TE Bvwg Beschluss 2017/11/17 W166 2163703-1

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Veröffentlicht am 17.11.2017
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Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

ASVG §414
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W166 2163703-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 24.04.2017, betreffend den Antrag auf Kostenersatz der Fahrtspesen, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 414 Abs. 1 ASVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Leistungssachen als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 23.02.2017 reichte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ersatz der Fahrtkosten, die ihm durch die Abholung seiner Röntgenbilder beim UKH XXXX am 22.02.2017 entstanden sind, bei der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (kurz: AUVA, in weiterer Folge auch belangte Behörde genannt) ein.

Als Begründung führte der Beschwerdeführer an, dass ihm der Bescheid der AUVA vom 31.01.2017 – mit welchem über seinen Antrag auf Versehrtenrente wegen der Folgen der Dienstbeschädigung vom 15.04.1982 erkannt wurde – ohne dem ärztlichen Gutachten und der in diesem Zuge angefertigten Röntgenbilder übermittelt worden sei. Nach mehrmaligem Ersuchen der Zusendung dieser medizinischen Unterlagen seien ihm eine Kopie des Gutachtens zugesendet worden und bezüglich der Röntgenbilder mitgeteilt worden, dass er sich mit der entsprechenden Behandlungseinrichtung in Verbindung setzen solle, da eine Übersendung dieser nicht möglich sei. Dies habe er schließlich im Auftrag der AUVA gemacht und am 22.02.2017 seine Röntgenbilder im UKH XXXX abgeholt. Dabei seien ihm Fahrtkosten entstanden, deren Ersatz er nun begehre.

2. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Leistungsabteilung – hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz der Fahrtspesen von seinem Wohnort zum Unfallkrankenhaus XXXX vom 22.02.2017 mit Bescheid vom 24.04.2017 mit der Begründung abgewiesen, dass Reise- und Transportkosten im Zusammenhang mit Unfallheilbehandlung nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommen werden können. Die Unfallheilbehandlung umfasst gemäß § 189 Abs. 2 ASVG insbesondere ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten. Gemäß § 359 Abs. 2 ASVG erhalten Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen, die zum Zwecke der Vernehmung oder einer ärztlichen Untersuchung vorgeladen werden, den Ersatz der notwendigen Barauslage. Im Fall der vom Beschwerdeführer beanspruchten Fahrtkosten, würden keine dieser Voraussetzungen vorliegen. Die dem Antrag auf Kostenersatz zugrundeliegende Fahrt am 22.02.2017 sei aus eigenem Antrieb, zur Abholung von im Zuge der ärztlichen Begutachtung am 14.12.2016 zur Feststellung des eventuellen Rentenanspruches angefertigten Röntgenbilder aus dem Unfallkrankenhaus XXXX , erfolgt. In der Rechtsmittelbelehrung wird angeführt, dass Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.

3. Mit Schreiben vom 31.05.2017, bei der AUVA einlangend am 02.06.2017, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht und führte die gesamte Korrespondenz, die zwischen ihm und einem Sachbearbeiter der AUVA betreffend die Übersendung der Röntgenbilder sowie in weiterer Folge die ihm entstandenen Fahrtkosten aufgrund der Selbstabholung der Röntgenbilder stattgefunden habe, an. Als Beilagen übermittelte er die gesamten Ausdrucke der entsprechenden E-Mails. Als Wesentliche Begründung, warum ihm der Ersatz der Fahrtkosten zustünde, gab er an, dass Herr XXXX (der Sachbearbeiter der AUVA) ihm in seinem Schreiben vom 10.02.2017 mitgeteilt hätte, dass eine Übersendung der Röntgenbilder nicht möglich sei und der Beschwerdeführer sich daher mit der entsprechenden Behandlungseinrichtung in Verbindung setzen solle. Dies habe er getan und daher stünden ihm die daraus entstandenen Fahrtkosten zu. Aus der Korrespondenz mit dem Sachbearbeiter hätte sich ergeben, dass die Röntgenbilder ohnedies bei der AUVA aufliegen. Warum er daher sinnlos herumgeschickt werde, verstehe er nicht. Seinen dadurch entstandenen Zeitaufwand habe er nicht verrechnet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 15.04.1982 bei einem Dienstunfall eine "Knöchern durchgebaute Ermüdungsfraktur des Schienbeines rechts ohne Funktionsstörung" erlitten, die mit Bescheid vom 24.09.1985 nach dem Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 von Hundert anerkannt wurde.

Mit Bescheid der AUVA vom 31.01.2017 wurde sein Antrag vom 18.07.2016 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen der Folgen der Dienstbeschädigung aus 1982 abgewiesen.

Am 06.02.2017 ersuchte der Beschwerdeführer die AUVA um Übermittlung des im Zuge des Verfahrens betreffend die Versehrtenrente erstellten Sachverständigengutachtens samt den zugehörigen Röntgenbildern.

Am 10.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Gutachtens übermittelt und zugleich mitgeteilt, dass eine Übersendung von Röntgenbildern nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, sich mit der entsprechenden Behandlungseinrichtung in Verbindung zu setzen.

Am 01.03.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der AUVA den gegenständlichen Antrag auf Ersatz der Fahrtkosten, die ihm durch die Abholung der Röntgenbilder beim Unfallkrankenhaus XXXX entstanden sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur anerkannten Dienstbeschädigung gründen auf dem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 24.02.2016, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2016 bzw. vom 15.02.2016 auf erweiterte Heilbehandlung aufgrund eben dieser Dienstbeschädigung, abgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist dem Gericht aufgrund des dazu ebenfalls hg. anhängigen Verfahrens bekannt.

Die Feststellungen zum Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente und negativer Erledigung ergeben sich einerseits aus dem diesen Antrag erledigenden Bescheid der AUVA vom 31.01.2017, den sich das Gericht von der AUVA übermitteln ließ, sowie andererseits aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, welche sich mit den Ermittlungsergebnissen des Gerichtes decken.

Die übrigen Feststellungen gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegten E-Mailverkehr zwischen ihm und dem zuständigen Sachbearbeiter der AUVA.

Die relevanten Feststellungen sind im Übrigen unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausmaße des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG).

Mit BGBl. I Nr. 162/2015 wurde das Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresentschädigungen (Heeresentschädigungsgesetz – HEG) erlassen und ordnet § 46 HEG an, dass dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2016 in Kraft tritt. Gemäß § 44 Abs. 1 HEG tritt das bisher anzuwendende Heeresversorgungsgesetz mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft.

Entschädigungsberechtigte Personen nach dem HEG sind Soldaten, die infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Für die Anerkennung von Gesundheitsschädigungen sind die Kriterien über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß heranzuziehen. Die Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung unter Bedachtnahme auf Abs. 7 nach den für die gesetzliche Unfallversicherung nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu entschädigen (§ 1 Abs. 1 HEG).

§ 11 HEG sieht vor, dass alle am 30. Juni 2016 anhängigen Verfahren nach dem HVG nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Die Behörden nach dem HVG haben grundsätzlich über die vor dem 1. Juli 2016 gebührenden Leistungen zu entscheiden. Das gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie für Abänderungen und Aufhebungen von Bescheiden von Amts wegen, die Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes betreffen. Über ab dem 1. Juli 2016 eingebrachte Anträge entscheidet, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders angeordnet ist, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.

Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2017 einen Antrag auf Ersatz der Fahrtkosten, die ihm in einem Verfahren betreffend die Zuerkennung einer Versehrtenrente aufgrund einer anerkannten Dienstbeschädigung entstanden seien. In weiterer Folge macht er Ersatzkosten im Zusammenhang mit seiner Dienstbeschädigung aus 1982 geltend.

Da sein diesbezüglicher Antrag nach dem 30.06.2016, also nach Außerkrafttreten des HVG gestellt wurde und es sich um kein vor dem 1. Juli 2016 gebührende Leistung handelt, ist das zugrunde zu legende Gesetz das HEG und die AUVA die entscheidende Behörde.

Gemäß § 42 Abs. 2 HEG gilt für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz das Verfahrensrecht des ASVG.

Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Die Aufteilung zwischen den neun Verwaltungsgerichten der Länder und den beiden Verwaltungsgerichten des Bundes ist mit einer Generalklausel zugunsten der Verwaltungsgericht der Länder in Art. 131 Abs. 1 B-VG geregelt. Aus Abs. 2 ergibt sich, dass die Bundesverwaltungsgerichte, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, entscheiden.

Das Sozialversicherungsrecht gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG darf nach Art. 102 Abs. 2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Die Sozialversicherungsträger (darunter fällt die AUVA) sind indessen keine Bundesbehörden. Ihre Bescheide wären ohne besondere Regelung bei den Landesverwaltungsgerichten anzufechten.

In § 414 ASVG wurde eine einheitliche Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht betreffend alle sozialversicherungsrechtlichen Beschwerden in Verwaltungssachen geschaffen.

Seit dem 01.01.2014 kann daher gemäß § 414 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zur Beantwortung der Frage des Rechtszuges gilt aber vorerst zu klären, um welche Angelegenheit es sich im angefochtenen Bescheid handelt, denn im Verfahren in Leistungssachen gibt es von vornherein keinen Rechtszug zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil dort eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG).

Gemäß § 354 ASVG sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;

2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,

3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;

4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),

4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),

5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG),

6. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e).

Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,

2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,

3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,

4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,

5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.

Gemäß § 2 Abs. 1 ASGG sind zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.

Gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegeleistungen, soweit hierbei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG);

Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 01.03.2017 den Ersatz der Fahrtkosten in Zusammenhang mit einem die anerkannte Dienstbeschädigung aus 1982 betreffenden Verfahren und sind gemäß § 1 Abs. 1 HEG die nach den für die gesetzliche Unfallversicherung nach dem ASVG geltenden Bestimmungen für Entschädigungen anzuwenden.

Reise- und Transportkosten können im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung unter Bedachtnahme der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden (§ 189 Abs. 2 ASVG). In der Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind die Reise- (Fahrt-) und Transportkosten des § 189 Abs. 2 ASVG unter dem

4. Abschnitt – Versicherungsleistungen in §§ 22 und 23 näher geregelt.

Auch findet sich die Regelung des § 189 ASVG an sich im dritten Teil "Unfallversicherung" Abschnitt III "Leistungen" des ASVG.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Leistungssache und ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 414 ASVG nur für Beschwerden gegen Bescheide in Verwaltungssachen im Sinne des § 355 ASVG und nicht für Leistungssachen im Sinne des § 354 Z 1 ASVG zuständig.

Die im Bescheid der belangten Behörde angeführte Bestimmung des § 359 Abs. 2 ASVG, wonach Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen, die zum Zwecke der Vernehmung oder einer ärztlichen Untersuchung vorgeladen werden, den Ersatz der notwendigen Barauslagen erhalten und gegen derartige Bescheide über Kostenersatz gemäß Abs. 5 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, kommt als Rechtsgrundlage im konkreten Fall nicht zur Anwendung, da es sich bei dieser Bestimmung um eine in Verwaltungssachen anzuwendende Bestimmung handelt und hat es sich beim Verfahren betreffend die Zuerkennung der Rentenleistung, aus dem der Kostenersatz beantragt wird, hingegen um eine Leistungssache gehandelt.

Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Leistungssachen war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BVwG vom 27.08.2014, Zl. L504 2010099-1; BVwG vom 27.07.2015, Zl. W178 2005205-1).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fahrtkostenersatz, Unfallversicherung, Unzuständigkeit,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2163703.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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