TE Vwgh Beschluss 2017/11/21 Ra 2017/05/0258

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Mag. K L in W, vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Juli 2017, Zl. VGW-011/041/13174/2015-1, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:

Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Oktober 2015 teilweise Folge gegeben und über ihn gemäß § 135 Abs. 1 iVm. § 129 Abs. 10 und § 60 Abs. 1 lit. e der Bauordnung für Wien (BO) wegen folgender als erwiesen angenommener Tat eine Geldstrafe von EUR 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden) verhängt:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes

Organ der ... GmbH, als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der

... GmbH & Co KG ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Miteigentümerin der in einer Schutzzone gelegenen Liegenschaft und Wohnungseigentümerin des darauf befindlichen Hauses in Wien ...

in der Zeit von 13. Mai 2014 bis 23. Februar 2015 insofern die auf dieser Liegenschaft geschaffenen

Abweichungen von den Bauvorschriften und den Bebauungsvorschriften nicht behoben hat, als die hergestellten Änderungen der äußeren Gestaltung des Bauwerks, nämlich

die in der Außenwand der Straßenschaufläche (Front ...) hergestellten zwei Lüftungsgitter, die in der Oberlichte des Geschäftsportals, links vom Lokaleingang hergestellten zwei Lüftungsgitter und das über dem Lokaleingang an der Gebäudeecke ... hergestellte Lüftungsgitter mit einem Ausmaß von jeweils circa 80 cm x 40 cm bis 100 cm x 85 cm

nicht beseitigt worden sind,

obwohl das gegenständliche Gebäude in einer ausgewiesenen Schutzzone liegt, und ... Lüftungsgitter gemäß § 60 Abs. 1 lit. e der Bauordnung für Wien bewilligungspflichtige Änderungen an einem Gebäude in der Schutzzone darstellen, die die äußere Gestaltung, ... beeinflussen und

weder gemäß § 70 oder § 71 der Bauordnung für Wien rechtskräftig bewilligt worden waren noch nach einer Einreichung gemäß § 70a der Bauordnung für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn gemäß § 70a Abs. 8 der Bauordnung für Wien als gemäß § 70 der Bauordnung für Wien bewilligt galten und für diese Abweichungen auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Baupolizei eingebracht worden war."

2 Mit diesem Erkenntnis wurde (u.a.) der Revisionswerber ferner zum Ersatz von EUR 10,-- an Verfahrenskosten verpflichtet und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076, mwN).

5 Die Revision wirft in der Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Nach der hg. Judikatur (vgl. VwGH 16.9.2009, 2007/05/0290, mwN) trifft die in § 129 Abs. 2 BO geregelte Erhaltungspflicht (danach sind u.a. Bauwerke in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der BO entsprechendem Zustand sowie Gebäude in Schutzzonen darüber hinaus in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten) jeden einzelnen Miteigentümer und bei Gebäuden, an denen - wie hier - Wohnungseigentum begründet wurde, jedenfalls hinsichtlich deren allgemeinen Teilen jeden einzelnen Wohnungseigentümer; dies gilt auch für Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 BO. Für die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerkes - oder vorschriftswidriger Veränderungen baulicher Art - sind ebenso stets die (Mit-)Eigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH 28.2.2012, 2012/05/0042, 0043).

7 Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 BO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG; der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um die Konsenswidrigkeit innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (vgl. nochmals VwGH 2012/05/0042, 0043).

8 Die Revision stellt mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht in Abrede, dass von den vorliegend angelasteten konsenswidrigen Änderungen der äußeren Gestaltung des Gebäudes dessen allgemeinen Teile betroffen sind und diese Abweichungen von den Bauvorschriften innerhalb des angelasteten Zeitraumes von mehreren Monaten trotz Kenntnis von einem diesbezüglichen baubehördlichen Beseitigungsauftrag - so wurde der vom Revisionswerber vertretenen Gesellschaft, was in der Zulässigkeitsbegründung ebenso nicht bestritten wird, ein Bauauftragsbescheid, der auch diese Änderungen zum Gegenstand hat, am 13. Mai 2014 zugestellt - nicht beseitigt worden sind. Wenn auch im Revisionsfall der genannte Bauauftragsbescheid erlassen worden ist, so spielt es für die Strafbarkeit nach § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 BO grundsätzlich keine Rolle, ob ein Bauauftrag ergangen ist und welche Erfüllungsfristen darin vorgesehen sind (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur VwGH 15.7.2013, 2002/05/0107). Entgegen der Revisionsauffassung kann daher dahingestellt bleiben, ob "vom Verursacher auch in Tatzeitraum ein Rechtsmittel gegen die belastenden verwaltungsrechtlichen Bescheide" eingebracht wurde und "für die Beseitigung eines Baugebrechens" innerhalb einer Eigentümergemeinschaft eine Frist von jedenfalls über einem Jahr zu gewähren sei.

9 Die Revision stellt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, dass der Revisionswerber nach Bekanntwerden der Konsenswidrigkeit innerhalb des angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende unternommen habe, um diese Konsenswidrigkeit zu beseitigen. Eine in Widerspruch zur hg. Judikatur stehende Fehlbeurteilung im angefochtenen Erkenntnis ist somit aufgrund dieses Vorbringens nicht zu erkennen.

10 Demzufolge war die Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2017

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050258.L00

Im RIS seit

17.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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