TE Vwgh Beschluss 2000/7/3 AW 2000/03/0037

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13103020;
E3L E13206000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs5 idF 31998L0061;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs7 idF 31998L0061;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund15;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §32;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A AG in W, vertreten durch C-Partnerschaft von Rechtsanwälten in P, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 3. April 2000, Zl. 25/99-84, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Parteien: 1. E AG in W, vertreten durch T Rechtsanwalt in W, 2. S-GmbH in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 Z. 6 TKG für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei ergänzend zu den bestehenden Zusammenschaltungsanordnungen weitere Zusammenschaltungsbedingungen an, welche Regelungen betreffend die wechselseitigen Bedingungen für das Funktionieren der Portierung von geographischen Rufnummern zum Gegenstand haben.

Die beschwerdeführende Partei beantragt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dem sofortigen Bescheidvollzug drohe der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil "größten finanziellen Ausmaßes", der sich aus dem Einnahmenausfall auf Grund der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Festsetzung des Entgeltes für die Einrichtung der Rufnummernportierung ergebe.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Mai 2000, Zl. AW 99/03/0123).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um ein marktbeherrschenden Unternehmen handle und dass sich die Darlegung der Kosten der beschwerdeführenden Partei und der daraus abgeleiteten Entgelte für die Nummernportierung aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten zweier namentlich angeführter Sachverständigen ergebe. Die Plausibilität der von den Sachverständigen ermittelten Kosten werde auch durch den internationalen Vergleich bestätigt. Diese Annahmen sind nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennen.

Die die Telekommunikation regelnden Rechtsvorschriften haben den Zweck, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen durch Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes zu gewährleisten (vgl. insbesondere Art. 1 der Richtlinie 97/33/EG sowie §§ 1 und 32 TKG). Im Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 97/33/EG wird unter anderem ausgeführt, dass die Numerierung ein Schlüsselelement für den gleichberechtigten Zugang sei. Die Übertragbarkeit von Nummern ("Portabilität") sei ein wichtiges Leistungsmerkmal für Benützer, sie sollte eingeführt werden, sobald dies realisierbar sei. Nach Art. 12 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG (in der Fassung der Richtlinie 98/61/EG) fördern die nationalen Regulierungsbehörden die frühestmögliche Einführung der Übertragbarkeit von Nummern, bei der der Teilnehmer auf Antrag seine Nummer(n) im festen öffentlichen Telefonnetz und dem diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetz (ISDN) - im Fall geographisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort und im Fall aller anderen Nummern an einem beliebigen Standort - beibehalten kann, und zwar unabhängig von der Organisation, die den Dienst erbringt. Sie stellen sicher, dass dieses Leistungsmerkmal spätestens ab dem 1. Januar 2000 oder, in denjenigen Ländern, denen eine zusätzliche Übergangsfrist eingeräumt wurde, sobald wie möglich danach, spätestens jedoch zwei Jahre nach einem für die vollständige Liberalisierung der Sprachtelefondienste vereinbarten späteren Zeitpunkt, zur Verfügung steht. Nach Art. 12 Abs. 7 letzter Satz der genannten Richtlinie sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung eine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht, und dass etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht davon abhalten, die betreffende Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

Daraus ist abzuleiten, dass die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen betreffend die wechselseitigen Bedingungen für das Funktionieren der Portierung von geographischen Rufnummern im öffentlichen Interesse liegen; dieses ist im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG anzusehen. Es steht im Beschwerdefall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegen (vgl. den schon angeführten hg. Beschluss vom 17. Mai 2000, Zl. AW 99/03/0123).

In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen.

Dem Aufschiebungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden. Wien, am 3. Juli 2000

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000030037.A00

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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