RS Vfgh 2017/9/21 G240/2017, V104/2017

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art87 Abs2
BVwGG §19
GO-BVwG §20

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes betr Amtsstunden mangels Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit sowie auf Aufhebung der gesetzlichen Grundlage als unzulässig

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §20 Abs1 und Abs2 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG) sowie einer näher bezeichneten Wortfolge in §19 BVwGG.

Bei der Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich um ein Kollegium, das aus den Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes zusammengesetzt ist. Die Vollversammlung übte bei Erlassung (des §20 Abs1 und 2) der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes ein richterliches Amt iSd Art87 Abs2 B-VG aus. Aus dieser Verfassungsrechtslage ist zu schließen, dass alle Akte, die von einem richterlichen Kollegialorgan ausgehen, verfassungsrechtlich als Akte der Gerichtsbarkeit zu betrachten sind, gleichgültig, ob es sich dabei materiell um Akte der Justizverwaltung handelt. Die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes ist sohin keine Verordnung iSd Art89 und Art139 B-VG, sondern ein Akt der Gerichtsbarkeit.

Da mit der Aufhebung der Wortfolge "wann (Amtsstunden) Schriftsätze beim Bundesverwaltun[g]sgericht eingebracht werden können" in §19 Abs1 zweiter Satz BVwGG der sprachlich unverständliche Torso "In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle)." verbliebe, erweist sich der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig.

Hinweis darauf, dass einerseits der Prüfungsgegenstand durch das ursprüngliche Antragsbegehren iSd §62 Abs1 VfGG festgelegt ist und für eine Erweiterung des Prüfungsgegenstandes in der von den antragstellenden Gesellschaft gewünschten Weise keinerlei gesetzliche Handhabe besteht, sowie andererseits nicht erkennbar ist, wie die antragstellende Gesellschaft durch eine gesetzliche Bestimmung unmittelbar und aktuell betroffen sein sollte, welche Grundlage für die Erlassung eines in kollegialer Zusammensetzung zu beschließenden Gerichtsaktes ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verordnungsbegriff, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgericht, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V104.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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