TE Vfgh Beschluss 2017/11/16 G191/2017

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Veröffentlicht am 16.11.2017
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Index

67/01 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
HeimopferrentenG §5 Abs6, §6
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des HeimopferrentenG als aussichtslos; Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrags mangels Legitimation zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag des **** ****** *******, p.A. ************* ****-******, ***************** **, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung des §5 Abs6 Heimopferrentengesetzes, BGBl I Nr 69/2017, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beabsichtigt beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des §5 Abs6 Heimopferrentengesetz (HOG) zu stellen, und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Begründend bringt der Einschreiter im Wesentlichen vor, dass die Rentenleistung für Strafgefangene während der Verbüßung der Freiheitsstrafe ruhend gestellt werde. Als Heimopferkind der 1960er sei der Antragsteller als Strafgefangener von der Auszahlung der monatlichen Heimopferrente ab dem 1. Juli 2017 während der Verbüßung der lebenslangen Haftstrafe ausgeschlossen und werde damit im Vergleich zu anderen Heimopferkindern diskriminiert. Die Opferrentenleistungen würden zu Unrecht als Haftkostenersatz herangezogen werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

Das HOG stellt in den §§5 ff ein Verfahrenssystem zur Verfügung nach welchem über einen Antrag auf Rentenleistung ein Bescheid zu erlassen ist, der vom Antragsteller gemäß §6 HOG mit Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien bekämpft werden kann. Dem Antragsteller ist es daher möglich und auch zumutbar, über den behaupteten Anspruch bzw. über dessen Ruhen einen Bescheid zu erwirken, diesen bei Gericht zu bekämpfen, wobei das Gericht, sofern es die Bedenken des Antragstellers teilt, zu einer Antragstellung nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gemäß Art89 Abs2 B-VG verpflichtet wäre. Es bestünde für den Antragsteller aber auch die Möglichkeit, nach Vorliegen eines Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes aus Anlass der Erhebung einer Berufung gegen dieses Urteil beim Verfassungsgerichtshof einen Parteiantrag auf Gesetzesprüfung nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu stellen und auf diese Weise die behauptete Verfassungswidrigkeit des Gesetzes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit angesichts eines anderen zumutbaren Weges als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs2 VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Versorgungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G191.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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