Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj E* E*, geboren am * 2004, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. A* E*, vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. Mai 2017, GZ 2 R 82/17v-165, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 22. März 2017, GZ 259 Ps 157/13z-159, teilweise bestätigt und teilweise ersatzlos behoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs richtet sich gegen die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 79 Abs 2, § 110 Abs 2 AußStrG gegen die Mutter zur Durchsetzung des angeordneten Kontaktrechts. Ein solcher Beschluss ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 AußStrG (RIS-Justiz RS0038625 [T5]), der Revisionsrekurs ist aber nur zulässig, wenn die Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zum Gegenstand hat.
2. Die Vorinstanzen gingen bei Verhängung der Strafe davon aus, dass die Mutter wegen ihrer persönlichen Ablehnung der Kontaktrechtsregelung ihre Verpflichtung, die Tochter positiv auf die Termine vorzubereiten und alles zu unterlassen, was das Zustandekommen des Kontakts verhindern könnte, beharrlich verletzt habe, wodurch seit Inkrafttreten der Regelung noch kein einziger Termin eingehalten wurde.
3. Ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet – außer im Fall einer groben Fehlbeurteilung – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0130780). Die Entscheidung des Rekursgerichts ist nicht unvertretbar, von einer groben Fehlbeurteilung kann keine Rede sein.
Die Rechtsmittelwerberin verkennt vielmehr die Tragweite ihrer Verpflichtung, im Interesse des Kindeswohls am Zustandekommen der Ausübung des Kontaktrechts des Vaters mitzuwirken. Konkrete Gründe, aus denen der Kontakt dem Wohl des 13-jährigen Kindes widersprechen würde, vermag der Revisionsrekurs nicht anzuführen. Wenn sie eine mögliche Entfremdung des Kindes ins Spiel bringen möchte, widerspricht sich die Rechtsmittelwerberin selbst, behauptet sie doch gleichzeitig, dass es ohnehin regelmäßig Kontakte zwischen Vater und Tochter (wenn auch außerhalb der geregelten Zeiten) gebe.
Die zitierte höchstgerichtliche Entscheidung (6 Ob 68/09g) betrifft ein wesentlich jüngeres Kind und keinen einschlägig vergleichbaren Sachverhalt.
4. Unerheblich ist, ob die Rekurswerberin meint, dass nach Ablauf von zwei Jahren wieder eine Änderung der Kontaktrechtsregelung erforderlich wäre. Die Argumentation der Mutter läuft darauf hinaus, dass sie die Kontaktrechtsregelung allein schon mit ihrem Wunsch nach Abänderung außer Kraft setzen möchte. Solange keine neue Regelung festgelegt wurde, ist das bisherige Kontaktrecht einzuhalten.
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass eine Anhörung des Kindes zum Thema der Rechtsdurchsetzung nicht erforderlich war, ist keineswegs unvertretbar.
5. Ob die Anordnung einer weiteren Elternberatung einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage einer detaillierten Besuchsbestätigung im Interesse des Kindes erforderlich war, ist eine Einzelfallentscheidung. Mit der alleinigen Begründung, diese Maßnahme wäre unverhältnismäßig, geht der Revisionsrekurs nicht inhaltlich auf die Entscheidungsbegründung der Vorinstanzen, die eine solche Maßnahme individuell ausnahmsweise für notwendig hielten, ein und zeigt keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Schlagworte
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E119695European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:E119695Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022