Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AVG 1950 §37Spruch
W167 2101097-1/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010
A)
I. zu Recht erkannt:
Der Bescheid vom XXXX , wird behoben.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid vom XXXX , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX ). Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter dieser Alm und einziger Auftreiber auf diese Alm.
2. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 32.822,99 gewährt. Dabei wurden 116,94 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 120,44 ha (davon 39,40 ha Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche von 116,94 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 34,23 ha.
4. Im XXXX fand hinsichtlich des Heimbetriebs des Beschwerdeführers ein Flächenabgleich hinsichtlich der Mehrfachanträge 2009 bis 2012 statt.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Bescheid vom
XXXX abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 32.468,16 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies eine Rückforderung von EUR 354,83. Dabei wurden 116,94 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 115,27 ha (davon 34,23 ha Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche von 115,19 ha zugrunde gelegt. Es ergab sich keine Differenzfläche, sodass auch keine Sanktion ausgesprochen wurde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Bescheid vom
XXXX abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 32.406,92 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies eine Rückforderung von EUR 61,24. Dabei wurden 116,94 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 115,27 ha (davon 34,23 ha Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche von 114,97 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 0,22 ha ergab. Begründend wurde auf den durchgeführten Flächenabgleich für die Jahre 2009-2012 verwiesen. Da Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden seien, sei keine Sanktion verhängt worden.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
9. Im Rahmen der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX wurden ein Prüfbricht betreffend eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers, sowie ein "Report" der belangten Behörde übermittelt, wonach sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX . Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter dieser Alm und einziger Auftreiber auf diese Alm.
Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 32.822,99 gewährt.
Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 34,23 ha.
Im XXXX fand hinsichtlich des Heimbetriebs des Beschwerdeführers ein Flächenabgleich hinsichtlich der Mehrfachanträge 2009 bis 2012 statt.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX abgeändert und eine Rückforderung ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 08.01.2014 Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX abgeändert und eine weitere Rückforderung ausgesprochen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX einen Vorlageantrag.
Im Zeitraum vom XXXX fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben XXXX übermittelt.
Im Rahmen der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vom 17.02.2015 wurde ein "Report" der belangten Behörde übermittelt, wonach sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A.I.) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom XXXX mit Bescheid vom XXXX abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG iVm § 19 Absatz 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Absatz 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ist die Frist des § 19 Absatz 7 MOG 2007 bereits verstrichen gewesen.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom XXXX in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom XXXX , wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
3.3. Zu Spruchpunkt A.II.) Zurückverweisung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Aus dem vorgelegten Report der Behörde ergibt sich, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat.
Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde offenbar auch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt bzw. sind neue Beweismittel hervorgekommen, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt, insbesondere die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb, zugrunde zu legen haben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. und 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2101097.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017