Entscheidungsdatum
04.09.2017Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde der Frau E. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.7.2017, Zl. MBA ... - S 4656/17, wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 1.900 ,-- auf EUR 1.100,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt werden.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 110,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt :
„Sie haben als Unternehmer und somit als Arbeitgeber mit Gewerbestandort in Wien, B.-gasse/B.-markt Stand ... entgegen § 3 AuslBG in der Zeit von 12.05.2014 (lt. Versicherungsdatenauszug) bis 24.01.2017 (Datum der Nachschau im Versicherungsdatenauszug) in Wien, B.-markt Stand ... den Ausländer A. M., geboren am .... 1979, iranischer Staatsbürger, als Angestellten geringfügig beschäftigt, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung - Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ besaß.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 28 Abs.1 Ziffer 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr 72/2013 in Verbindung mit § 3 leg cit.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 1.900,00. falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden gemäß § 28 Abs.1 Ziffer 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.090,00.“
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin um Minderung der verhängten Strafe.
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass das Bundesamt mit Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom 27.12.2016 die Finanzpolizei darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12.5.2014 Herrn A. M. ohne Vorliegen einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung beschäftige. Als Beleg wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner 2015 bis Feber 2016 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 30.1.2017 stellte die Finanzpolizei bei der belangten Behörde einen Strafantrag. In diesem wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12.5.2014 Herrn A. M. zur Sozialversicherung angemeldet habe.
Am 4.5.2017 wurde die Beschwerdeführerin und ihr Gatte durch die belangte Behörde einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme führte ihr Gatte aus wie folgt:
„Weder meine Frau noch ich wussten, dass Herr M. eine Beschäftigungsbewilligung benötigt. Mein Steuerberater hat gesagt, dass Herr M. auch eine eigene Firma hat und deshalb dürfe er auch nebenbei im Angestelltenverhältnis arbeiten. Wir haben das wirklich nicht gewusst, sonst hätten wir uns auch um diese Bewilligung gekümmert. Bitte sehen sie von einer hohen Strafe ab, da wir uns das nicht leisten können. Es tut uns wirklich leid !“
Durch die Rechtsbelehrung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses wurde die beschwerdeführende Partei vom Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt.
Da sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 EMRK nicht erforderlich erscheint, und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG seitens des Verwaltungsgerichts Wien von einer Verhandlung abgesehen werden.
DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:
Infolge der erfolgten Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe ist seitens des erkennenden Gerichts auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr einzugehen, sondern ausschließlich die von der Erstinstanz vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten des Täters sind nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2011, Zl. 2009/16/0099).
Jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schädigt in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, die im Bereich einer Verzerrung des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, des Lohndumpings, der Hinterziehung von Steuern und Abgaben, sowie eines primären Zuganges inländischer Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt liegen. Ferner steht die illegale Beschäftigung einzelner ausländischer Arbeitnehmer auch den Gesamtinteressen aller ausländischen Arbeitskräfte entgegen, da wesentliche Schutzbestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtes bei der verbotenen Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften keine Anwendung finden. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist daher nicht als geringfügig zu bewerten.
Als erschwerend war der lange Beschäftigungszeitraum zu werten.
Der Umstand der Anmeldung eines unselbständig beschäftigten Dienstnehmers zur Sozialversicherung stellt im Hinblick auf eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG einen bedeutenden Milderungsgrund dar (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0068; 16.7.1992, 92/09/0052; 21.4.1994, 93/09/0423).
Als mildernd wurden somit die Anmeldung von Herrn A. M. zur Sozialversicherung und die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da die beschwerdeführende Partei über ein geringes Einkommen verfügt, für ein Kind sorgepflichtig ist, unbescholten ist, die beschäftigte Person zur Sozialversicherung angemeldet gewesen war, und mangels gegenteiliger Indizien insbesondere in Anbetracht der Schuldeinsicht davon auszugehen ist, dass in spezialpräventiver Hinsicht auch das nunmehrige Strafausmaß ausreichen sollte, die beschwerdeführende Partei vor weiteren (einschlägigen) Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Aus den angeführten Gründen erscheint unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von EUR 600,--, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und der bestehenden Sorgepflicht für ein Kind das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH-E vom 6.12.1965, Zl. 926/65).
Angesichts der bisherigen Darlegungen war sohin die Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war sohin in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den Strafrahmen nicht in Betracht.
II. Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylwerber; keine Beschäftigungsbewilligung; Anmeldung zur Sozialversicherung; geringfügige Beschäftigung; langer BeschäftigungszeitraumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.068.10957.2017Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017