TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/13 LVwG-2017/16/1648-18

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Entscheidungsdatum

13.12.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §77

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde 1. der BB, Adresse 1, X, 2. des Ing. CC, pA DD GmbH, 3. der DD GmbH, Y, alle vertreten durch die EE Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, W, gegen Spruchteil I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.06.2017, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2017,

I.

den Beschluss gefasst:

1.       Gemäß § 28 VwGVG wird das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchabschnitt betreffend Ausnahmegenehmigung von der Arbeitsstättenverordnung eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde aller Beschwerdeführer gegen Spruchabschnitt I. betreffend die Betriebsanlagengenehmigung als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der AA GesmbH mit Sitz in Z die Betriebsanlagengenehmigung und Baubewilligung sowie die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserentnahme für ein Bürogebäude, Logistikhalle und Außenanlagen auf Gp **1 KG Y erteilt, unter Spruchabschnitt II. auch die Ausnahmegenehmigung von der Arbeitsstättenverordnung.

Dagegen haben Frau BB als Eigentümerin des benachbarten Industriegrundstückes, die DD GmbH als Inhaberin eines Baurechtes und Ing. CC als Geschäftsführer dieser Gesellschaft Beschwerden erhoben, und zwar sowohl gegen die Erteilung der Baubewilligung als auch gegen die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung (inklusive der wasserrechtlichen Bewilligung für die Oberflächenentwässerung), als auch gegen die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme und die Ausnahmebewilligung von der Arbeitsstättenverordnung. Hinsichtlich der Betriebsanlagengenehmigung wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer gesundheitsgefährdenden Immissionen durch Lärm und Schadstoffe ausgesetzt wären, dass die von der AA GmbH zu verbrauchende Fläche überschwemmungsgefährdet wäre und dass sowohl die Grundwasserentnahme als auch die Oberflächenentwässerung dem Grundstück der BB Schaden zufüge. Es wird in allen Fällen die Aufhebung der Betriebsanlagengenehmigung und eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

Die Beschwerden wurden, soweit sie die erteile Betriebsanlagengenehmigung und die Ausnahme von der Arbeitsstättenverordnung betreffen, dem Richter Dr. Christoph Lehne, soweit sie die erteile Baubewilligung betreffen, dem Richter Dr. Maximilian Aicher und soweit sie die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme betreffen, dem Richter Mag. Alexander Spielmann zugeteilt. Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils Ausnahmegenehmigung von der Arbeitsstätten-VO. Zurückgezogen, so dass das landesverwaltungsgerichtliche Verfahren diesbezüglich einzustellen ist.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Betriebsanlagengenehmigung wurde Beweis aufgenommen durch die Einholung ergänzender Gutachten zu den Schadstoffimmissionen der geplanten Anlage, die Einholung einer vorläufigen gutachtlichen Äußerung des Amtssachverständigen der Abteilung ESA, die Einholung einer vorläufigen Äußerung des brandschutztechnischen Sachverständigen, die Durchführung einer Verhandlung im Zuge derer der Amtssachverständige für Emissionen der Abteilung ESA, der lärmtechnische Amtssachverständige der belangten Behörde, der kulturbautechnische Amtssachverständige Ing. P. und der brandschutztechnische nichtamtliche Sachverständige Ing. KK einvernommen wurden. Weiters galten der erstinstanzliche Akt und der zweitinstanzliche Akt als verlesen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Alle Parteien haben sich mit der schriftlichen Ausfertigung einverstanden erklärt.

Sachverhaltsfeststellungen:

Aufgrund der ergänzenden Angaben der AA GesmbH über die Emissionen und deren Beurteilung durch den Amtssachverständigen der Abteilung ESA ergibt sich, dass die Zusatzbelastungen durch die Errichtung und der Betrieb in der Logistikhalle samt Bürogebäude und Außenanlagen bei den Schadstoffkomponenten PM 10 und PM 2,5 im Bereich der Grundstücksgrenzen des Bauplatzes **1 KG Y in Tirol sowie bei den beschwerdeführenden Nachbarn, also insbesondere auch an der Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle **2 KG Y in Tirol hin, deutlich unter 1 % der Grenzwerte nach IG-L liegen, somit als irrelevant zu bezeichnen sind. In Bezug auf die Schadstoffkomponente NO2 ergibt sich, dass im unmittelbaren Einfahrtsbereich und entlang der Grundstücksgrenzen Richtung Südwesten eine Zusatzbelastung von größer als 3 % der IG-L Grenzwerte ermittelt wurden. Diese Immissionsbereiche betreffen im Wesentlichen die südwestlich angrenzenden als Gewerbegebiet gewidmeten Grundstücke. Weitere Überschreitungen der Jahresgrenzwerte aufgrund der ermittelten Zusatzbelastungen nach dem IG-L sind allerdings nicht zu erwarten. Die menschlichen Vorsorgegrenzwerte nach IG-L sind eingehalten. Die Immissionsbereiche im gewidmeten Wohngebiet sind nicht von relevanten Zusatzbelastungen betroffen. Im Bereich der Wohnobjekte westlich der Betriebsanlage im gewidmeten Mischgebiet ergeben sich NO2-Zusatzbelastungen im Ausmaß zwischen 1 und 3 % der Grenzwerte nach dem IG-L.

In brandschutztechnischer Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Im Gegenstandsfall werden die dem Nachbarschutz dienenden Brandschutzbestimmungen eingehalten. Es wird diesbezüglich auf das Brandschutzkonzept der IBS (Technisches Büro – Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung) verwiesen, wo auf Seite 7 auf den Nachbarschutz und insbesondere auf die Abstände zu den Nachbarn eingegangen werden. Die in der maßgeblichen OIB-Richtlinie vorgesehenen Abstände sind zwar im gegenständlichen Fall nicht gegeben (dies betrifft nicht das Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarn), doch werden dafür entsprechende Kompensationsmaßnahmen von der Beschwerdegegnerin ergriffen, nämlich wird eine automatische Sprinkleranlage im gesamten Logistikgebäude gemäß der technischen Richtlinie „Vorbeugender Brandschutz 127“ eingebaut und werden entsprechende brandabschnittsbildende Bauteile ausgeführt, also entsprechende Brandschutzwände errichtet. Die automatische Sprinkleranlage bewirkt eine Kühlung der tragenden Bauteile. Zudem wird dem Wasser der Sprinkleranlage Schaum beigemischt, der einen Erstickungseffekt zeitigt. Diese Maßnahmen sollen bewirken, dass eine maximale Brandraumtemperatur von nur 370 Grad Celsius erreicht wird, was sicherstellen wird, dass der Stahl bei den tragenden Bauteilen einem Brandereignis standhalten kann. Die Versagungstemperatur bei Stahl beträgt nämlich zwischen 500 Grad Celsius bis 600 Grad Celsius. Abschließend kann festgestellt werden, dass bezüglich des Projekts die dem Nachbarschutz dienenden Brandschutzbestimmungen eingehalten werden und bei Einhaltung der im Projekt vorgesehenen brandschutztechnischen Maßnahmen eine Gefährdung der Nachbarn (insbesondere der Beschwerdeführer) ausgeschlossen werden kann.

In siedlungswassertechnischer Hinsicht ergeben sich folgende Feststellungen:

Die Oberflächenentsorgung entspricht dem Stand der Technik. Die Oberflächenentsorgung kann das Grundstück der Beschwerdeführer nicht gefährden. Es erfolgt die Oberflächenentsorgung so, dass die Versickerung auf dem eigenen Grund der Beschwerdegegner erfolgt. Hinsichtlich des Einwandes der Hochwassergefährdung werden folgende Feststellungen gemacht:

Aus den Ausführungen des Sachverständigen FF im erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass das Grundstück der Beschwerdegegner nur randlich vom 300-jährigen Hochwasser betroffen ist. Durch die Verbauung kann es nicht zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation für das Gst **2 kommen, da das Hochwasser gar nicht bis zu den Bauten des neuen Projekts gelangt. Somit ist keine Hochwassergefährdung des Projekts und der Beschwerdeführer gegeben.

In lärmtechnischer Hinsicht ergeben sich folgende Feststellungen:

Anhand des Privatgutachtens des Ing. GG (bei den Projektsunterlagen) und der Aussagen des lärmtechnischen Sachverständigen in der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft vom 14.12.2016 sowie der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann gesagt werden, dass der planungstechnische Grundsatz bezüglich des Grundstückes der Beschwerdeführer eingehalten wird und der Ist-Stand zwar angehoben wird, aber nicht hörbar. Somit sind keinerlei Auflagen in lärmtechnischer Hinsicht indiziert. Eine Belästigung der Nachbarn ist ausgeschlossen. Es ist eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch Lärmbelastung ausgeschlossen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich Schadstoffemissionen und Immissionen werden aufgrund des fundierten und nicht wiederlegten Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. Mag. II gemacht. Die Feststellungen hinsichtlich der Lärmemissionen werden anhand der Projektsunterlagen sowie der fundierten Aussage des lärmtechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft W Ing. JJ erstattet. Die Feststellungen über den Ausschluss der Brandgefahr werden anhand des nicht wiederlegten fundierten Gutachtens des brandschutztechnischen nichtamtlichen Sachverständigen Ing. KK gemacht.

Rechtliche Beurteilung:

§ 77 GewO 1994

„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

-

des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-

des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-

des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

-

eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

-

des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-

des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-

des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-

des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

-

eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1.

die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2.

der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

(Anm.: Abs. 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)“

In Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH kann ausgegangen werden, dass der Lärm-Ist-Stand nicht hörbar angehoben wird, sodass keinerlei Möglichkeit der Belästigung der Beschwerdeführer gegeben ist. Eine Belästigung oder Gefährdung durch Immissionen kann aufgrund der eingereichten Ergänzungen der Projektsunterlagen und der fundierten Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. Mag. II absolut ausgeschlossen werden. Eine Wiederlegung der Gutachten durch die Beschwerdeführer ist nicht erfolgt. Zusätzlich ist auszuführen, dass die Nachbarin Wolf Eigentümerin ist, aber im Industriegebäude nicht wohnhaft ist, sodass sie an sich nur die Gefährdung des Grundeigentums geltend machen kann. Eine Gefährdung ist aber laut den abgegebenen Gutachten des brandschutztechnischen Amtssachverständigen und des kulturbautechnischen Amtssachverständigen ausgeschlossen. Die DD GesmbH als solche kann nicht Belästigungen ausgesetzt werden. Auch sie kann nur Gefährdungen des Objektes einwenden, die wiederum ausgeschlossen ist. Der Geschäftsführer Ing. CC hat ebenso keinen Wohnsitz im Industriegebäude, er ist aber als solcher als Geschäftsführer im Industriegebäude aufhältig. Er kann nur im weitesten Sinn des Wortes als Nachbar hinsichtlich Belästigungen angesehen werden. Seine Betroffenheit ist aber durch die berufsbedingte Anwesenheit geringer und ist auch von den prognostizierten Immissionswerten her eine Belästigung ausgeschlossen. Eine Gefährdung des Eigentums der Beschwerdeführerin B bzw der Bauten der B GesmbH durch die Oberflächenentwässerung oder durch die Überschwemmungsgefahr ist laut den abgegebenen Gutachten auszuschließen. Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedeutung des Ist-Maßes bei Lärmimmissionen vom 22.04.1997, Zl **** wird hingewiesen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung in Immissionen und zur Zuordnung von Immissionen auf öffentlichen Straßen (VwGH 27.1.1998, 98/04/0115) wurde eingehalten. Diese ist auch nicht als uneinheitlich zu betrachten. Es ergaben sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen, sondern nur Fragen der Beweiswürdigung

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Lehne

(Richter)

Schlagworte

Betriebsanlagengenehmigung; Immissionen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.16.1648.18

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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