Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.06.2017Index
E000 EU-Recht allgemeinNorm
2004R0852 LebensmittelhygieneRechtssatz
Aufgrund der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Zulassung eines stationären Schlachthofes mit einer mobilen Schlachtbox nach derzeit geltender Rechtslage grundsätzlich nicht möglich sei, hat die belangte Behörde den Antrag abgewiesen, ohne die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu prüfen. Daraus resultiert, dass die Behörde die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen hat, was eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG, rechtfertigt, zumal die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen.
Schlagworte
Zurückverweisung, mobile Schlachtbox, notwendige Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen, verfehlte RechtsansichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.11.3238.2016Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018