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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. März 2017, Zl. RV/7100911/2007, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2001, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall wurde die Revisionswerberin als Großmutter- bzw. Muttergesellschaft von Gesellschaften, bei denen verdeckte Ausschüttungen festgestellt worden waren, zur Haftung für Kapitalertragsteuer herangezogen, weil die Ausschüttungen Gesellschaftern der Revisionswerberin und in einem Fall einer nahen Angehörigen dieser Gesellschafter zugutegekommen waren. Die Berufung dagegen richtete sich nur gegen die Feststellungen über die verdeckten Ausschüttungen. Das Bundesfinanzgericht verwies dazu auf seine gleichzeitigen Entscheidungen über die Rechtsmittel der Enkel- bzw. Tochtergesellschaft und sprach aus, eine Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5 Das Vorbringen in der Revision zu deren Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) und die Revisionspunkte entsprechen dem Zulässigkeitsvorbringen und den Revisionspunkten in den Revisionen der Enkel- und der Tochtergesellschaft, wozu gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Fall und Abs. 9 VwGG auf die Beschlüsse vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0052 und Ra 2017/13/0056, verwiesen werden kann.
6 Aus den in diesen Beschlüssen dargelegten Gründen war auch die vorliegende Revision zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130053.L00Im RIS seit
17.11.2017Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017