Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
L511 2163159–1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 12.06.2017, Zahl: XXXX , beschlossen:
A)
Das Asylverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] erkannte mit im Spruch bezeichneten Bescheid in Spruchpunkt I den mit Bescheid vom 23.05.2016 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt II wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III stellte das BFA fest, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Aktenseite [AS] 41-91).
1.2. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 14.06.2017 zugestellten Bescheid (AZ 103) am 26.06.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 121-149).
1.3. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 20.07.2017 eine Ausreisebestätigung der IOM International Organization for Migration, Country Office Vienna, vom 06.07.2017 vor, wonach der Beschwerdeführer am 05.07.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Irak ausgereist ist (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 2).
1.4. Laut den übermittelten Unterlagen lautet zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht wie im Verfahren ursprünglich angegeben XXXX , geb. XXXX , sondern tatsächlich XXXX , geb. XXXX (OZ 2). Diesbezügliche Dokumente wurden jedoch keine übermittelt.
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Asylverfahrens
1.1. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
1.2. Der Beschwerdeführer ist am 05.07.2017 per Flug freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist.
1.3. Da der Sachverhalt aus der Zusammenschau des Akteninhaltes mit der Beschwerde als nicht entscheidungsreif anzusehen ist, insbesondere da Aliasidentitäten vorliegen, ist das Asylverfahren spruchgemäß einzustellen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Gegenständlich ergibt sich die Einstellung des Verfahrens klar aus dem Gesetz, weshalb (trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. dazu VwGH 28.05.2014 Ro 2014/07/0053), weshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2163159.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017