Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
BFA-VG §21 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
§ 21 BFA-VG (hier anwendbar und zitiert idF BGBl I 2015/70) hat nach seinem Wortlaut generell nicht und insb auch nicht in seinem Abs 3 die Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG ausdrücklich ausgeschlossen, so dass nach hier vertretener Ansicht verfassungskonform gemäß Art 136 Abs 2 B-VG davon ausgegangen wird, dass die Vorschrift des § 21 Abs 3 BFA-VG den § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG nicht verdrängt, zumal derart nicht näher zu hinterfragen ist, ob der § 21 Abs 3 BFA-VG erforderlich gemäß Art 136 Abs 2 B-VG ist.
§ 28 Abs 3 VwGVG hat es jedenfalls dem Materiengesetzgeber nicht freigestellt, jederzeit Abweichendes zu regeln, wie in Art 136 Abs 2 B-VG als legistische Gestaltungsmöglichkeit vorgesehen. Anders als zB in § 18 Abs 7 BFA-VG iZm dem Institut der aufschiebenden Wirkung hat es der Gesetzgeber des BFA-VG gerade nicht unternommen, im Bereich des § 21 Abs 3 BFA-VG eine vergleichbare "Unanwendbarkeitsvorschrift" für den § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zu normieren.
Schlagworte
Kassation, Revision zulässig, ZulassungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2134195.2.01Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017