TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/13 I416 2000959-3

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Veröffentlicht am 13.11.2017
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Entscheidungsdatum

13.11.2017

Norm

AVG 1950 §19
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2000959-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia, vertreten durch RA Dr. Karl HEPPERGER, Müllerstraße 27/II, 6020 Innsbruck, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. IFA-13-830302407, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 09.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013 wurde dieser Asylantrag als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015 als unbegründet abgewiesen.

Mit Ladungsbescheid vom 25.10.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG auf, am 09.11.2017 um 09:30 Uhr "als Beteiligter persönlich" zum Zweck der "Identitätsprüfung" in der RD Wien, Haupteingang 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12, zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt. Der Bescheid wurde am 03.11.2017 zugestellt.

Am 07.11.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Karl HEPPERGER, Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 25.10.2017 und führte begründend an, dass er in Innsbruck wohnhaft sei und es daher nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht in der Regionaldirektion Tirol zur Identitätsfeststellung erscheinen könne, sondern hierfür eigens nach Wien fahren müsse. Zudem sei evident, dass er mit Schriftsatz vom 23.10.2017 gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, erklärt habe, dass er bereits am 07.09.2017 bei der zuständigen Botschaft der Republik Liberia (in Brüssel, Belgien) einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt habe. Bislang sei seitens dieser Botschaft allerdings nicht auf seinen Antrag reagiert worden, weswegen er derzeit über keinen Reisepass verfüge. Jedenfalls sei er aber bereit, an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken. Es werde beantragt, den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 25.10.2017 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Regionaldirektion Wien, sondern bei der Regionaldirektion Tirol zu erscheinen hat, um an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken, in eventu den angefochtenen Ladungsbescheid aufzuheben, und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, zurückzuverweisen, und der gegenständlichen Beschwerde bis zum Vorliegen eines Reisepasses eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Auf Rückfrage des erkennenden Richters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Ladungstermin am 09.11.2017, ohne Angabe von Gründen, nicht erschienen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste am 09.03.2013 in das Bundesgebiet ein und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer ist bislang jedoch nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Die belangte Behörde beantragte am 31.03.2016 bei der Botschaft der Republik Liberia in Berlin die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, dem bis dato jedoch nicht nachgekommen wurde.

Mit Ladungsbescheid vom 25.10.2017 war der Beschwerdeführer für den 09.11.2017 in die Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geladen worden. Gegenstand der Amtshandlung war die Identitätsprüfung durch eine liberianische Delegation. Aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides, wurde dem Landungsbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht. Der Beschwerdeführer erschien, ohne Angabe bzw. ohne Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde nicht zu dem oben genannten Termin. Zwangsmaßnahmen wurden nicht angeordnet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgelbliche Bestimmung des § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

3.1.2. Die maßgelbliche Bestimmung des § 46 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"Abschiebung

§ 46. (2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen."

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 AVG und des § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass Gegenstand der Amtshandlung eine Identitätsprüfung und Identitätsfeststellung durch eine Delegation der liberianischen Vertretungsbehörde gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des § 19 AVG vor:

Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:

Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Angesichts des beendeten Asylverfahrens, die über ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung und mangels Vorliegen identitätsbezeugender Dokumente sowie der Weigerung des Beschwerdeführers, freiwillig seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden, erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0227).

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der liberianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316). Dass es sich um eine behördliche Amtshandlung dreht, wurde gegenständlich nicht bestritten.

Dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind und dass der Beschwerdeführer nach § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird übrigens auch vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede gestellt, zumal in der Beschwerde sogar angeführt wird, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereit sei, an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken.

Zudem wäre es dem Beschwerdeführer im Sinne seiner Mitwirkungspflicht auch zumutbar gewesen, allenfalls bei der belangten Behörde zu hinterfragen, weshalb seine Anwesenheit zur Identitätsfeststellung in Wien erforderlich ist und diese nicht in Tirol durchgeführt werden kann, wobei es im Ermessen der Behörde liegt, den Ort der Ladung festzulegen und es nicht am Beschwerdeführer liegt, sich einen solchen auszusuchen. Außerdem hätte er dadurch in Erfahrung bringen können, dass eine Delegation der liberianischen Vertretungsbehörden sich für den besagten Termin in Wien einfinden werde, um die gegenständliche Identitätsfeststellung durchzuführen und diese folglich nicht in Innsbruck durchführbar wäre.

Wenn der Beschwerdeführer weiters angibt, dass er bereits einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der liberianischen Botschaft in Belgien gestellt hat, so sei noch erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, eine Kopie dieses Antrages bzw. eine entsprechende Bestätigung der gegenständlichen Beschwerde beizulegen. Auch aus diesem Grund wäre eine Anwesenheit des Beschwerdeführers beim besagten Termin für ihn zweckmäßig gewesen. Mangels Vorlage einer entsprechenden Bestätigung oder Kopie kann auch aus diesem Vorbringen, das bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorgelegen ist, kein entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt abgeleitet werden, insbesondere stellt dieses Vorbringen keinen Rechtfertigungsgrund bzw. zulässigen Entschuldigungsgrund für sein unentschuldigtes Fernbleiben vom Ladungstermin dar.

Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildet daher – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz.

3.2.2. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, Festnahmeauftrag, Identitätsfeststellung,
Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht, Rechtskraft, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I416.2000959.3.00

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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