Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. B W, Rechtsanwalt in R, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. Jänner 2017, Zl. LVwG-850702/2/Wei/BZ, betreffend Ermäßigung von Beiträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2016 war - im Vorstellungsweg - der Antrag des Revisionswerbers auf Ermäßigung seines Beitrags in der Versorgungseinrichtung Teil B "Zusatzpension" der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für das Jahr 2016 im Wesentlichen deshalb abgewiesen worden, weil trotz Nachfristsetzung eine rechtzeitige Vorlage der erforderlichen Einkommensnachweise (bis zum 30. Juni 2016) unterblieben sei: Der Revisionswerber habe nämlich erst mit seiner Vorstellung gegen den Bescheid des Ausschusses vom 20. Juli 2016 den - weder dem Antrag vom 1. Februar 2016 beigeschlossenen noch trotz gesonderter Aufforderung innerhalb der Frist bis 30. Juni 2016 nachgereichten - Einkommenssteuerbescheid vorgelegt. Da der Ermäßigungsantrag unter Vorlage der erforderlichen Nachweise bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr gestellt werden müsse, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
2 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers, die im Wesentlichen geltend machte, die diesbezügliche Regelung (§ 12 Abs. 4) der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B "Zusatzpension" normiere keine Ausschlussfrist bzw. keinen Anspruchsverlust, ab.
3 Dem Wortlaut der genannten Bestimmung sei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sowohl der Antrag auf Ermäßigung als auch die geforderten Nachweise bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr einzubringen seien und es sich somit bei der normierten Frist um eine Ausschlussfrist handle, deren Säumnis zum Verlust des rechtlichen Anspruchs auf Ermäßigung führe. Dafür spreche auch, dass die Ermäßigung immer nur für das laufende Beitragsjahr gelte, das am 30. Juni nur mehr ein halbes Jahr dauere. In einem vergleichbaren, § 12 Abs. 5 der Satzung betreffenden Fall habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es sich bei der dort geregelten Frist um keine bloße Ordnungsvorschrift handle, was auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sei (VwGH 17.11.2009, 2005/06/0196). Weiters sei dem Revisionswerber die rechtzeitige Einbringung seines Einkommenssteuerbescheids leicht möglich gewesen und er sei vom Fristablauf per 30. Juni auch nicht überrascht worden, weil er mit Schreiben vom 5. Februar 2016 ausdrücklich aufgefordert worden sei, die entsprechenden Unterlagen nachzureichen.
4 Die Erhebung einer ordentlichen Revision sei zulässig, weil es zur Rechtsnatur der Befristung nach § 12 Abs. 4 der Satzung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten und der von der belangten Behörde erstatteten Revisionsbeantwortung vorgelegte ordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. - jüngst - VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005, mwN).
10 Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Revision enthält keine eigene Zulässigkeitsbegründung, für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit sind daher allein die vom Verwaltungsgericht dargestellten Rechtsfragen maßgebend.
11 Das Verwaltungsgericht hat die seines Erachtens gegebene Zulässigkeit der Revision damit zu begründen versucht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsnatur der Befristung nach § 12 Abs. 4 der Satzung fehle.
12 Damit wird aber nicht dargelegt, dass die Entscheidung über die vorliegende Revision von der Beantwortung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge: Das vom Verwaltungsgericht angesprochene Fehlen von Judikatur zu § 12 Abs. 4 der Satzung begründet für sich genommen noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Wurde die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nämlich bereits beantwortet, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen ergangen ist, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. neuerlich VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005, mwN.).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. November 2009, 2005/06/0196, ausgeführt, dass die in § 12 Abs. 5 der Satzung vorgesehene Befristung des Befreiungsantrages (bei Nachweis der Leistung von Beiträgen zu einer gesetzlichen Altersvorsorge) mit 31. Jänner eines Kalenderjahres keine bloße Ordnungsvorschrift ist, weil ansonsten eine Befristung überhaupt überflüssig wäre. Er hat sich dabei darauf bezogen, dass eine Befreiung von der Leistung von Beiträgen über Antrag jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres auszusprechen sei, wenn die notwendigen Nachweise erbracht würden. Der Tatbestand der Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension könne immer nur für ein bestimmtes Kalenderjahr erfüllt und für dieses Jahr die Befreiung ausgesprochen werden.
14 Nichts anderes kann aber für die im vorliegenden Revisionsfall in Rede stehende Befristung nach § 12 Abs. 4 der Satzung gelten: Auf Antrag kann der jährliche Beitrag zur Zusatzpension auf einen ermäßigten Beitrag reduziert werden, wenn der jährliche Einnahmenüberschuss bzw. Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit, gegebenenfalls das Bruttogehalt, näher festgelegte Grenzen nicht übersteigt (§ 12 Abs. 4 lit. a bis c der Satzung). Dieser Antrag ist unter gleichzeitiger Vorlage des Einkommenssteuerbescheids des vorletzten Kalenderjahres, gegebenenfalls einer Gehaltsbestätigung für das Vorjahr, bis 30. Juni eines jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr zu stellen, wobei die Ermäßigung jeweils nur für ein Beitragsjahr gilt. Die nach der insofern klaren Rechtslage maßgebenden Parameter sind also, was die hier zu beurteilenden Frage anlangt, die gleichen wie im zitierten Vorerkenntnis. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht dessen Beurteilung auf den vorliegenden Fall übertragen. Es kann daher die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage auf Basis der bisherigen Rechtsprechung gelöst werden, ohne dass es einer weiteren Klarstellung - durch Erkenntnis - bedürfte.
15 Die Revision war daher zurückzuweisen.
16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG
iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 21. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030015.J00Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018