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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in Wien VIII, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Bundesregierung vom 19. November 1998, Zl. 600.963/52-V/7/98, betreffend Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen, des angefochtenen Bescheides und der aus dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof stammenden Akten geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der 1988 gegründete Verein (beschwerdeführende Partei), der den Namen "Wissenschaftlicher Verein der Freunde zur Förderung und Verwirklichung der im Art. VII des Staatsvertrages von 1955 (BGBl. 152) genannten humanen, kulturellen und schulischen Rechte, Ansprüche und Aktivitäten österreichischer Staatsbürger in der Steiermark" (Kurzbezeichnung: "Artikel-VII-Kulturverein für Steiermark") trägt, hat nach seinen Satzungen den Zweck der Förderung und gegebenenfalls der Verwirklichung der im genannten Staatsvertrag angeführten Rechte, Ansprüche und Aktivitäten, welche österreichische Staatsbürger im Gebiete der gesamten Steiermark sinngemäß betreffen. Dieses Ziel soll durch wissenschaftliche, besonders soziologische, historische, volkskundliche, sprachwissenschaftliche und personengeographische Forschungen, Vorträge und Diskussionen, sowie gegebenenfalls durch Gründung eines Kulturhauses oder Museums erreicht werden, wobei die Veröffentlichung einschlägiger wissenschaftlicher, aber auch populärer Abhandlungen und Bücher sowie periodischer Druckschriften angestrebt werde.
Der Verein verfolgte zunächst das Ziel der Einrichtung eines eigenen Beirates für die slowenische Volksgruppe in der Steiermark. Zu diesem Vorhaben äußerte sich die vom Bundeskanzleramt befasste steiermärkische Landesregierung negativ (Stellungnahme vom 14. November 1990, Zl. Präs-21.00-15/90-2). Das Bundeskanzleramt (BKA) ging davon aus, dass der nach dem Volksgruppengesetz (VoGrG) eingerichtete Beirat für die slowenische Volksgruppe für die gesamte österreichische slowenische Volksgruppe zuständig sei (vgl. die Erklärung des Vertreters des BKA laut Protokoll der Sitzung des Beirates für die slowenische Volksgruppe am 12. Dezember 1994).
In der Folge nahmen Vertreter der beschwerdeführenden Partei an den Sitzungen des nach dem VoGrG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte eingerichteten Beirates für die slowenische Volksgruppe ab Ende 1994 mit beratender Stimme teil (vgl. das Protokoll der Sitzung des genannten Beirates vom 12. Dezember 1994).
In dem am 24. Juni 1997 überreichten Memorandum der österreichischen Volksgruppen an die österreichische Bundesregierung und den Nationalrat wurde die Erweiterung des Beirates für die Slowenische Volksgruppe durch Vertreter der Steirischen Slowenen als eine der für notwendig befundenen Maßnahmen genannt.
Der am 24. Februar 1998 gefasste Beschluss der Bundesregierung betreffend die Änderung der Verordnung über die Volksgruppenbeiräte, der dem Hauptausschuss des Nationalrates zur Herstellung des nach § 2 Abs. 1 Z. 1 VoGrG erforderlichen Einvernehmens übermittelt wurde (119 HA -Hauptausschuss XX. GP), sah eine Aufstockung des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe von 16 auf 18 Mitglieder vor. Nach den Erläuterungen wurde die Aufstockung (die auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs. 3 iVm Abs. 2 Z. 2 VoGrG dazu geführt hätte, dass sich die Anzahl der auf Grund von Vorschlägen von repräsentativen Vereinigungen von Volksgruppen von der Bundesregierung zu bestellenden Beiratsmitglieder von 8 auf 9 erhöht hätte) wie folgt begründet:
"Um - gegebenenfalls - einer repräsentativen slowenischen Volksgruppenorganisation mit Sitz in der Steiermark zu ermöglichen, eine Person als Beiratsmitglied für die slowenische Volksgruppe vorzuschlagen bzw. ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers in der Steiermark in den Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe aufnehmen zu können, ohne dass dies zu Lasten der Kärntner Mitglieder des Volksgruppenbeirates ausfiele, soll der Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe von 16 Mitgliedern auf 18 Mitglieder aufgestockt werden. De facto war der hier in Rede stehende Personenkreis bereits im Gefolge eines Beschlusses des Beirates der slowenischen Volksgruppe aus dem Jahr 1994 - mit beratender Stimme - im Beirat vertreten."
Eine Zustimmung des Hauptausschusses erfolgte jedoch in dieser Gesetzgebungsperiode nicht.
Laut Gegenschrift der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ersuchte die beschwerdeführende Partei das BKA mit Schreiben vom 24. Juli 1998, in den (wegen Zeitablaufes der Funktionsperiode der Beiratsmitglieder) neu zu bestellenden Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe zwei Mitglieder aus der Steiermark aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 übermittelte das BKA der beschwerdeführenden Partei die Liste jener Personen, deren Bestellung als Beiratsmitglieder in Aussicht genommen sei, sowie Einwendungen gegen zwei für die Bestellung vorgesehene Personen aus dem Personenkreis nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG (Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers) samt Erwiderungen zur Stellungnahme.
In ihrer Stellungnahme vom 5. November 1998 brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie sei die einzige als repräsentativ anerkannte Vertretungsorganisation der slowenischen Volksgruppe in der Steiermark. Dennoch habe das BKA die steirischen Slowenen überhaupt nicht berücksichtigt. Sie wiederhole ihre Nominierungen von zwei Vertretern (es folgt deren namentliche Nennung) und fordere das BKA auf, den Beirat entsprechend der mehrfach im Volksgruppenbeirat seit dem 12. Dezember 1994 gefassten Beschlüsse einzurichten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Mitglieder des slowenischen Volksgruppenbeirates (getrennt nach ihrer Zugehörigkeit zu den Personenkreisen) nach § 4 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 VoGrG bestellt und über die Einwendungen von zwei (kärntnerischen) repräsentativen Volksgruppenvereinigungen abgesprochen. Ua. wurde die Einwendung des Rates der Kärntner Slowenen, die steirischen Slowenen müssten im Volksgruppenbeirat berücksichtigt werden, abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das VoGrG - unbeschadet der sich aus Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, ergebenden Rechte und Pflichten - lediglich verlange, dass die wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen vorhanden seien. Im Ermittlungsverfahren sei nicht hervorgekommen, dass in dem Teil der Volksgruppe, der in der Steiermark beheimatet sei, politische und weltanschauliche Meinungen vorhanden seien, die in Kärnten nicht ohnedies auch vertreten seien. Ausgehend von der geltenden Rechtslage, die 16 Beiratsmitglieder vorsehe, erscheine daher die vom Gesetz verlangte Ausgewogenheit gegeben. Richtig sei, dass der Artikel - VII - Kulturverein für Steiermark Vorschläge im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG erstattet habe. Im Sinne des § 4 Abs. 1 letzter Satz bzw. Abs. 2 Z. 2 VoGrG sei dieser Verein dem Verfahren auch als Partei beigezogen worden. Eine Verpflichtung, dass die Vorschläge sämtlicher Vereinigungen nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG berücksichtigt werden müssten, sehe das Gesetz aber nicht vor. § 4 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. verlange lediglich, dass jedes der aufgrund dieser Bestimmung bestellten Mitglieder von einer der dort umschriebenen Vereinigungen vorgeschlagen worden sei. Dies sei aber bei den mit diesem Bescheid ernannten Mitgliedern unzweifelhaft der Fall.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichthof, in der sie ua. auch die amtswegige Prüfung des § 3 der Verordnung über die Volksgruppenbeiräte anregte. Mit Beschluss vom 29. Februar 2000, B 2427/98 - 8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.
In der ergänzten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, "als Vereinigung gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes ein oder mehrere Mitglieder in den Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe entsenden zu können". Auf das Wesentlichste zusammengefasst begründet sie dies damit, dass ihre Vorschläge unberücksichtigt geblieben seien, obwohl sie als repräsentative Volksgruppenvereinigung dem Verfahren beigezogen worden sei. Damit sei den Bestimmungen des VoGrG zuwider gehandelt worden sei, weil die in der Steiermark beheimateten Angehörigen der slowenischen Volksgruppe im Beirat nicht repräsentativ vertreten seien. Es stimme, dass die vorschlagenden Organisationen im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG nach dem Gesetz kein Anrecht auf einen "Mandatsanteil" im Volksgruppenbeirat hätten. Um jedoch eine repräsentative Vertretung aller Volksgruppenzugehörigen im slowenischen Beirat sicherzustellen, hätte die belangte Behörde den Vorschlag der beschwerdeführenden Partei berücksichtigen müssen. Durch die Nichtberücksichtigung ihres Vorschlages sei sie gegenüber den anderen Vereinigungen der slowenischen Volksgruppe benachteiligt und damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden. Die Nichtberücksichtigung der repräsentativen Vertretung der Angehörigen der Slowenen in der Steiermark widerspreche auch den verfassungsrechtlichen Minderheitsschutzbestimmungen und einer Forderung des Memorandums österreichischer Volksgruppen. Der Volksgruppenbeirat habe zu diesem Zweck eine Aufstockung des Beirates gefordert.
Nach § 1 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes (VoGrG), BGBl. Nr. 396/1976, genießen die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.
§ 2 Abs. 1 Z. 1 VoGrG sieht vor, dass durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung die Volksgruppen festzulegen sind, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder.
Nach § 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977, besteht der (gemäß § 1 leg. cit. eingerichtete) Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 4 VoGrG lautet auszugsweise:
"(1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, dass die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Abs. 2 Z. 2 sind im Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die
1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder
2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder
3. als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.
(3) Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen, dass die Hälfte der Mitglieder dem Personenkreis nach Abs. 2 Z. 2 angehört.
(4) ..."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur klargestellt hat, ist die in § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG vorgesehene Beschwerde von Vereinigungen nach Abs. 2 Z. 2 eine Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Parteibeschwerde), nicht aber eine Amts/Organbeschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1989, 88/12/0125, sowie vom 22. April 1998, 94/12/0056, 97/12/0377 = Slg. NF. Nr. 14.878 A).
Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechtes, wenn dessen Verletzung möglich ist. Fehlt es an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation (vgl. dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 87 mit Judikaturnachweisen). Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen (vgl. dazu Mayer, B-VG, 2. Auflage, Art. 131 B-VG II.1, mwN).
Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerdeergänzung die Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet - nur deren Schutz fällt, wie sich aus Art 144 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Z. 1 B-VG ergibt, in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes -, besteht das von ihr als verletzt angesehene Recht auf "Entsendung" der von ihr nominierten Personen in den Volksgruppenbeirat nicht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG, der den repräsentativen Volksgruppenorganisationen - als solche wurde die beschwerdeführende Partei nach der Begründung des angefochtenen Bescheides behandelt, weshalb sich dieser Fall von der dem hg Beschluss vom 26. Juni 1989, 88/12/0125, zugrundeliegenden Fallkonstellation unterscheidet - bloß ein Vorschlagsrecht gegenüber dem bestellenden Organ (Bundesregierung), aber kein Recht auf Bestellung des Vorgeschlagenen durch die Bundesregierung oder gar ein Entsendungsrecht (verstanden als Bestellungsrecht) einräumt. Zwar deutet ein oben in der Zusammenfassung der Beschwerde wiedergegebener Satz (kein Anrecht auf einen "Mandatsanteil") der beschwerdeführenden Partei an, dass auch sie davon ausgehen könnte, dass ihr keine derartige Rechtsposition zukommt. Die folgenden Beschwerdeausführungen lassen aber keinen Zweifel daran, dass nach ihrer Auffassung eine repräsentative Besetzung des Volksgruppenbeirates im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VoGrG (der ihrer Auffassung nach im Ergebnis auch auf territoriale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen hat) ausschließlich im Dienste eines von ihr über den § 4 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. hinausgehenden und als bestehend angenommenen Rechtes steht, erachtet sie sich doch durch die Nichtberücksichtigung ihres Vorschlages als gegenüber den anderen Vereinigungen der slowenischen Volksgruppe aus unsachlichen Gründen benachteiligt, was ihrer Auffassung offenbar nur dadurch vermieden werden kann, wenn zumindest ein von ihr Vorgeschlagener zum Beiratsmitglied bestellt wird. Dabei übersieht sie, dass der Gesetzesauftrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VoGrG für die Bestellung aller Mitglieder des Volksgruppenbeirates gilt und daher nicht bloß für den in § 4 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. genannten Personenkreis. Diesem allgemeinen Auftrag entspricht die Bundesregierung daher dann, wenn die bestellten Mitglieder des Volksgruppenbeirates insgesamt (also ohne Unterschied, welchem Personenkreis nach § 4 Abs. 2 VoGrG sie zuzurechnen sind) den als maßgebend angesehenen Kriterien entsprechen.
Mangels Bestehen des subjektiven Rechtes, dessen Verletzung die beschwerdeführende Partei bei vernünftiger Gesamtwürdigung ihres in der Beschwerdeergänzung erstatteten Vorbringens geltend gemacht hat, war ihre Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. August 2000
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120091.X00Im RIS seit
02.07.2001