Entscheidungsdatum
19.12.2017Norm
AsylG 2005 §75 Abs20Spruch
I408 1407897-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfeldergürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG idgF iVm § 68 Abs. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsagehöriger von Nigeria, stellte erstmals am 09.03.2009 unter den Namen XXXX, geb. am XXXX bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 10.03.2009 zusammengefasst an, dass er christlichen Glaubens und ledig sei, er der Volkgruppe Agbor angehöre und zuletzt als Bäckerlehrling in seinem Heimatstaat gearbeitet habe. Im Jänner 2009 habe er mit einem Schiff Nigeria verlassen. Zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer wörtlich vor: "Meine Stiefmutter möchte mich töten."
Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr befürchte, replizierte dieser, dass er Angst um sein Leben habe.
Anlässlich der Ersteinvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer am 23.06.2009 zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er Nigeria wegen seiner Stiefmutter verlassen habe, weil diese ihn töten wolle. Es gebe ein Dokument, wonach sein bereits verstorbener Vater ihm und seine Schwester eine Bäckerei hinterlassen habe. Das wolle die Stiefmutter nicht akzeptieren und deshalb wolle sie ihn töten. Zweimal habe sie versucht, ihn zu vergiften, dann habe sie vier Burschen geschickt und ihn verprügeln lassen. Im Falle der Rückkehr fürchte er, sterben zu müssen.
2. Mit Bescheid vom 29.06.2009, Zahl XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
3. Mit Schriftsatz vom 14.07.2009 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung Mag. Diana Voskov, Beschwerde an den Asylgerichtshof und stellte unter einem den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Bescheid werde im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Eine weitere Begründung dazu enthielt der Beschwerdeschriftsatz nicht.
4. Mit Schriftsatz des Asylgerichtshofes vom 13.08.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein im Rahmen des Parteiengehörs ein Verspätungsvorhalt übermittelt und mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009, Zl. A8 407.897-1/2009/4E wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 10.12.2009, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 04.09.2018 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen, welches am 26.12.2009 in Rechtskraft erwuchs.
6. Am 25.01.2012 stellte der Beschwerdeführer auf der PI Traiskirchen seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der noch am selben Tag durchgeführten Erstbefragung zum neuerlichen Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass er nach seinem negativen Bescheid im Jahr 2009 Österreich verlassen und sich in die Schweiz begeben habe. Dort habe er im Jänner 2010 um Asyl angesucht und sich in der Folge durchgehend in der Schweiz aufgehalten, bis er im September 2011 nach Österreich abgeschoben worden sei. Zum Grund befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, auch wenn er nicht hier bleiben könne, keinen anderen Ort habe, zu dem er gehen könne. Egal wohin er gehe, er werde immer nach Österreich zurückgebracht. Derzeit habe er Angst, nach Nigeria zurückzugehen, weil es dort Bombenanschläge und Schießereien gebe. Deshalb habe er in Österreich ein zweites Mal um Asyl angesucht. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
7. Bei nachfolgenden Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters der Anwaltskanzlei Daigneault am 15.02.2012 auf die Frage, ob sich nunmehr die Fluchtgründe im Hinblick auf den ersten Asylantrag geändert haben würden, vor, dass es sich noch immer um die gleichen Gründen handeln würde, er jedoch aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria nicht mehr zurückkehren könne. Es gebe Bombenanschläge und sein Leben wäre in Gefahr.
Neue Fluchtgründe würde es nicht geben, aber die allgemeine Lage spezielle im Niger-Delta sei sehr schlecht und seine Schwester sei im Dezember 2011 bei einem Bombenanschlag auf dem Weg zur Kirche getötet worden. Das habe er von einem Freund erfahren. Auch habe er zufällig erfahren, dass seine Mutter seit acht Jahren in Frankreich lebe. Er stehe in telefonischem Kontakt mit ihr und sie habe ihn in Österreich vor einer Woche besucht. Davor habe er seit seinem 11. Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt. Wo seine Schwester in Nigeria gelebt habe, nachdem seine Mutter nach Frankreich gegangen sei, wisse er nicht. Auch seine Mutter habe erst jetzt vom Tod seiner Schwester erfahren.
8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 15.02.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (§§ 4, 5 AsylG und § 68 Abs. 1 AVG) zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 12.03.2012 zugestellt.
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2012, Zl. XXXX wurde vom der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.01.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und im Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
10. Mit dem per Fax am 22.03.2012 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid und führte aus, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl auch neue Asylgründe vorgebracht habe. Die früheren Asylgründe würden jedoch weiter bestehen.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Süden Nigerias und auch dort seien die Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems, so wie in anderen Bundesstaaten aus, eskaliert. Er habe erst kürzlich erfahren, dass seine Schwester im Dezember 2011 bei einem Bombenanschlag auf eine Kirche getötet worden sei.
Vor etwa zwei Monaten sei vor der Küste des Bundesstaates, aus dem der Beschwerdeführer komme, eine Bohrinsel gesprengt worden. Das sei auch in der österreichischen Presse zu lesen gewesen. Er befürchte daher, ebenfalls einem dieser Anschläge zum Opfer zu fallen bzw. von der Polizei festgenommen zu werden, weil er früher verdächtigt worden sei, an Anschlägen gegen die Ölgesellschaften beteiligt gewesen zu sein. Die Polizei gehe nunmehr gegen alle, die unter diesem Verdacht stehen würden, rigoros vor.
Er beantrage daher, der Asylgerichtshof möge die bekämpfte Entscheidung aufheben und das Verfahren zu inhaltlichen Behandlung zulassen. Jedenfalls möge aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, Zl. A8 407.897-2/2012/2Z wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 205 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
12. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.03.2013 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.
13. Mit 01.01.2014 gingen die beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über.
14. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer - laut Vollzuginformation des Justizministerium mit dem Namen XXXX (alias XXXX), geb. am XXXX in Agbor (alias XXXX) - voraussichtlich bis 27.11.2015 in der Justizanstalt Linz in Strafhaft befinde.
15. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Rechtsnachfolgebehörde des Bundesasylamtes mit Schriftsatz vom 21.05.2015 umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria sowie Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
16. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme dazu abgab, führte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers (unter Berufung auf die weiterhin gültige Vollmacht) aus, dass sich der Beschwerdeführer sich in Strafhaft befinde und am 27.11.2015 entlassen werde. Es bestehe seit längerem kein Kontakt zum Beschwerdeführer und somit könne auch keine Stellungnahme abgegeben werden.
17. Das darauf konzipierte Erkenntnis wurde nicht abgefertigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Agbor an und ist christlichen Glaubens.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Frankreich, der Vater des Beschwerdeführers weiterhin in Nigeria. Ob die Schwester des Beschwerdeführers in Nigeria oder Frankreich lebt bzw. ob sie wie vom Beschwerdeführer behauptet, bei einem Attentat in Nigeria ums Leben kommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und er führt kein Familienleben im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist ledig, es bestehen keine Sorge- bzw. Unterhaltspflichten und er weist seit seiner Haftentlassung in Österreich am 27.11.2015 keinen gemeldeten Wohnsitz mehr auf.
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt vor allem insbesondere im Suchtmittelmilieu in hohem Maße delinquent, sodass er die nachfolgenden rechtskräftigen Verurteilungen aufweist:
a) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.06.2009, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und § 134 Abs. 1 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Jugendstraftat), Probezeit drei Jahre, verurteilt.
b) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.08.2009, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
c) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.05.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen und Verbrechen nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall, 28a Abs. 3 und Abs. 3 SMG und § 134 Abs. 1 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 10.12.2009, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 04.09.2018 gültiges, seit 26.12.2009 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer spricht Englisch und Agbor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht bzw. entsprechende Sprachdiplome erlangt hat.
Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 09.03.2009 seinen ersten Asylantrag, welcher mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009 rechtskräftig negativ entschieden ist. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2009 in die Schweiz aus, stellte dort neuerlich einen Asylantrag und wurde im September 2011 nach Österreich abgeschoben. Seit diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung am 25.01.2012 illegal im Bundesgebiet auf.
1.2. Zu den behaupteten Fluchtgründen:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Nigeria einer asylrelevanten Verfolgung droht bzw. er einer asylrelevanten Furcht ausgesetzt war bzw. seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des ersten Asylverfahrens ein subjektiver Nachfluchtgrund eingetreten ist.
Ein nach der Genfer Menschenrechtskonvention zu berücksichtigender Fluchtgrund wurde im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht.
Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Ein solcher Grund wurde ebenfalls nicht glaubhaft dargetan.
Zudem ist aufgrund der derzeit bestehenden politischen und wirtschaftlichen Lage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage kommen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, der Beschwerde, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.05.2015, der darauf ergangenen Mitteilung des seines Rechtvertreters vom 11.06.2015 und aktuell getätigter Nachfragen zu ZMR und GVS sowie aus dem Strafregister. Daraus ergeben sich zweifelsfrei die Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie der, seit seiner Haftentlassung bestehender, unbekannter Aufenthalt. Die sonstigen Angaben zu seiner Person ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.
Die vorliegenden Unterlagen lassen, wie in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, keinen Zweifel aufkommen, dass der Behandlung des neuerlichen (= zweiten) Fluchtvorbringen die in Bezug auf seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangenen rechtskräftigen Erstentscheidung entgegensteht.
Aus den vorliegenden Unterlagen sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erscheinen lassen würden, zumal eine solche von der belangten Behörde noch zu erlassen sein wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
zu A) (Entschiedene Sache)
3.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungs-bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Im vorliegenden Fall stützt der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz weitestgehend wieder auf jene Umstände, die schon vor seiner ersten Antragstellung vorgelegen sein sollen und die bereits aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit in einem rechtskräftigen Bescheid der Behörde eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach sich gezogen haben.
Im gegenständlichen Folgeantrag vom 25.01.2012 brachte der Beschwerdeführer darüber hinaus vor, dass er nach seinem negativen Bescheid im Jahr 2009 Österreich verlassen und sich in die Schweiz begeben habe. Dort habe er im Jänner 2010 um Asyl angesucht und sich in der Folge durchgehend in der Schweiz aufgehalten, bis er im September 2011 nach Österreich abgeschoben worden sei. Zum Grund befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, auch wenn er nicht hier bleiben könne, keinen anderen Ort habe, zu dem er gehen könne. Derzeit habe er Angst, nach Nigeria zurückzugehen, weil es dort Bombenanschläge und Schießereien gebe. Deshalb habe er in Österreich ein zweites Mal um Asyl angesucht. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Bei Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters der Anwaltskanzlei Daigneault am 15.02.2012 auf die Frage, ob sich nunmehr die Fluchtgründe im Hinblick auf den ersten Asylantrag geändert haben würden, vor, dass es sich noch immer um die gleichen Gründen handeln würde, er jedoch aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria nicht mehr zurückkehren könne. Es gebe Bombenanschläge und sein Leben wäre in Gefahr. Neue Fluchtgründe würde es nicht geben, aber die allgemeine Lage spezielle im Niger-Delta sei sehr schlecht und seine Schwester sei im Dezember 2011 bei einem Bombenanschlag auf dem Weg zur Kirche getötet worden. Das habe er von einem Freund erfahren. Auch habe er zufällig erfahren, dass seine Mutter seit acht Jahren in Frankreich lebe. Er stehe in telefonischem Kontakt mit ihr und sie habe ihn in Österreich vor einer Woche besucht. Davor habe er seit seinem
11. Lebensjahr habe keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt. Wo seine Schwester in Nigeria gelebt habe, nachdem seine Mutter nach Frankreich gegangen sei, wisse er nicht. Auch seine Mutter habe erst jetzt vom Tod seiner Schwester erfahren.
In der Zusammenschau der im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren dargetanen Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass vom erkennenden Richter den Ausführungen des BAA im bekämpften Bescheid dahingehend beigetreten werden kann, dass die im Zuge des Folgeantrages vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen deckungsgleich mit jenen - im Erstverfahren als unglaubhaft festgestellten - Behauptungen sind, und der Beschwerdeführer bei seinem Folgeantrag, aufbauend auf diese nicht glaubhaften Vorbringen im Erstantrag, weitere entscheidungsrelevante Vorbringen erstattet hat.
So brachte der Beschwerdeführe bei seiner zweiten Asylantragstellung am 25.01.2012 als Fluchtgrund vor, dass er Angst habe nach Nigeria zurückzukehren, weil es dort Bombenanschläge und Schießereien gebe. Deshalb habe er ein zweites Mal in Österreich um Asyl angesucht.
Bei der Einvernahme am 15.02.2012 brachte er vor, dass er immer noch aus denselben Gründe, wie er sie im ersten Verfahren vorgebracht, nicht nach Nigeria zurückkehren könne. Darüber hinaus führte er unsubstantiiert aus, es gebe Bombenanschläge, sein Leben sei in Gefahr und führte weiter aus, dass es keinen neuen Fluchtgründe gebe, die Situation in Nigeria aber sehr schlecht sei und er zufällig erfahren habe, dass seine Schwester 2011 bei einem Bombenanschlag in Nigeria gestorben sei.
Auch habe er zufällig erfahren, dass seine Mutter, mit der er seit seinem 11. Lebensjahr keinerlei Kontakt mehr gehabt habe, nunmehr in Frankreich lebe.
Im Beschwerdeverfahren steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen neuerlich mit dem Vorbringen, dass in Nigeria Bombenanschläge auf Bohrinseln gebe und er fürchte Opfer eines Anschlages zu werden bzw. dass er in Nigeria im Verdacht stehe, selbst an Anschlägen auf Bohrinseln teilgenommen zu haben und er daher befürchte, von der Polizei gesucht zu werden, welche rigoros gegen ihn vorgehen würde.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die letzte Einvernahme des Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung (Bescheiddatum: 12.03.2012) am 15.02.2012 erfolgt war und ihm die behaupteten Gefahren, wonach er von der nigerianische Polizei gesucht bzw. dass er Angst habe, Opfer eines Anschlages auf eine Bohrinseln zu werden, sohin bereits vor der letzten Einvernahme bekannt war, er diese angeblichen Gefahrenmomente jedoch nicht vorgebracht hat und insofern diese Vorbringen vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes (§ 20 BFA-VG) ohnehin unbeachtlich wären.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext dennoch hervorzustreichen, dass es diesen (gesteigerten) Vorbringen einerseits an einem glaubhaften Kern (vgl. etwa VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.2.2000, 99/20/0173) ermangelt und andererseits darauf zu verweisen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein spätes und gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal kein Asylwerber wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Insofern ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass kein neuer entscheidungserheblicher Sachverhalt erkennbar ist. Die im Zuge des Folgeantrages vorgebrachten Fluchtgründe können somit zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (ersten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen.
Das BAA hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz demgemäß zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer ist es daher auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.
Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerde unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem bekämpften Bescheid vom 12.03.2012 Länderfeststellungen zu Nigeria zugrunde gelegt worden waren, welchen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Zudem wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 28.05.2015 im Rahmen des Parteiengehörs die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria sowie die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben, übersandt.
Die rechtsfreundliche Vertretung teilte mit Schriftsatz vom 11.06.2015 unter Berufung auf die (weiterhin) vorhandene Vollmacht mit, dass sich der Beschwerdeführer in Strafhaft in der Justizanstalt Linz befinde, es seit längerem keinen Kontakt mehr gebe und somit auch keine Stellungnahme abgegeben werden könne.
Dazu ist festzustellen, dass es angesichts der aufrechten Vollmacht an der rechtsfreundlichen Vertretung gelegen wäre, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten und in Absprache mit ihm eine Stellungnahme zu erwirken, zumal der rechtsfreundlichen Vertretung die Aufenthaltsort des Beschwerdeführers offenkundig bekannt war bzw. immer noch ist.
Insofern ist nicht erkennbar, warum die Abgabe einer Stellungnahme (allenfalls sogar unter Gewährung einer verlängernden Frist) nicht möglich gewesen sei, sodass aus Sicht des erkennenden Richter gute Gründe für die Annahme eines Verzichts auf Abgabe einer Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung sprechen.
zu A) (Rückkehrentscheidung)
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.4.1. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des BAA bestätigt.
Wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, leben keine Verwandten oder sonstigen nahe Angehörigen im Bundesgebiet. Die Mutter des Beschwerdeführers, mit welcher er von seinem 11. Lebensjahr an bis zum Jahr 2012 keinen Kontakt mehr gehabt habe, lebe seinen eigenen Angaben zu Folge seit einigen Jahren in Frankreich.
Er ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet. Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so ist eine tiefere Integration am Arbeitsmarkt nicht ersichtlich. Er ist nicht feststellbar, dass er über fundierte, durch Sprachzertifikate bestätigte Deutschkenntnisse verfügt und er hat in Österreich keine Aus- oder Fortbildung absolviert. Diese wurde von ihm auch nicht behauptet. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder sonstigen integrationsfördernden Organisation.
Der Beschwerdeführer wurde seit seiner erstmaligen Einreise insgesamt drei Mal rechtskräftig verurteilt und er verbüßt derzeit eine 21-monatige Strafhaft. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat seinen hohen kriminellen Energien im Suchtmittelhandel trotz Vorstrafen freien Lauf gelassen. Er benutzte verschiedene Identitäten. Er habe bereits zwei unberechtigte Asylanträge in Österreich gestellt. Weiters beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor die englische Sprache und es ist im durchaus zuzumuten, im Falle der Rückkehr sich als gesunder und arbeitsfähiger Mann wieder in die nigerianische Gesellschaft einzugliedern, allenfalls durch Inanspruchnahme entsprechender Hilfe von seiner in Frankreich lebender Mutter bzw. der Hilfe von NGOs etc. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise ob seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst war.
Aufgrund dieser Ausführungen liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein schützenwertes Familienleben vor und ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig, wenn auch im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sein wird, dass die Mutter des Beschwerdeführer allenfalls (noch) in Frankreich lebt. (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 26.3.2015, 2013/22/0284). Insoweit war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3.4.3. Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung per se auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückzuverweisen. Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.4.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
B) (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Vorliegens von entschiedener Sache, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Folgeantrag, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I408.1407897.3.00Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017