TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/13 W114 2164533-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2017
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Entscheidungsdatum

13.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §10 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
MOG 2007 §1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2164533-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 09.01.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, II/4-DZ/15-5251547010010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 26.05.2015 stellten die XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 53,8606 ha.

Der Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) wurde dabei bei folgenden Flächen vergeben:

Bezeichnung

Feldstück

Schlag

Nutzung

Fläche in ha

XXXX

47

1

Grünbrache

0,2547

XXXX

47

3

Grünbrache

0,4035

XXXX

78

3

Grünbrache

0,0778

Summe

 

 

 

0,736

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2827802010, wies die AMA den BF 52,37 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX . Davon entfielen EUR XXXX auf die Basisprämie und EUR XXXX auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie"). Dabei wurde die maximal beihilfefähige Greeningfläche im Ausmaß von 52,37 ha um 18,8256 ha auf 33,5400 ha gekürzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Ackerfläche der BF mehr als 15,00 Hektar betrage. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen werden müssen (Art. 46 VO 1307/2013). Die geforderten Auflagen seien von den BF nicht erfüllt worden. Konkret sei bei den BF nur eine ökologische Vorrangfläche mit einem Flächenausmaß von 0,7361 ermittelt worden. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten allerdings mindestens 2,6187 ha der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als ökologische Vorrangfläche ermittelt werden müssen. Deshalb habe die Greeningprämie um 50 %, multipliziert mit dem Differenzfaktor 0,7189, gekürzt werden müssen.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

3. Aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde den Beschwerdeführern mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4214565010, für das Antragsjahr 2015 52,3737 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurde die maximal beihilfefähige Greeningfläche im Ausmaß von 52,3737 ha um 18,8259 ha auf 33,5479 ha gekürzt.

Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.

4. Ausgelöst durch eine Richtigstellung im Bereich der Greeningberechnung, wurde der Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4214565010, abermals abgeändert. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251547010, wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Davon entfielen EUR XXXX auf die Basisprämie und EUR XXXX auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie"). Daraus ergab sich eine Rückzahlungsaufforderung in Höhe von EUR XXXX .

Begründend wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass nur eine ökologische Vorrangfläche mit einem Flächenausmaß von 0,7361 ermittelt worden. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten allerdings mindestens 2,6931 ha der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als ökologische Vorrangfläche ermittelt werden müssen. Deshalb habe die Greeningprämie um 50 %, multipliziert mit dem Differenzfaktor 0,7189, gekürzt werden müssen. Die maximal beihilfefähige Greeningfläche im Ausmaß von 52,37 ha wurde daher um 19,5698 ha auf 32,8040 ha gekürzt.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 09.01.2017 zugestellt.

5. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde vom 09.01.2017 führten die BF im Wesentlichen aus, dass die ermittelte beihilfefähige Gesamtackerfläche mit einem Ausmaß von 53,8615 ha unrichtig sei. Die beihilfefähige Gesamtackerfläche betrage – ausgehend von der ermittelten beihilfefähigen Fläche für die Basisprämie maximal 52,3737 ha. Darüber hinaus sei der MFA 2015 korrigiert worden, indem das Feldstück 76 (Sojabohnen) nachträglich mit dem Code OVF versehen worden wäre. Zudem müssten Codes nicht ausgewählt werden. Dies suggeriere die automatische Erfassung von Leguminosen als OVF ohne extra Codierung.

6. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.07.2017 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung.

In einer beigefügten Aufbereitung für das BVwG wurde von der AMA dabei Folgendes ausgeführt:

"Mit Bescheid vom 28.04.2016 wurden 52,37 Zahlungsansprüche (ZA) zugewiesen und Direktzahlungen (DIZA) 2015 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderung hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) reduziert sich die ermittelte beihilfefähige Greeningfläche um 18,83 ha. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht.

Mit Bescheid vom 31.08.2016 wurden 52,3737 Zahlungsansprüche (ZA) zugewiesen und Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Zahlung in Höhe von EUR XXXX . Der Änderungsbescheid erging aufgrund der Änderung bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht.

Festsetzung der Zahlungsansprüche:

Die Anzahl der Zahlungsansprüche (ZA) wurde bislang mit zwei Kommastellen angegeben. Da die Angabe der Flächen mit vier Kommastellen erfolgt, wird die Anzahl ZA nunmehr ebenfalls mit vier Kommastellen angegeben.

Mit Bescheid vom 05.01.2017 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR XXXX ergibt dies eine Rückforderung von EUR XXXX . Aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderung hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) reduziert sich die ermittelte beihilfefähige Greeningfläche um 19,5698 ha. Die Änderung bei der Greeningfläche ergibt sich aufgrund einer Richtigstellung in der Greening-Berechnung. Gegen diesen Bescheid wurde am 09.01.2017 eine Beschwerde eingebracht.

Erläuterung zum Verstoß gegen die ökologischen Vorrangflächen (OVF):

Beträgt die Ackerfläche mehr als 15,00 ha, müssen mindestens 5% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als Ökologische Vorrangfläche (mittels Code "OVF" im Mehrfachantrag) beantragt werden, um die Greeningauflagen einzuhalten.

Mit Mehrfachantrag 2015 vom 26.05.2015 wurde eine Ackerfläche von 53,8615 ha beantragt, daher ist mindestens eine ökologische Vorrangfläche von 2,6931 ha erforderlich.

Auf den FS 47/1, 47/3 und 78/3 wurde eine Fläche von insgesamt 0,7361 ha Grünbrache als ökologische Vorrangfläche beantragt, dies entspricht 1,36 %. Es wurde um 1,9570 ha zu wenig ökologische Vorrangfläche beantragt.

Richtigstellung Greening- Berechnung:

Für die Berechnung der 5 % ökologische Vorrangfläche ist das angemeldete Ackerfläche relevant, dazu zählen auch Flächen die mit "GI" beantragt werden.

Flächen, die mit "GI" codiert wurden, wurden irrtümlich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Gesamtackerfläche durch die Software nicht berücksichtigt. Die Berechnung wurde erst zur 3.End 2015 richtig gestellt. Die beihilfefähige Gesamtackerfläche, für welche die Greeningvoraussetzungen erfüllt werden müssen, hat sich daher von 52,3737 ha auf 53,8615 ha geändert.

Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:

Am FS 72 Schlag 2 wurde eine Fläche von 1,4878ha Winterweichweizen mit dem Code "GI" beantragt. Diese Fläche stellt zwar keine beihilfefähige Fläche dar, daher erfolgt für diese Fläche keine ZA-Zuteilung, jedoch zählt sie zur Basisfläche (=beihilfefähige Gesamtackerfläche) für welche die Greeningvoraussetzungen auf Ackerflächen erfüllt werden müssen.

Die Greeningvoraussetzung "Anlage von ökologischen Vorrangflächen" wurde auch vor der Softwareumstellung nicht erfüllt.

"GI" bedeutet "Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse", deshalb ist diese Fläche nicht beihilfefähig.

In der Tabelle "Flächen" im Bescheid ist angeführt, dass die beantragte und ermittelte Fläche für die Basisprämie 52,3737 ha beträgt. Hier ist die mit Code "GI" beantragte Fläche bereits abgezogen.

Für die Berechnung des Ausmaßes der vorgeschriebenen Mindestfläche an ökologischer Vorrangfläche ist die mit Code "GI" beantragte Fläche jedoch heranzuziehen.

Begründung: Wenn das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar beträgt, müssen Betriebsinhaber eine Fläche, die mindestens 5% des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der VO 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen (Art 46 Abs 1 UAbs 1 VO 1307/2013)

Diese Anordnung wird in Art 17 Abs 5 VO 809/2014 wiederholt; vlg diesbezüglich auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der VO 809/2014.

Hier ist somit nicht auf beihilfefähiges Ackerland, sondern auf angemeldetes Ackerland abgestellt worden.

Weiters ist hier darauf abgestellt worden, dass die als im Umweltinteresse genutzte Fläche auszuweisen ist. Dies bedeutet, dass im MFA eine derartige Fläche mit OVF zu codieren ist. Eine Fläche, welche nicht mit OVF codiert wurde, kann nicht als im Umweltinteresse genutzte Fläche anerkannt werden.

Angemerkt wird, dass im Merkblatt Direktzahlungen 2015 darauf hingewiesen wird, dass Ökologische Vorrangflächen mittels Code "OVF" im MFA-Flächen zu beantragen sind. Weiters musste dem Antragsteller bekannt sein, dass OVF-Flächen mit dem Code OVF zu kennzeichnen sind, da er selbst für andere Flächen den Code OVF vergeben hat.

Die Beantragung von Sojabohne ohne OVF-Codierung im MFA 2015 reicht nicht aus, um die Fläche als OVF-Fläche anzuerkennen, zumal sich aus § 10 DIZA-VO über den bloßen Anbau hinausgehende Verpflichtungen ergeben. Es ist somit insbesondere für den Fall einer Vor-Ort-Kontrolle erforderlich, dass der AMA bekanntgegeben wird, mit welchen Flächen welche Förderungsvoraussetzungen erfüllt werden sollen.

Hingewiesen wird noch auf das Erkenntnis des BVwG mit der Geschäftszahl W118 2144377-1/4E, in welchem das Thema "OVF-Codierung" behandelt wurde.

Eine Korrektur zum MFA 2015, wie in der Beschwerde behauptet, wurde vom BF nicht eingebracht."

7. Diese Aufbereitung wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.09.2017 zur GZ W114 2164533-1/2Z, an die Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt.

8. Mit E-Mail vom 04.10.2017 wies XXXX auf Schwierigkeiten einer exakten und rechtsrichtigen Antragstellung eines MFA bzw. die damit in Zusammenhang stehende schwierige Programmierung der Software hin. Zur Einbringung einer Korrektur des MFA 2015 und der damit verbundenen nachträglichen Codierung des Feldstückes 76/1 mit dem Code "OVF" wurde zugestanden, dass diese offensichtlich irrtümlich nicht übermittelt worden wäre. Sie sei zwar erstellt worden; es sei jedoch offensichtlich irrtümlich die Übermittlung unterlassen worden. Durch eine einfache Prüfung der bei der AMA vorhandenen Unterlagen hätte der offensichtliche Irrtum hinsichtlich der OVF-Codierung festgestellt werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Im MFA für das Antragsjahr 2015 spezifizierten die Beschwerdeführer landwirtschaftliche Nutzflächen mit einem Ausmaß von 53,8606, wobei jedoch das Feldstück 72/2 mit dem Code "GI" versehen wurde. Der Code GI bedeutet "Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse" Diese Fläche ist nicht beihilfefähig. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer im MFA 2015 Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 52,3737 ha beantragt haben.

1.2. Bei der Berechnung des Ausmaßes der vorgeschriebenen Mindestfläche an ökologischer Vorrangfläche ist die mit Code "GI" beantragte Fläche jedoch zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführer im MFA 2015 eine beihilfefähige Gesamtackerfläche mit einem Ausmaß von 53,8615 ha beantragt haben.

1.3. Die Beschwerdeführer haben im MFA Flächen mit einem Gesamtausmaß von 0,7361 ha mit dem Code "OVF" versehen. Der MFA 2015 der BF wurde nachträglich nicht geändert, ergänzt oder korrigiert.

1.4. 0,7361 ha von 53,8615 ha ist etwas mehr als 1,36 %. 5 % von 53,8615 ha sind etwas mehr als 2,69 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Widersprüchlichkeiten traten dabei letztlich nicht auf. Die entscheidungswesentlichen Umstände wurden von den BF letztlich auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung;

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[ ]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt.

"Artikel 46

Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [ ], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

[ ]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. [ ]."

"Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[ ].

(4) Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.

Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig."

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen

und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

[ ].

(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

[ ]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[ ]."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[ ].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[ ].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[ ]."

"Artikel 26

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen

hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von

Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.

Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.

[ ]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung

§ 2. Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist."

"Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:

1. brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,

2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung),

3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,

4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4 und

5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.

(2) Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Ein Umbruch vor dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung zulässig.

[ ]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [ ] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA

1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder

2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)

einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

[ ]."

"3. Abschnitt

Antragstellung

Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[ ]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.

Den BF wird in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen, sie hätten zu wenig ökologische Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse ausgewiesen, weshalb seitens der AMA die Greeningprämie zu kürzen gewesen wäre.

Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich bereits aus Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird diese Anordnung in Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 wiederholt; vgl. diesbezüglich auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der angeführten VO (EU) 809/2014.

Die AMA hat den Antragstellern zu diesem Zweck mit dem Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 in Pkt. 3.3.2. mitgeteilt, dass bei einer beantragten Ackerfläche über 15 ha die Betriebsinhaber mindestens 5% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als Ökologische Vorrangfläche (mittels Code "OVF" im MFA-Flächen) zu beantragen haben.

Dieser Code wurde von den BF jedoch nur für Flächen mit einem Ausmaß von 0,7361 ha vergeben. Sie hätten jedoch auf der Grundlage von 53,8615 ha festgestellten beihilfefähigen Gesamtackerflächen ökologische Vorrangflächen mit einem Ausmaß von 2,6931 ha codieren bzw. beantragen müssen.

Ursprünglich haben Sie in ihrer Beschwerde dargelegt, dass nicht von einer beihilfefähigen Gesamtackerfläche mit einem Ausmaß von 53,8615 ha, sondern von einer solchen mit einem Ausmaß von 52,3737 ha auszugehen sei. Diese Auffassung ist jedoch nicht zutreffend.

Bei der Fläche mit einem Ausmaß von 52,3737 ha handelt es sich um die beantragte und festgestellte beihilfefähige Fläche, für die von der AMA Zahlungsansprüche zuzuweisen sind und für welche auch Direktzahlungen zu gewähren sind. Die mit dem Code "GI" gekennzeichnete Fläche mit einem Ausmaß von 1,4878 ha ist nicht beihilfefähig, zumal diese Codierung auch darlegt, dass diese Fläche dem Antragsteller für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zumindest vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Das wiederum führt dazu, dass es sich bei der mit dem Code "GI" gekennzeichneten Fläche um keine beihilfefähige Fläche handelt. Es handelt sich jedoch um eine Ackerfläche, die bei der Gesamtackerfläche mitzuberücksichtigen ist.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die von der AMA im angefochtenen Bescheid angestellte Berechnung der Greeningprämie inklusive des Abzuges aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse richtig angestellt wurde.

Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 04.10.2017 ausführen, dass sie am 18.08.2015 ihren MFA 2015 korrigieren wollten bzw. auch korrigiert haben, aber nur infolge eines offensichtlichen Irrtums unterlassen wurde, den elektronisch generierten Abänderungsantrag an die AMA zu senden, wird auf Artikel 13 der VO (EU) 640/2014 iVm § 21 Absatz 1 bzw. Absatz 1a der Horizontale GAP-Verordnung hingewiesen. Eine Änderung des MFA 2015 wäre nur bis inklusive 25.06.2015 möglich und zulässig gewesen. Eine Änderungsantrag nach diesem Datum führt gemäß Artikel 13 Absatz 1 letzter Satz VO (EU) 640/2014 dazu, dass dieser Antrag als unzulässig anzusehen ist. Somit kann diesbezüglich dahingestellt bleiben, ob beim Nichtabsenden eines allenfalls am 08.08.2015 gestellten Abänderungsantrages ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen hat.

Das Ergebnis zusammenfassend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer 5 % der festgestellten Gesamtackerfläche mit einem Ausmaß von 53,8615 ha, das wären 2,6931 ha, als ökologische Vorrangfläche hätten ausweisen müssen. Es wurden allerdings nur ökologische Vorrangflächen mit einem Ausmaß von 9,7361 ha ermittelt. Das bedeutet, dass gemäß Art. 26 Abs. 4 VO (EU) 640/2014 der Differenzfaktor 0,7267 betrug (1,9570/2,6931). Somit waren nach der angeführten Bestimmung 50 % der Gesamtackerfläche, das sind 19,5698 ha, von der für die Ermittlung der Greeningprämie vorgesehenen Fläche (das ist jene Fläche, für die Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, also 52,3737 ha) in Abzug zu bringen. Die Greeningprämie war also nur für 32,8040 ha zu gewähren.

Somit ergeben sich auch keine Zweifel an der Höhe der ausgesprochenen Kürzung. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings hat sich – wie oben ausgeführt – keine maßgebliche Änderung der Rechtslage ergeben, weshalb die angeführten Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0336 sowie VwGH vom 01.07.2005, 2001/17/0135 auf den vorliegenden Fall übertragen werden können.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Frist, INVEKOS, Irrtum, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Offensichtlichkeit, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Übermittlung, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2164533.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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