Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §44;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/1269Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerden des am 12. Dezember 1963 geborenen J A O in Wien, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. April 1995, jeweils Zl. SD 472/95,
1. betreffend Ausweisung (Zl. 95/18/1268), und 2. betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz (Zl. 95/18/1269), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. April 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 22. Juli 1991 über Ungarn nach Österreich gelangt und habe unverzüglich um Asyl angesucht. In der Folge sei ihm eine Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet ausgestellt worden. Der Asylantrag sei nunmehr mit dem am 29. April 1994 zugestellten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1994 rechtskräftig abgewiesen worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Aus dem Vorbringen in der Berufung, es wäre gegen den Asylbescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden, sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen habe und von keinem der beiden Gerichtshöfe der Beschwerde bisher die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Da der Beschwerdeführer auch sonst über keine Aufenthaltsbewilligung, etwa nach dem Aufenthaltsgesetz, verfügt habe, sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Bei Fehlen einer Aufenthaltsberechtigung sei die Ausweisung zu verfügen, sofern dem nicht § 19 FrG entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Der Aufenthalt seit der Einreise im Jahr 1991 sei dem Beschwerdeführer lediglich gestattet worden, um den Ausgang des Asylverfahrens hier abwarten zu können. Ein Fremder, der sich der Möglichkeit bediene, einen Asylantrag zu stellen, könne nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu können. Aus diesem im Übrigen relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet lasse sich nicht ableiten, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 19 leg. cit. vorliege. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff sei daher - abgesehen davon, dass er auch dringend geboten sei, weil der Beschwerdeführer vom Inland aus keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen könne - im Sinn des § 19 leg. cit. zulässig.
2. Mit dem gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. April 1995 stellte die belangte Behörde gemäß § 54 FrG fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Ghana gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. stelle das Vorbringen des Antragstellers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar, wobei es diesem obliege, alles zweckdienliche vorzubringen, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 leg. cit. prüfbar und nachvollziehbar zu machen. Dieses Vorbringen habe die Behörde auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen. Als glaubwürdig könnten Angaben im Allgemeinen dann nicht angesehen werden, wenn diese so allgemein und abstrakt seien, dass sie einer Überprüfung nicht zugänglich seien, oder wenn die Ausführungen mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich seien, oder wenn die Ausführungen sonst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 leg. cit. nicht erkennen ließen.
Der Beschwerdeführer beklage, dass die Erstbehörde auf sein Vorbringen in der Berufung vom 3. Dezember 1991 gegen den ablehnenden Asylbescheid erster Instanz - die Berufungsbehörde hätte der Berufung nur mit der Begründung der Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat nicht stattgegeben - nicht eingegangen wäre. Dieser Berufung zufolge wäre der Berufungswerber als Vorsitzender eines Komitees zur Verteidigung der Revolution - eine Aktion der Regierung - vorgesehen gewesen, hätte dies jedoch abgelehnt, weil er mit der Regierungspolitik nicht einverstanden gewesen wäre. Einige Tage später wäre er dann von Milizangehörigen festgenommen worden, wäre eine Woche im Gefängnis gewesen und geschlagen worden und es wäre ihm anlässlich eines anschließenden Spitalaufenthaltes mit Hilfe seines Stiefvaters die Flucht gelungen. Demgegenüber gehe aus dem niederschriftlichen Protokoll vom 1. August 1991 (nach der Aktenlage vom 26. Juli 1991 - vgl. Blatt 42) als Fluchtgrund hervor, dass er von moslemischen Polizisten nur deshalb eingesperrt worden wäre, weil sie gewusst hätten, dass er Katholik wäre. Die Katholiken würden von den Moslems verfolgt werden und es gäbe keine Religionsfreiheit. Er wäre aus rein religiösen Gründen aus seiner Heimat geflohen. Er wäre in der Folge über Togo, Benin und Niger nach Libyen, von dort mit einem Sichtvermerk nach Bulgarien, schließlich weiter nach Rumänien und dann illegal über Ungarn nach Österreich gereist. Er hätte seine Frau nachholen wollen, wenn das Asylverfahren positiv erledigt worden wäre. Aus der auch vom Beschwerdeführer und vom Dolmetscher unterfertigten Niederschrift über diese - keineswegs außerordentlich kurze - Befragung gehe auch hervor, dass die Niederschrift in englischer Sprache - der Amtssprache des Heimatlandes des Beschwerdeführers - vorgelesen worden wäre, dass der Beschwerdeführer alles verstanden hätte und die Niederschrift mit seinen Angaben völlig identisch wäre und diese vollständig wiedergegebenen worden wären. Die belangte Behörde halte daher das Vorbringen des Beschwerdeführers in der seinerzeitigen Berufung gegen den Asylbescheid, er hätte nur annehmen können, dass es auf Grund der außerordentlichen Kürze des Interviews zu Verwechslungen gekommen wäre, für eine Schutzbehauptung, um dem Asylantrag doch noch eine positive Wendung zu geben. Jedenfalls sei die belangte Behörde aber der Überzeugung, dass dieses spätere Vorbringen nicht der wahre Grund für das Verlassen der Heimat gewesen sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch schon damals nicht glaubhaft darstellen können, ob und aus welchen Gründen er tatsächlich in Haft gewesen sei. Mangels präziserer Darstellung entbehrten die Angaben jeglicher Überprüfbarkeit. Dem Beschwerdeführer sei es jedenfalls nicht gelungen, sei es durch Bescheinigungsmittel, sei es auf andere Weise, die Gefahr einer behördlichen Verfolgung glaubhaft zu machen. Keinesfalls könne aus der Tatsache, dass die Asylbehörde zweiter Instanz der Berufung einzig und allein wegen Verfolgungssicherheit in Drittstaaten keine Folge gegeben habe, geschlossen werden, dass sie das übrige Vorbringen als richtig angesehen habe. Die seinerzeit erst in der Berufung gemachten Ausführungen seien jedenfalls zu allgemein, einer Überprüfung nicht zugänglich und an sich im Hinblick auf ihr "verspätetes" Vorbringen nicht glaubwürdig.
Dazu komme, dass Ghana vor dem Jahr 1992 kein demokratischer Staat gewesen sei, dass aber zu dieser Zeit eine neue Verfassung in Kraft getreten und im März 1992 eine Zivilregierung vereidigt worden sei. Mit dem Hinweis auf eine Gefährdungs- und Bedrohungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jänner 1991 könne daher für sich allein angesichts der eingetretenen Änderung der Verhältnisse eine aktuelle Bedrohung seitens des Staates nicht glaubhaft gemacht werden. Stichhaltige Gründe für eine Bedrohung von Leben und Freiheit des Beschwerdeführers seitens des Staates, sei es aus religiösen, sei es aus politischen Gründen, sohin auch für die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe hätten nicht festgestellt werden können.
3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, jeweils inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Begehren, sie aus diesen Gründen aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zum Ausweisungsbescheid:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nach den wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen kein Bescheid zu Grunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde; die Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, kommt daher vorliegend nicht zum Tragen.
2.1. Die Beschwerde stellt das Vorliegen der Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG in Abrede. Die belangte Behörde übersehe, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz 1968 zu beurteilen sei. Wegen der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens vor dem 1. Juni 1992 und wegen der nur infolge schwer wiegender Verfahrenshelfer zu Stande gekommenen Annahme einer Verfolgungssicherheit in Togo, Benin und Niger seitens der Asylbehörde müsse von der Aufhebung des den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheides des Bundesministers für Inneres durch den Verwaltungsgerichtshof ausgegangen werden.
2.2. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil sich der Beschwerdeführer nicht auf eine künftige (möglicherweise zu seinen Gunsten ausfallende) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann. Im Übrigen lässt die Beschwerde unbestritten, dass dem Beschwerdeführer bisher eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erteilt worden sei. Auf dem Boden des Gesagten besteht somit gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG erfüllt sei, kein Einwand.
3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid mit Blick auf § 19 FrG. Die belangte Behörde habe die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in keiner Weise erhoben und diesem die Annahme nicht vorgehalten, dass er über eine "keinerlei persönliche und familiäre Verbindungen verfügen würde, welche einer Ausreiseverpflichtung entgegenstehen". Eine zutreffende Ermittlung dieser Verhältnisse hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen hohen Integrationsgrad erreicht habe. Für den notwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers, der privat unfall- und krankenversichert sei, werde durch Dritte gesorgt.
3.2. Wenn auch die Auffassung der belangten Behörde, aus dem "relativ kurzen" Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der diesem lediglich gestattet worden sei, um den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, lasse sich ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 19 Fremdengesetz nicht ableiten, im Hinblick darauf nicht geteilt werden kann, dass dieser Aufenthalt tatsächlich doch drei Jahre und neun Monate betragen hat, verhilft das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. März 1999, Zl. 97/18/0383). Dieses öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen jedenfalls nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Jahr nicht unerheblich beeinträchtigt. Das damit begründete öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers wird durch die von ihm vorgebrachten gegenläufigen Interessen dergestalt, dass er "schon über vier Jahre" in Österreich verbracht habe, nicht aufgewogen. Die Gesamtdauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und eine daraus (allenfalls) resultierende Integration erreichen nicht ein Ausmaß, das diesen persönlichen Interessen ein erhebliches Gewicht verleihen könnte, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers, soweit er überhaupt rechtmäßig gewesen sein sollte, sich lediglich auf eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung hätte stützen können.
4. Vor diesem Hintergrund ist auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, nicht zielführend.
B. Zum Feststellungsbescheid:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911, mwH.)
2.1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe "keine einer Überprüfung mit der Wirklichkeit zugänglichen Überlegungen zu der zusammenhanglos angestellten Betrachtung, der Beschwerdeführer hätte die Asylgründe auswechseln wollen", angestellt. Die belangte Behörde setze sich auch nur zum Schein mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung im Asylverfahren, wonach bei der Niederschrift vom "1. August 1991" (siehe oben I.2.) irreguläre Vorgänge unterlaufen seien, auseinander. Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der besagten Niederschrift begegneten hinsichtlich der "inhaltlichen Richtigkeit ihres Zustandekommens" keine Bedenken, weil ein Dolmetscher für die Amtssprache des Heimatlandes des Beschwerdeführers zugezogen worden wäre, sei entgegenzuhalten, dass diese Niederschrift nicht im gegenständlichen Verfahren gemäß § 54 FrG angefertigt worden und dem Beschwerdeführer kein entsprechender Vorhalt zu deren Zustandekommen gemacht worden sei. Einem Vorhalt, dass angenommen werde, der Inhalt dieser Niederschrift entspreche aus den im angefochtenen Bescheid angenommenen Gründen den Angaben des Beschwerdeführers, hätte er entgegengehalten, dass diese Niederschrift ihm nicht rückübersetzt worden und auch nicht während seiner gesamten Einvernahme ein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrenshelfer hätte die belangte Behörde durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers sowie "Einvernahme der Organwalter" zu ermitteln gehabt, in welcher Weise die besagte Niederschrift aufgenommen worden sei, und hätte daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass die dort (im Punkt 17) enthaltenen Angaben nicht vom Beschwerdeführer getätigt worden seien.
2.2. Der Beschwerdeführer hat eine ihm im Fall seiner Abschiebung in sein Heimatland drohende Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch die Behörden seines Heimatlandes - zulässig - durch Verweis auf seine Angaben im Asylverfahren, insbesondere die von ihm in diesem Verfahren erstattete Berufung begründet.
Wenn die belangte Behörde auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Feststellungen zur Niederschrift vom 26. Juli 1991 im Asylverfahren zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer habe durch sein Vorbringen in der seinerzeitigen Berufung gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid (Verwechslung der Angaben des Beschwerdeführers auf Grund der "außerordentlichen Kürze" des Interviews, Nichtvorlesen des Protokolls) besagte Niederschrift als Beweismittel nicht entkräften können, dieses Vorbringen sei vielmehr als eine Schutzbehauptung zu werten, um dem Asylantrag doch noch eine positive Wendung zu geben, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrolle (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Protokollierung eines von den tatsächlichen Angaben völlig abweichenden Sachverhaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift nicht rückübersetzt worden und auch nicht während seiner gesamten Einvernahme ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, wurde von ihm erstmals in der Beschwerde vorgebracht, weshalb es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).
Wenn die belangte Behörde weiters die Auffassung vertrat, sie schenke dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen laut Niederschrift vom 26. Juli 1991 inhaltlich mehr Glauben als seinen nachfolgenden Ausführungen in der Berufung, so ist diese Beweiswürdigung gleichfalls nicht als unschlüssig zu erkennen, zumal den ersten Angaben vor der Asylbehörde üblicherweise eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist als dem später erstatteten Berufungsvorbringen.
Unter Zugrundelegung des nach dem Vorgesagten in unbedenklicher Weise festgestellten Sachverhaltes vertrat die belangte Behörde weiters die - von der Beschwerde nicht bekämpfte - Auffassung, auf Grund der geänderten Verhältnisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers bestünde nunmehr keine Gefahr mehr, dass er auf Grund seiner Eigenschaft als Katholik von Moslems unter staatlicher Duldung verfolgt werde. Die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Gefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG mehr drohe, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.
C.1. Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht vor, weshalb die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.
2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da nur ein Verwaltungsakt vorgelegt wurde, war der Vorlageaufwand nur einmal zuzuerkennen.
Wien, am 3. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995181268.X00Im RIS seit
03.04.2001