Entscheidungsdatum
27.11.2017Norm
AlVG §18Spruch
W162 2164815-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 09.02.2017, Zl. XXXX, betreffend Feststellung der Notstandshilfe, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 09.02.2017 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.09.2017 Notstandshilfe in der Höhe von € 34,60 täglich gebührt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Anspruchsbeurteilung für die Notstandshilfe ein Bezug des Arbeitslosengeldes im Ausmaß von 30 Wochen vorangegangen ist, da ihm nie die Bezugsdauer von 39 Wochen auf Grund seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsdauer zuerkannt wurde.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.03.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass gemäß des klaren Wortlautes des § 36 Abs. 6 AlVG nicht seine Bezugsdauer maßgeblich wäre, sondern generell die längste Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Die längstmögliche Bezugsdauer betrage gemäß § 18 Abs. 2 lit b AlVG grundsätzlich 52 Wochen. Diese Bestimmung wäre daher so zu verstehen, dass in jedem Fall, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet habe, der Bemessung der Notstandshilfe jedenfalls die Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde zu legen wäre. Damit wäre eine Deckelung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht anzuwenden. Dies würde auch der Intention des Gesetzgebers bei Einführung des § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG entsprechen: "Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll als Ergänzung zum bereits bestehenden Lohnklassenschutz für den Fall, dass ältere Arbeitslose nach dem Erwerb einer neuen Anwartschaft auf eine kürzere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld neuerlich arbeitslos werden, ein Absinken der Notstandshilfe durch die nach sechs Monaten wirksam werdende Deckelung in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (nach der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld von 20 Wochen) oder des Existenzminimums (nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld von 30 Wochen) verhindert werden. Dadurch solle die Motivation zur Arbeitsaufnahme und die Schulungsbereitschaft erhöht und eine als ungerechtfertigte soziale Härte empfundene Benachteiligung gegenüber jenen Arbeitslosen, die im Leistungsbezug verbleiben, vermieden werden (vgl. Materialien zu BGBL I 101/2000 und VwGH 26.05.2014, Ro 2014/08/0027)." Die Absicht des Gesetzgebers iZm dem eingefügten letzten Satz des § 36 Abs. 6 AlVG wäre explizit jene, dass "ein Absinken der Notstandshilfe durch die Deckelung bei Personen über 45 Jahre verhindert werden solle". Eine Verhinderung des Absinkens der Leistung wäre nur dadurch zu erreichen, dass die Deckelung ab diesem Lebensalter nicht mehr zur Anwendung komme.
Der dem Erk VwGH 26.5.2015, Ro 2014/08/0027 zu Grunde liegende Fall würde sich von seinem Fall dadurch unterscheiden, dass er nach seinem 45. Geburtstag einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft gestellt hätten. Insofern liege das in diesem Erkenntnis beanstandete Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung nicht vor. Da die belangte Behörde dennoch die Deckelungsbestimmung des § 36 Abs. 6 AIVG angewendet und § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG nicht im Sinne des Gesetzes angewendet habe, erachte er den Bescheid als rechtswidrig.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend den Feststellungsbescheid vom 09.02.2017 ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.09.2017 bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen Notstandshilfe in der Höhe von €34,60 täglich gebühre. Dabei wurde ausgeführt, dass gemäß § 36 Abs. 6 AlVG abweichend von Abs. 1 bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe wie folgt vorzugehen sei: Demnach dürfe der Grundbetrag der Notstandshilfe, die an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, dürfe der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr 79/1896, festgelegt werden. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld sei diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so sei der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer habe nach dem 45. Lebensjahr Arbeitslosengeld im Ausmaß von 30 Wochen bezogen, weshalb in seinem Fall die Notstandshilfe nach sechs Monaten Notstandshilfebezug maximal der Höhe des Existenzminimums gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung entsprechen dürfe. Gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung erhöhe sich der allgemeine Grundbetrag um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistung nach § 290b erhalte (erhöhter allgemeiner Grundbetrag). Dieser betrage im Jahr 2017 monatlich € 1.038,-, somit täglich € 34,60 (1038/30). Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers sei daher ab voraussichtlich 01.09.2017 mit € 34,60 täglich festzusetzen.
Zu den Beschwerdeeinwendungen, wonach gemäß § 36 Abs. 6 AlVG nicht seine eigene Bezugsdauer maßgeblich sei, sondern die generell längste Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, also 52 Wochen, und zu den weiteren Ausführungen, wonach die Bestimmung so zu verstehen wäre, dass, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet habe, der Bemessung der Notstandshilfe jedenfalls die Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde zu legen sei, wurde darauf hingewiesen, dass in § 36 Abs. 6 AlVG letzter Satz eindeutig festgehalten werde, dass dem Arbeitslosen nach Vollendung des 45. Lebensjahrs bei der Bemessung der Notstandshilfe die "längste zuerkannte Bezugsdauer" von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen sei.
"Zuerkennen" bedeute, dass jemandem zunächst ein Anspruch zugesprochen werden müsse, d.h. es komme auf seine ihm individuell aufgrund des § 18 AlVG zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld und nicht ganz allgemein auf die längst mögliche Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld an.
§ 18 AlVG regle die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, die sich einerseits nach der Dauer der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und andererseits auch nach dem Alter richte. Dementsprechend finde sich in § 36 Abs. 6 AlVG eine Abstufung der Deckelung der Höhe der Notstandshilfe nach der Länge der jeweiligen Bezugsdauer. Aus der Bestimmung des § 36 Abs. 6 AlVG sei klar ersichtlich, dass die Höhe der Notstandshilfe von der jeweiligen zuerkannten Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes abhängig ist. Der letzte Satz des § 36 Abs. 6 AlVG enthalte insofern eine Besserstellung für Arbeitslose, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft und im Anschluss daran einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt haben, als dass, wenn die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zB 30 Wochen betragen hat, diese Bezugsdauer und damit eine Deckelung der Notstandshilfe auf das Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 Exekutionsordnung auch dann erhalten bleibt, wenn die arbeitslose Person danach eine ungünstigere Anwartschaft auf Arbeitslosengeld von lediglich 20 Wochen erwirbt, was eine Deckelung der Notstandshilfe auf den Ausgleichszulagenrichtsatz nach sich ziehen würde. Bei Personen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sei für eine Deckelung der Notstandshilfe die jeweils letzte Bezugsdauer vor dem Notstandshilfebezug relevant, auch dann, wenn vor einer Bezugsdauer von 20 Wochen Arbeitslosengeldbezug bereits eine Bezugsdauer von 30 Wochen Arbeitslosengeldbezug liegt.
Keinesfalls sei daher, wie der Beschwerdeführer ausführe, aus dem letzten Satz des § 36 Abs. 6 AlVG herauszulesen, dass für Arbeitslose, die das 45. Lebensjahr vollendet hätten, generell eine Bezugsdauer von 52 Wochen anzunehmen. Dies sei schon alleine deshalb denkunmöglich, weil gemäß § 18 Abs. Abs. 2 lt b AlVG die Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld unter anderem nur dann möglich sei, wenn der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Verwiesen wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2017, W167 2140800-1/9E, worin festgestellt wurde, dass die Formulierung "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" in § 36 Abs. 1 AlVG sich auf das individuell für den Beschwerdeführer festgesetzte Arbeitslosengeld bezieht. Nicht anders sei es mit der Bestimmung des § 36 Abs. 6 AlVG letzter Satz gemeint, die sich auf die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld bezieht. Um eine Leistung erhalten zu können, müsse diese zuerkannt werden, weshalb nur von der individuell zuerkannten Bezugsdauer ausgegangen werden könne und nicht generell von der längst möglichen Bezugsdauer von 52 Wochen, egal, ob der arbeitslosen Person diese Bezugsdauer (von 52 Wochen) zuerkannt wurde oder nicht. Die Zuerkennung einer Bezugsdauer erfolge ja nicht willkürlich, sondern richte sich nach der Bestimmung des § 18 AlVG und sei von der Dauer der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und (ab einer Bezugsdauer von 39 Wochen) auch vom Alter abhängig.
Verwiesen würde darüber hinaus auf das vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.05.2014, Ro 2014/08/0027, wonach festgestellt wurde: "dass § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG Versicherten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, einen Anreiz bieten soll, nicht im Leistungsbezug zu verbleiben. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, nachteilige Folgen iSd § 36 Abs. 6 AlVG aus einer nach der Erreichung der genannten Altersgrenze erworbenen neue Anwartschaft auf eine kürzere Bezugsdauer zu neutralisieren. Die genannte Bestimmung ist diesem Sinne auszulegen und nicht etwa dahin, dass für alle Notstandshilfebezieher ab der Erreichung des 45. Lebensjahres eine Ausnahme von der "Deckelung " bestünde, wenn sie jemals eine die Sätze des § 36 Abs. 6 AlVG überschreitende zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld aufgewiesen haben".
Damit habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG nicht besage, dass für eine arbeitslose Person, die das 45. Lebensjahr vollendet habe, generell eine Ausnahme von der "Deckelung" bestünde, wenn sie jemals eine längere zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld aufgewiesen habe. Dies gelte umso mehr, dass nämlich keine Ausnahme von der "Deckelung" bestehe, wenn die arbeitslose Person überhaupt noch nie eine zuerkannte Bezugsdauer von 39 oder 52 Wochen aufgewiesen habe, sodass der Einwand des Beschwerdeführers, jedem Arbeitslosen, der das 45. Lebensjahr vollendet habe, wäre bei der Bemessung der Notstandshilfe eine Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen, jedenfalls ins Leere gehe.
4. Mit Schreiben vom 03.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, wonach für § 36 Abs. 6 AlVG nicht die eigene Bezugsdauer maßgeblich wäre, sondern generell die längste Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, sohin gemäß § 18 Abs. 2 lit b AlVG grundsätzlich 52 Wochen. Diese Bestimmung wäre daher so zu verstehen, dass, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet habe, der Bemessung der Notstandshilfe jedenfalls die Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde zu legen wäre. Damit wäre eine Deckelung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht anzuwenden. Er führte darüber hinaus aus, dass das Erkenntnis W167 2140800-1 vom 15.03.2017 nicht auf seinen Fall anwendbar wäre, weil es in diesem Fall um die Auslegung der Formulierung "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" gegangen wäre, während sein Anbringen lauten würde, dass eine korrekt berechnete Notstandshilfe nicht gedeckelt werden dürfe, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet habe. Desweiteren würde sich der dem Erk VwGH 26.05.2014, Ro 2014/08/0027 zu Grunde liegende Fall von seinem dadurch unterscheiden, dass er nach seinem 45. Lebensjahr einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft gestellt habe, insofern liege das in diesem Erkenntnis beanstandete Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung bei ihm vor. Die belangte Behörde habe sich nicht mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Die Anwendung dieses Erkenntnisses auf seinen Fall würde dem telos des § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG widersprechen. Er verwies nochmals auf den Bericht des Ausschusses für Soziales und Arbeit vom 30.06.2000 zu § 36 Abs. 6 AlVG: "Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll als Ergänzung zum bereits bestehenden Lohnklassenschutz für den Fall, dass ältere Arbeitslose nach dem Erwerb einer neuen Anwartschaft auf eine kürzere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld neuerlich arbeitslos werden, ein Absinken der Notstandshilfe verhindert werden. "
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhielt bisher ab 01.04.2004 Arbeitslosengeld für 30 Wochen, ab 30.07.2006 für 30 Wochen und zuletzt ab 24.07.2006 für jeweils 30 Wochen zuerkannt.
Mit Antrag vom 01.07.2016 machte der Beschwerdeführer, geb. am XXXX, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 210 Tagen Bezugsdauer (30 Wochen vom 24.07.2016 bis 18.02.2017) geltend. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sein 47. Lebensjahr vollendet.
Mit Antrag vom 19.02.2017 machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Notstandshilfe geltend, der ihm mit Mitteilung vom 01.02.2017 vom 19.02.2017 bis 31.08.2017 monatlich in Höhe von täglich € 48,32 und vom 01.09.2017 bis 17.02.2017 in Höhe von € 34,60 täglich zuerkannt wurde.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 09.02.2017 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.09.2017 Notstandshilfe in der Höhe von € 34,60 täglich gebührt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Anspruchsbeurteilung für die Notstandshilfe ein Bezug des Arbeitslosengeldes im Ausmaß von 30 Wochen vorangegangen ist, da ihm nie die Bezugsdauer von 39 Wochen auf Grund seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsdauer zuerkannt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde sowie in seinem Vorlageantrag nur Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung vor, bestritt jedoch nicht den von der Behörde festgestellten Sachverhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen lauten:
§ 21 AlVG:
(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen.
[...]
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.
§ 33 AlVG:
(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
§ 36 AlVG:
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(...)
(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist abweichend von Abs. 1 bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe wie folgt vorzugehen: Demnach darf der Grundbetrag der Notstandshilfe, die an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr 79/1896, festgelegt werden. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden.
Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nach seinem 45. Lebensjahr Arbeitslosengeld im Ausmaß von 30 Wochen bezogen, weshalb in seinem Fall die Notstandshilfe nach sechs Monaten Notstandshilfebezug maximal der Höhe des Existenzminimums gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung entsprechen darf.
Gemäß § 291 a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung erhöht sich der allgemeine Grundbetrag um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistung nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).
Dieser beträgt im Jahr 2017 monatlich € 1.038,-, somit täglich €
34,60 (1038/30).
Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers war daher ab voraussichtlich 01.09.2017 mit € 34,60 täglich festzusetzen.
Zu den Beschwerdeeinwendungen, wonach § 36 Abs. 6 AlVG nicht auf seine eigene Bezugsdauer sondern die generell längste Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, also 52 Wochen abziele, und somit die Bestimmung derart zu verstehen sei, dass, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, der Bemessung der Notstandshilfe jedenfalls die Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde zu legen sei, ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde darauf hinzuweisen, dass § 36 Abs. 6 AlVG letzter Satz eindeutig vorsieht, dass nach Vollendung des 45. Lebensjahres eines Arbeitslosen bei der Bemessung der Notstandshilfe die "längste zuerkannte Bezugsdauer" von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen ist. Unter dem Begriff "Zuerkennen" ist zu verstehen, dass jemandem ein Anspruch zugesprochen werden muss, d.h. es kommt auf seine ihm individuell aufgrund des § 18 AlVG zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld und nicht ganz allgemein auf die längst mögliche Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld an.
§ 18 AlVG regelt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Die jeweilige Bezugsdauer richtet sich einerseits nach der Dauer der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und andererseits bei einer etwaigen Bezugsdauer von 39 Wochen oder 52 Wochen auch nach dem Alter. Dementsprechend findet sich in § 36 Abs. 6 AlVG eine Abstufung der Deckelung der Höhe der Notstandshilfe nach der Länge der jeweiligen Bezugsdauer. Aus der Bestimmung des § 36 Abs. 6 AlVG ist daher klar ersichtlich, dass die Höhe der Notstandshilfe von der jeweiligen zuerkannten Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes abhängig ist. Der letzte Satz des § 36 Abs. 6 AlVG erhält insofern eine Besserstellung für Arbeitslose, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft und im Anschluss daran einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt haben, als dass, wenn die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes z.B. 30 Wochen betragen hat, diese Bezugsdauer und damit eine Deckelung der Notstandshilfe auf das Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 Exekutionsordnung auch dann erhalten bleibt, wenn die arbeitslose Person danach eine ungünstigere Anwartschaft auf Arbeitslosengeld von lediglich 20 Wochen erwirbt, was eine Deckelung der Notstandshilfe auf den Ausgleichszulagenrichtsatz nach sich ziehen würde. Keinesfalls ist aber, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, § 36 Abs. 6 AlVG dahingehend auszulegen, dass für Arbeitslose, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, generell eine Bezugsdauer von 52 Wochen anzunehmen ist - zumal gemäß § 18 Abs. Abs. 2 lt b AlVG die Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld unter anderem nur dann möglich ist, wenn der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2017, W167 2140800-1/9E festgestellt, dass die Formulierung "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" in § 36 Abs. 1 AlVG auf das individuell für den Beschwerdeführer festgesetzte Arbeitslosengeld abstellt. Gleiches gilt für die Bestimmung des § 36 Abs. 6 AlVG letzter Satz, welche sich auf die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld bezieht. Um eine Leistung erhalten zu können, muss diese zuerkannt werden, weshalb nur von der individuell zuerkannten Bezugsdauer ausgegangen werden kann und nicht generell von der längst möglichen Bezugsdauer von 52 Wochen, egal, ob diese Bezugsdauer (von 52 Wochen) im konkreten Fall tatsächlich zuerkannt wurde oder nicht. Die Zuerkennung einer Bezugsdauer richtet sich nach der Bestimmung des § 18 AlVG und ist von der Dauer der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und ab einer Bezugsdauer von 39 Wochen auch vom Alter abhängig.
In seinem Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W167 2140800-1 vom 15.03.2017 nicht auf seinen Fall anwendbar wäre, weil es in darin um die Auslegung der Formulierung "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" gegangen wäre, während sein Anbringen lauten würde, dass eine korrekt berechnete Notstandshilfe nicht gedeckelt werden dürfe, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet habe. Dazu ist einzuwenden, dass in diesem Erkenntnis der Begriff "das jeweils gebührende Arbeitslosengeld" dahingehend ausgelegt wird, dass damit das individuell für den Beschwerdeführer festgesetzte Arbeitslosengeld gemeint ist. Ebenso ist der Begriff in § 36 Abs. 6 letzer Satz "die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld" dahingehend zu verstehen ist, dass auf die dem Arbeitslosen individuell zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld abzustellen ist. "Zuerkennen" bedeutet, dass ein Anspruch zugesprochen werden muss, das heißt, es kann nur auf die jeweilige individuell zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ankommen, die wiederum von der jeweiligen Beschäftigungsdauer und dem jeweiligen Alter des Arbeitslosen abhängig ist.
Zum vom Beschwerdeführer zitierten Bericht des Ausschusses für Soziales und Arbeit vom 30.06.2000 zu § 36 Abs. 6 AlVG ist festzustellen, dass eindeutig darauf verwiesen wurde, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 6 AlVG ein Absinken der Notstandshilfe verhindern soll, wenn ältere Arbeitslose nach dem Erwerb einer neuen Anwartschaft auf eine kürzere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld neuerlich arbeitslos werden.
Auch stellt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.05.2014, Ro 2014/08/0027 fest, "dass § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG Versicherten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, einen Anreiz bieten soll, nicht im Leistungsbezug zu verbleiben. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, nachteilige Folgen iSd § 36 Abs. 6 AlVG aus einer nach der Erreichung der genannten Altersgrenze erworbenen neue Anwartschaft auf eine kürzere Bezugsdauer zu neutralisieren. Die genannte Bestimmung ist diesem Sinne auszulegen und nicht etwa dahin, dass für alle Notstandshilfebezieher ab der Erreichung des 45. Lebensjahres eine Ausnahme von der "Deckelung " bestünde, wenn sie jemals eine die Sätze des § 36 Abs. 6 AlVG überschreitende zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld aufgewiesen haben". Die Bestimmung des § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG besagt nicht, dass für eine arbeitslose Person, die das 45. Lebensjahr vollendet hat, generell eine Ausnahme von der "Deckelung" bestünde, wenn sie jemals eine längere zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld aufgewiesen habe. Dies gilt umso mehr, dass nämlich keine Ausnahme von der "Deckelung" besteht, wenn die arbeitslose Person überhaupt noch nie eine zuerkannte Bezugsdauer von 39 oder 52 Wochen aufgewiesen hat, sodass der Einwand des Beschwerdeführers, jedem Arbeitslosen, der das 45. Lebensjahr vollendet habe, bei der Bemessung der Notstandshilfe eine Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen, jedenfalls ins Leere geht.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, der dem Erkenntnis VwGH 26.05.2014, Ro 2014/08/0027 zu Grunde liegende Fall würde sich von seinem dadurch entscheiden, dass er nach seinem 45. Geburtstag einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft gestellt habe und sein Fall unterschiedlich sei, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine längere Bezugsdauer als 30 Wochen Arbeitslosengeld aufzuweisen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Altersgrenze, Berechnung, Bezugszeitraum, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W162.2164815.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017