TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/1 98/21/0387

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Veröffentlicht am 01.08.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §19 Abs4;
AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs3;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des M A in Wien, geboren am 16. August 1969, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kramergasse 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15. Juni 1998, Zl. Fr 1626/98, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Baden erließ gegen den Beschwerdeführer eine auf § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992 gestützte Ausweisung. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 15. Juni 1998 keine Folge; sie bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe, dass die gegenständliche Ausweisung auf § 33 Abs. 1

Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestützt werde.

Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, am 17. September 1997 über Wien-Schwechat nach Österreich eingereist sei. Er sei weder im Besitz eines Reisedokumentes noch einer "Aufenthaltsberechtigung" gewesen. Seinen Asylantrag habe das Bundesasylamt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 22. November 1997 (nach der Aktenlage richtig: vom 4. November 1997) abgewiesen. Dies habe der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 3. April 1998 bestätigt. Sein "Wiederaufnahmeantrag" (nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde im Asylverfahren ein

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rechtskräftig abgewiesener - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht) sei ebenfalls negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997. Entgegen seinen Ausführungen in der Berufung habe er eine Verfolgung in der Türkei

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dort habe er sich gemäß seinen Angaben vor seiner Einreise nach Österreich befunden - nicht behauptet. Soweit sich seine Ausführungen auf das anhängige Asylverfahren bezögen, gingen diese insofern ins Leere, als das Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und ihm kein Asyl gewährt worden sei. Mit dem Abschluss des Asylverfahrens habe auch eine allenfalls bestehende vorläufige Aufenthaltsberechtigung geendet.

Längere Bindungen zu in Österreich aufhältigen Personen seien nicht ersichtlich, die nächsten Verwandten des Beschwerdeführers befänden sich in seinem Heimatland. Die Ausweisung stelle demnach keinen Eingriff in sein Familienleben dar. Dass er im Fall einer Abschiebung mit schweren Folgen, allenfalls der Todesstrafe, zu rechnen habe, sei für das Ausweisungsverfahren ohne Relevanz; zur Beurteilung der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Abschiebung stehe ein gesondertes Verfahren nach § 75 FrG zur Verfügung. Im Ausweisungsbescheid werde (jedoch) nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe. Er habe im Hinblick auf seine rechtswidrige Einreise und seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte er sich daher den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwider laufen würde. In Anbetracht der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der fehlenden Bindungen zu im Inland aufhältigen Personen lägen keine Gründe vor, die gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers sprächen; der hohe Stellenwert der fremdengesetzlichen Vorschriften lasse trotz allenfalls vorhandener Privatinteressen die Ausweisung als dringend geboten erscheinen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte - teilweise - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde lässt die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach der am 17. September 1997 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer weder ein Reisedokument noch eine "Aufenthaltsberechtigung" (erkennbar gemeint: ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung) besessen habe und wonach sein Asylverfahren mittlerweile rechtskräftig - negativ - abgeschlossen worden sei, unbestritten. Sie führt allein ins Treffen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei - aus der er nach Österreich eingereist ist - eine weitere Abschiebung in den Irak und damit unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohe; eine solche Abschiebung sei daher mit internationalen Gepflogenheiten nicht vereinbar.

Dieses Vorbringen zielt möglicherweise darauf ab, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Österreich eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 (iVm § 6 Abs. 2 leg. cit.) zugekommen sei. Es geht freilich unter diesem Aspekt schon deshalb ins Leere, weil eine allenfalls (zunächst) bestehende derartige vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens jedenfalls geendet hat (§ 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 bzw. § 19 Abs. 4 Asylgesetz 1997). Davon abgesehen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass mit der Ausweisung nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/21/0302).

Ausgehend von den unstrittigen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde bestehen gegen ihre Ansicht, der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt, keine Bedenken. Umstände im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG, die der Ausweisung im Weg stünden, hat der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst knapp zehn Monate im Inland befindliche Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht erkennbar, was dafür spräche, dass die belangte Behörde von dem ihr im Rahmen des § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen gehabt hätte. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. August 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998210387.X00

Im RIS seit

29.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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