TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/29 W114 2108884-1

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2108884-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , nunmehr: XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 25.01.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544443, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

1.) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit berichtigt wird, als bei der Berechnung und Zuerkennung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 bei der Alm mit der BNr. XXXX von einer festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 21,66 ha und beim Heimbetrieb der Beschwerdeführerin von einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Flächenausmaß von 17,41 ha auszugehen ist und der AMA aufgetragen wird unter Berücksichtigung von Artikel 19a der Verordnung (EU) 640/2014 und nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , nunmehr: XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

2.) Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 10.04.2008 stellte XXXX , nunmehr: XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2008 gestellt hat. Dabei hat sie in der Beilage Flächennutzung 2008 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 41,00 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102260956, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf Basis von 43,76 vorhandenen Zahlungsansprüchen für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,44 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 22.06.2010 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,68 ha festgestellt.

5. Am 12.09.2012 fand auch auf der auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 41,00 ha nur eine solche im Ausmaß von 21,66 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Vater der Beschwerdeführerin als deren Vertreter mit Schreiben vom 15.10.2012, AZ GB I/TPD/117930235, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und dem Heimbetrieb der BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544443, der Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102260956, insofern abgeändert, als keine EBP zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR

XXXX verfügt wurde.

Dabei wurde von gleichbleibenden 43,76 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 52,53 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,44 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 35,60 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 18,19 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 8,16 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine EBP gewährt werden könnte.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.01.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.

Begründend führte die BF im Wesentlichsten aus, sie habe die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.

Die im angefochtenen Bescheid rückgeforderten Beträge seien unverhältnismäßig hoch.

Die AMA habe verabsäumt rechtzeitig eine erforderliche Hofkarte zu übermitteln. Eine solche wäre jedoch für eine möglichst genaue Futterflächenbeantragung erforderlich gewesen.

Zudem könne nicht das bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 festgestellte Almfutterflächenausmaß ohne Berücksichtigung einer zunehmenden Überschirmung auf das Jahr 2008 übernommen werden.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 10.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen.

1.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die XXXX , für welche sie ebenfalls einen entsprechenden MFA für das Jahr 2008 stellte. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2008 für die XXXX 41,00 ha Almfutterfläche beantragt.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102260956, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf Basis von 43,76 vorhandenen Zahlungsansprüchen für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,44 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Am 22.06.2010 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,68 ha festgestellt.

1.5. Am 12.09.2012 fand auch auf der auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 41,00 ha nur eine solche im Ausmaß von 21,66 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Vater der Beschwerdeführerin als deren Vertreter mit Schreiben vom 15.10.2012, AZ GB I/TPD/117930235, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.6. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und dem Heimbetrieb der BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544443, der Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102260956, insofern abgeändert, als keine EBP zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.

Dabei wurde von gleichbleibenden 43,76 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 52,53 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,44 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 35,60 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 18,19 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 8,16 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine EBP gewährt werden könnte.

1.7. Dieser Bescheid wurde am 25.01.2013 angefochten.

1.8. 8,16 ha von 35,60 ha sind etwas mehr als 22,92 %. Das eineinhalbfache von 22,92 % sind etwas mehr als 34,38 %.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im gegenständlichen Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages der Beschwerdeführerin. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche auf der XXXX ergeben. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Der BF wurde der Kontrollbericht nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zum Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch – das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend – verschwiegen.

Auch das erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, warum das Ausmaß der im Rahmen der angestellten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX für das Antragsjahr 2008 festgestellten Almfutterfläche falsch sein sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

-

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

-

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

-

Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

-

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[ ]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[ ]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [

]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Artikel 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18 . Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 2

(1) Kontrollen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen werden eingeführt, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.

(2) Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

(3) In den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts werden Art und Tragweite der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen in dem für die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Maß und entsprechend der Art und Schwere der Unregelmäßigkeit, dem gewährten oder erlangten Vorteil und dem Grad des Verschuldens festgelegt.

(4) Vorbehaltlich des anwendbaren Gemeinschaftsrechts unterliegen die Verfahren für die Anwendung der gemeinschaftlichen Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen dem Recht der Mitgliedstaaten."

Artikel 19 a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016 lautet:

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

[ ]"

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 52,53 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 35,60 ha festgestellt. Sowohl auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin als auch auf der von ihr bewirtschafteten XXXX fanden Vor-Ort-Kontrollen statt. Diese Kontrollen - 43,76 vorhandene Zahlungsansprüche berücksichtigend - führten für die Beschwerdeführerin zu einer Flächenabweichung mit einem Flächenausmaß von 8,16 ha. 8,16 ha von 35,6 ha sind etwas mehr als 22,92 %. 22,92 % sind mehr als 20 %, sodass unter Berücksichtigung von Artikel 51 Absatz 1 2. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 796/2004 zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die AMA auch rechtskonform der BF für das Antragsjahr 2008 keine EBP gewährt hat.

Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden jedoch die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung – nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Die AMA war – ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der XXXX und dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin, als von der BF als Bewirtschafterin ihres Betriebes bzw. dieser Alm beantragt wurde – nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen wurde, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, von der Beschwerdeführerin nicht substanziell bzw. schlagbezogen beanstandet. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Auch der allgemeine Hinweis auf frühere amtliche Feststellungen zum Ausmaß der Futterflächen ohne konkreten Hinweis, warum die Ergebnisse der auf der XXXX und dem Heimbetrieb der BF durchgeführten und berücksichtigten Kontrollen falsch sein sollten, vermag daran nichts zu ändern (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

Es wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).

Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die AMA zunächst die Flächenangaben der Beschwerdeführerin ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung einer allfälligen in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktion nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).

Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Im weiteren bei der AMA zu führenden Verfahren wird es nun darum gehen, unter Anwendung der Sanktionsbestimmung des Artikel 19a der Verordnung (EU) 640/2014 die EBP für die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 neu zu berechnen. Dabei ist eine Flächensanktion im Ausmaß von 34,38 % zu verhängen. Der Beschwerdeführerin ist von der AMA ein entsprechender wiederum bekämpfbarer Bescheid zuzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Neuberechnung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,
Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2108884.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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