali, stellte am 17.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wies er sich mit einem Reisepass aus und erklärte, dass er aufgrund der Kriegssituation in seiner Heimat geflüchtet sei. Seine Mutter sei durch eine Mine getötet worden.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2017 im Beisein einer Dolmetscherin für die französische Sprache niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Er wiederholte, dass seine Mutter ein Jahr vor seiner Ausreise von Rebellen ermordet worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Bambara an und habe seinen Lebensunterhalt in Mali mit Fußballspielen verdient. Seine Familie besitze auch einige Grundstücke und gehöre der höheren Mittelschicht an. Er halte auch mit seinem Bruder regelmäßig Kontakt. Der Tod der Mutter sei ein schwerer Schock für die gesamte Familie gewesen und sein Vater habe ihm befohlen, das Land zu verlassen.

Am 20.07.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Auszug aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die aktuelle Lage in Mali, aus welchem hervorgehe, dass auch im Süden des Landes und in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Bamako, eine sehr schlechte Sicherheitssituation herrsche.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG wurde auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Während daher im Spruch der Antrag auf subsidiären Schutz abgewiesen wurde, findet sich in der rechtlichen Würdigung Folgendes: "Wenn im gleichen konkreten Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, so bleibt für die Behörde doch zu befinden, dass die Lage in Mali äußerst prekär ist, das Land wirtschaftlich niederliegt und daher eine Prüfung zu Grundlegung des Zumutbarkeitskalkyls geboten ist. () Da in ihrem Fall auch kein Ausschlussgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt, welcher gegen die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Auf Basis dessen gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Gründe für die andere bestehen, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, in Mali einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aufgrund der vorherrschenden Kriegssituation nicht zulässig ist."

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.08.2017 zugestellt. Dagegen wurde am 28.08.2017 Beschwerde erhoben. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, sich auf den Tod der Mutter des Beschwerdeführers und nicht auf die Situation des Beschwerdeführers selbst bezogen zu haben. Daher sei die Einvernahme mangelhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Onkel gewohnt und dieser habe für ihn gesorgt. Sein Onkel sei Leibwächter einer wichtigen Persönlichkeit gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Onkel im Militärcamp gewohnt, bis dieser bei einem Putsch 2012 ums Leben gekommen sei. Der Beschwerdeführer befürchte, dass er im Falle einer Rückkehr von einer der Kriegsparteien rekrutiert werden würde. Er habe bereits zwei Angehörige im Bürgerkrieg verloren. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Nähe zu seinem Onkel einer erhöhten Bedrohung ausgesetzt. Die belangte Behörde habe sich auch veralteter Länderfeststellungen aus dem Jahr 2014 bedient. Aktuelle Berichte, so wie der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland, würden zeigen, dass die Situation im Süden aktuell dramatisch sei. In der rechtlichen Beurteilung zum subsidiären Schutz sei ausgeführt worden, dass eine Abschiebung unzulässig sei, dies sei aber im Spruch wiederum anders gehandhabt worden. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, weil er wegen der Dienste seines Onkels für die Regierung wegen einer ihm unterstellten feindlichen politischen Gesinnung von den Rebellen verfolgt werde. Jedenfalls sei ihm aufgrund der Kriegssituation in Mali subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem habe sich der Beschwerdeführer hervorragend integriert. Es wurde beantragt dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, in eventu einen humanitären Aufenthaltstitel zuzuerkennen, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Rahmen der Beschwerde wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017 wurde folgende Beschwerdevorentscheidung getroffen: "Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2016, Zl. 15-1054002708/150277846 wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zur Gänze behoben." Dies wurde mit dem fehlerhaften Inhalt der Begründung zu Spruchpunkt II begründet.

Am 05.09.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Vorlageantrag ein, in welchem darauf verwiesen wurde, dass die Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG eine "Ersatzentscheidung" treffen müsse. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu einen humanitären Aufenthaltstitel zuerkennen, in eventu den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017 aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme eines Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017 ist zu entnehmen, dass dem Vorlageantrag vom 05.09.2017 dahingehend Recht zu geben sei, als dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe, welche jedoch eine Ersatzentscheidung beinhalten müsse. Der Bescheid der erkennenden Behörde sei allerdings irrtümlich behoben und abgeändert worden. Es werde um Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde ersucht.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2017 vorgelegt.

Am 04.12.2017 wurde ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Die belangte Behörde wies unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 09.08.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali ab. Im Widerspruch zu dieser Abweisung wurde in der rechtlichen Würdigung erklärt, dass die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Mali einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden. Dies wurde in der Beschwerde vom 28.08.2017 auch moniert.

Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zu-rückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwen-den.

Die belangte Behörde bediente sich im gegenständlichen Fall zur nachträglichen "Verbesserung" dem Rechtsinstitut der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG. Daher ist zu prüfen, ob der belangten Behörde diese "zweite Chance" der Verbesserung ihrer Entscheidung nach § 14 VwGVG tatsächlich zukam.

Zunächst ist zu klären, ob mit dem Spruch in der Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2017 ("Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.12.2016 wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird zur Gänze behoben") eine ersatzlose Behebung oder eine Behebung und Zurückverweisung erfolgte.

Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH vom 25.02.2009, 2007/07/0121).

Aus dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung im Zusammenhang mit der Begründung ("Sie befinden sich aktuell im laufenden Asylverfahren und sind Sie gemäß § 51 AsylG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt [ ] Aufgrund fehlerhaften Inhalts der Begründung zu Spruchpunkt II ist der erlassene Bescheid als mangelhaft anzusehen und war dieser daher zu beheben.") wird deutlich, dass es sich nicht um eine ersatzlose Behebung handelt, sondern um eine Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides.

Die belangte Behörde kann gemäß § 14 VwGVG mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet oder unzulässig zurückweisen oder den angefochtenen Bescheid aufheben oder in jede Richtung abändern. Mit Aufhebung ist eine ersatzlose Behebung für den Fall, dass der angefochtene Bescheid nicht ergehen hätte dürfen, zu verstehen (Vgl. dazu Neudorfer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, zu § 14 VwGVG, Rz 3). Dies ist der Fall, wenn nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder überhaupt unzulässig war oder während des Beschwerdeverfahrens unzulässig geworden ist, oder die betroffene Behörde ihn nicht hätte erlassen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangen Bescheides hergestellt werden kann (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, zu § 14, Rz 26). Eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung mit Beschwerdevorentscheidung ist hingegen nicht vorgesehen.

Die belangte Behörde wählte daher eine Entscheidungsart, die ihr gemäß § 14 VwGVG nicht zukam.

Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht (VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben (VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Nachdem sohin die Beschwerdevorentscheidung dem angefochtenen Bescheid derogiert hat, tritt das Verfahren nach der nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgten Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, wie eigentlich von der belangten Behörde ursprünglich beabsichtigt, in die Lage zurück, in der es sich vor der Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Bei der Erlassung eines neuen Bescheides wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass Spruch und rechtliche Begründung nicht in Widerspruch zueinander stehen dürfen. Zudem wird auf aktuelle Länderfeststellungen zu Mali zurückzugreifen sein.

Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Beschwerdevorentscheidung, Kassation, rechtliche
Verhinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2170244.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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