TE Lvwg Erkenntnis 2017/2/23 LVwG-2016/35/2363-1

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Veröffentlicht am 23.02.2017
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Entscheidungsdatum

23.02.2017

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
FlVfLG Tir 1996 §86d Abs1
B-VG Art137

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ aufgrund der Beschwerde 1. der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch Obmann AA, sowie von Beschwerdeführer 2. bis 16., alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 1, X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.9.2016, ****,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 21.9.2016, ****:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 6 AVG sowie gemäß § 37 iVm den §§ 71, 72, 73 und 86d TFLG 1996 den verfahrensgegenständlichen Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 30.6.2016 auf Leistung einer Entschädigungszahlung durch die Gemeinde Y wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde als unzulässig zurück.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der gegenständliche Antrag aufgrund seines Wortlautes und nach seiner gesamten Systematik unmittelbar gegen das TFLG 1996 richte und der Antrag die Zuerkennung einer Entschädigungszahlung durch die Agrarbehörde aufgrund einer behaupteten entschädigungslosen Legalenteignung bezwecke. Aus diesem Grund sei der Antrag von vornherein unzulässig. Die materielle Durchführung eines antragsgemäßen Verfahrens würde eine Kontrolle der Gesetzgebung durch eine Verwaltungsbehörde bedeuten und sei insofern eine Konstruktion, die der österreichischen Verfassungsordnung fremd sei und insgesamt dem rechtsstaatlichen und gewaltenteilenden Prinzip der Bundesverfassung zuwider laufen würde. Die Prüfung gesetzgeberischer Entscheidungen stehe allein dem Verfassungsgerichtshof zu.

Zudem bestehe selbst in dem vom Beschwerdeführer angenommenen Fall einer Legalenteignung grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung. Vielmehr wäre das Fehlen einfachgesetzlicher Entschädigungsregeln im Fall einer Legalenteignung im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof zu beurteilen.

Weiters könne aufgrund näherer Begründung eine Zuständigkeit der Agrarbehörde für den gegenständlichen Antrag auch weder aufgrund ihrer Generalzuständigkeit betreffend das Eigentum an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften bzw. aufgrund einer Streitigkeit zwischen der Gemeinde und dem Nutzungsberechtigten, noch aufgrund einer Analogie zu § 86d Abs 2 TFLG 1996 angenommen werden.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhoben die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sowie die weiter oben näher konkretisierten Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, allesamt vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 24.10.2016 bei der belangten Behörde einlangte.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 27.9.2016.

Diese Beschwerde, mit welcher insbesondere die Stattgabe des verfahrensgegenständlichen Antrages begehrt wird, wird zunächst insbesondere damit begründet, dass der Landesgesetzgeber die Beschwerdeführer entschädigungslos enteignet hätte und die belangte Behörde die gesetzes- und wirklichkeitsfremde Behauptung aufgestellt habe, dass keinerlei Vermögenswerte verschoben worden seien, weil der jeweiligen politischen Ortsgemeinde seit jeher der Substanzwert am agrargemeinschaftlichen Vermögen zugestanden sei. Sodann wird – insbesondere anhand von diversen historischen Rechtsgeschäften der Agrargemeinschaft W - zu begründen versucht, dass die volle eigentümerische Rechtsposition bis zum Inkrafttreten der TFLG-Novellen 2010 und 2014 bei der erstbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft und den rechtskräftig als Mitglieder festgestellten Anteilsberechtigten wie den weiteren Beschwerdeführern gelegen sei.

Zur Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörde verweisen die Beschwerdeführer auf die diesbezüglichen Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag und führen darüber hinaus im Wesentlichen aus, dass sich diese Zuständigkeit auf § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 stütze, da der Standpunkt der belangten Behörde, dass der verfahrensgegenständliche Anspruch nicht aus der beiderseitigen Mitgliedschaft der politischen Ortsgemeinde einerseits und der weiteren Beschwerdeführer andererseits zur erstbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft resultiere, nicht nachvollziehbar sei. Dies insofern, als den Anteilsrechten der weiteren Beschwerdeführer die Substanz entzogen worden sei und diese Substanz nunmehr der Österreichische Staat in Form der politischen Ortsgemeinde für sich in Anspruch nehme. Im Übrigen sei der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, wonach das gegenständliche Verfahren keinen Rechtsstreit zwischen Agrargemeinschaftsmitgliedern betreffen würde, unvereinbar mit der Bestimmung des § 86d TFLG 1996, da in den verfassungs- und völkerrechtswidrigen Grenzen dieser Gesetzesbestimmung die passive Antragslegitimation der politische Ortsgemeinde für die Entschädigung der Opfer der TFLG-Novelle 2014 ausdrücklich anerkannt worden sei.

Schließlich wird von den Beschwerdeführern noch ein auf § 38 AVG gestützter Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des führenden Verfahrens betreffend die Agrargemeinschaft W zu Zl ****1 gestellt. Diesbezüglich sei – wie in ca. 100 weiteren Verfahren - die idente Rechtsfrage der Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den Anspruch auf „fairen Ausgleich“ (Enteignungsentschädigung) wegen der Vermögensverluste nach Legalenteignung durch die TFLG-Novelle 2014 zu klären. Eine Beschäftigung der innerstaatlichen Instanzen – einschließlich Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof - mit dieser Serie an neuen Verfahren ausschließlich zum Zwecke der Klärung der Zuständigkeit wäre mehr als inopportun und lägen daher die Voraussetzungen des § 38 AVG für die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens offenkundig vor.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33, 37, 72 und 73) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) (…)

(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und

b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.

(6) (…)“

„§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1) (…)

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

(8) (…)“

„§ 72

Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Verfahrens

(1) (…)

(4) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens, sofern sich aus dem Abs. 7 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung, Regulierung oder Auseinandersetzung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.

(5) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auf:

a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;

b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;

c) Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

(7) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

a) Streitigkeiten der im Abs. 5 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- und Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd und der Fischerei.“

„§ 73

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,

a) ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,

b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),

c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs. 1),

d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,

e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“

Der durch die TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu geschaffene und mittlerweile aufgrund des VfGH-Erkenntnisses vom 13.10.2016, G 219/2015-28, mit Ablauf des 31. Dezember 2017 aufgehobene § 86d TFLG 1996 lautet bis zum Zeitpunkt seiner Aufhebung auszugsweise wie folgt:

„§ 86d

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2

(1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf

a) geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit. b) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit. a) erfolgt sind,

b) geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,

c) die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 lit. a, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.

(3) Im Fall des Abs. 1 lit. b hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.

(5) Ein Antrag nach Abs. 1 lit. c ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c anzuschließen; dieses hat jedenfalls

a) eine Bewertung des aktuellen Unternehmenswertes einschließlich der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c unter Berücksichtigung aller geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus Mitteln des Unternehmens,

b) eine Aufstellung aller der Substanz zuzurechnenden Bestandteile des Unternehmenswertes wie insbesondere die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln, fiktive Grundbereitstellungs- und Fremdfinanzierungskosten sowie

c) eine Aufstellung aller für den typischen Unternehmensbetrieb erforderlichen Betriebs-, Personal- und Erhaltungskosten

zu beinhalten.

(6) Im Fall des Abs. 1 lit. c können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Abs. 2 bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c, das den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c steht.“

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Art 137 B-VG lautet wie folgt:

„Artikel 137

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.“

Die ebenfalls entscheidungswesentliche Bestimmung des § 1 JN lautet wie folgt:

„Ordentliche Gerichte.

§. 1.

Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandes-gerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.

Zudem ist im vorliegenden Fall klarzustellen, dass das Landesverwaltungsgericht lediglich über die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages vom 28.6.2016 zu entscheiden hat. Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (E 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Auch laut Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 833 mwH, kann das Landesverwaltungsgericht dann, wenn die Behörde, so wie im vorliegenden Fall, nur prozessual entschieden hat (nämlich Zurückweisung des Antrages), nur über die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden.

Vor diesem Hintergrund war auf jenes Beschwerdevorbringen, mit welchem die Rechtswidrigkeit der behaupteten entschädigungslosen Legalenteignung und der Anspruch auf eine Entschädigung zu begründen versucht wird, vom Landesverwaltungsgericht nicht näher einzugehen.

Hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit war das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal aufgrund der folgenden Erwägungen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, sie sei zur Behandlung des gegenständlichen Antrages unzuständig, zutrifft.

Entsprechend der gegenständlichen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer selbst eine Zuständigkeit der Agrarbehörde insbesondere auf § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 gestützt.

Diese oben wiedergegebene Bestimmung stellt nun aber aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine geeignete Rechtsgrundlage dar, um eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 30.6.2016 zu begründen.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, kann der gegenständliche Antrag nur so gewertet werden, dass damit eine Entschädigung dafür begehrt wird, dass die Gemeinde Y aufgrund der TFLG 1996-Novelle 2014 nunmehr über Vermögenswerte verfügen würde, die vorher den Beschwerdeführern zugestanden seien. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch wird somit unzweifelhaft mit der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 begründet.

Der oben wiedergegebene § 37 Abs 7 TFLG 1996 ermöglicht nun zwar Entscheidungen der Agrarbehörde über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c. Um eine solche Streitigkeit geht es im verfahrensgegenständlichen Antrag allerdings nicht. Die Beschwerdeführer anerkennen vielmehr, dass der Substanzwert, der ursprünglich den Beschwerdeführern zugestanden sei, nunmehr aufgrund der TFLG 1996-Novelle 2014 der Gemeinde Y zusteht, und fordert im Ausgleich zu diesem Substanzwert eine Entschädigung.

Eine solche Entschädigung kann schon deshalb nicht von den beschwerdeführenden Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Zuge eines Verfahrens nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 geltend gemacht werden, da im Sinn der lit a leg cit zweifellos keine Streitigkeit mit anderen Mitgliedern oder mit der Agrargemeinschaft vorliegt, und da andererseits Mitgliedern von Gemeindegutsagrargemeinschaften keine vermögensrechtlichen Ansprüche zukommen. In diesem Zusammenhang ist die ausdrückliche Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, zu beachten, wonach der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zuzuordnen ist. Die Nutzungsrechte am Gemeindegut sind auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass die Forderung nach einer Entschädigung für erzielte Verkaufserlöse nicht aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Gemeindegutsagrargemeinschaft resultieren kann, da der erfolgte Verkauf implizit klarstellt, dass der Haus- und Gutsbedarf offenbar bereits gedeckt war und der Erlös als sog. Überling der substanzberechtigten Gemeinde zusteht.

Im genannten Erkenntnis B 550/2012 ua spricht der VfGH etwa auch ausdrücklich aus, dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (siehe auch Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 154) bestehen. „§ 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. (…) Vor diesem Hintergrund ist der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert im Sinne von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu.“

Dass es beim verfahrensgegenständlichen Antrag auch nicht um eine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde im Sinn des § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 geht, zeigen die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde.

Auch wenn die Vorgabe, dass es sich um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis handeln muss, ausdrücklich nur in der lit a des § 37 Abs 7 TFLG 1996 verankert ist, so muss diese Einschränkung doch auch für Streitigkeiten nach lit b gelten bzw. muss die Streitigkeit jedenfalls eine im TFLG 1996 geregelte Angelegenheit betreffen. Ohne diesen Zusammenhang fehlt der Agrarbehörde nämlich schlicht die Grundlage für eine Entscheidung und kann es nicht Aufgabe der Agrarbehörde sein, jedwede Streitigkeit zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft, unabhängig davon, in welchem Rechtsbereich diese Streitigkeit angesiedelt ist, zu entscheiden. Von den Beschwerdeführern wird nun eine Entschädigung für eine behauptete Legalenteignung gefordert, die sich gegen den durch die jeweilige Gemeinde vertretenen österreichischen Staat wendet. Das TFLG 1996 sieht diesbezüglich aber keinerlei Regelung vor, anhand die Agrarbehörde die behauptete Streitigkeit lösen könnte.

Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, das sie Rechte (Pflichten) der Agrargemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber der Agrargemeinschaft und Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zum Gegenstand hat. Somit kann nur Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde sein, was das TFLG 1996, Regulierungspläne und die Verwaltungssatzungen über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Streitigkeiten, die über diesen Rahmen hinaus gehen und mit dem Mitgliedschaftsverhältnis nichts mehr zu tun haben, sind grundsätzlich gemäß § 1 JN vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, 212 f mit Hinweis auf VfSlg 7799/1976).

Aus § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 ist also nicht abzuleiten, dass die Agrarbehörde über jede Streitigkeit zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 zu entscheiden hat. Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde kann nur eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde und der Gemeindegutsagrargemeinschaft sein, soweit diese Streitigkeit einen sachlichen Zusammenhang mit dem TFLG 1996, Regulierungsplänen und/oder Verwaltungssatzungen aufweist.

Das TFLG 1996 enthält im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, die insbesondere auch das Verhältnis zwischen Gemeinde und Gemeindegutsagrargemeinschaft regeln. § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 erfasst somit solche Streitigkeiten, die sich aus diesem besonderen Verhältnis zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit b Z 2 TFLG 1996 ergeben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei dem von ihnen gegenüber der Gemeinde geltend gemachten Anspruch um keine Streitigkeit im Sinne des § 37 Abs 7 lit a und b TFLG 1996. Das Begehren der Beschwerdeführer zielt nicht darauf ab, unterschiedliche Rechtsauffassungen im Hinblick auf die sich aus dem TFLG 1996, dem Regulierungsplan oder Verwaltungssatzungen ergebenden Rechte und Pflichten durch die Agrarbehörde klären zu lassen. Die Beschwerdeführer begründen den gegenständlichen Antrag damit, dass ihnen durch die am 01.07.2014 in Kraft getretene Novelle LGBl 70/2014, teilweise bereits durch die Novelle LGBl 7/2010, Eigentum entschädigungslos entzogen worden sei. Sie behaupten damit die Verfassungswidrigkeit der durch die Novellen LGBl 7/2010 und 70/2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen. Bei einer materiellen Prüfung des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Anspruchs wäre daher die Verfassungskonformität der durch die Novelle LGBl 70/2014 eingeführten Bestimmungen zu prüfen, da diese angeblich eine entschädigungslose Enteignung der Agrargemeinschaft und einen entschädigungslosen Entzug der Substanz der den weiteren Beschwerdeführern zustehenden Nutzungsrechte bewirkt hätten. Eine solche Prüfung ist allerdings dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten und nicht Aufgabe der Agrarbehörde.

Aber auch abgesehen von dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten § 37 Abs 7 TFLG 1996 lässt sich aus der Rechtsordnung keine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ableiten.

Diesbezüglich kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen werden.

Zunächst erweisen sich etwa jene auf beispielhafte Hinweise auf die herrschende Lehre gestützten Ausführungen als zutreffend, wonach Entschädigungsbegehren aufgrund einer Legalenteignung - und somit auch der gegenständliche Entschädigungsanspruch - nicht unmittelbar auf die Verfassung gestützt werden können.

Zudem steht vor dem Hintergrund, dass die Zuordnung des Substanzwertes bei Gemeindegutsagrargemeinschaften nicht erst mit der TFLG 1996-Novelle 2014 eingeführt wurde, sondern diesbezüglich nur eine Klarstellung erfolgte und laut VfGH (vgl etwa VfSlg 19.802/2013) dieser Substanzwert bei Gemeindegutsagrargemeinschaften seit jeher der Gemeinde zusteht, fest, dass das TFLG 1996 an keiner Stelle ein Entschädigungsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren vorsieht, in dessen Rahmen der vom Antragsteller begehrte Entschädigungsanspruch aufgrund einer Legalenteignung geltend gemacht werden könnte. Da also der Gesetzgeber offenkundig bewusst keine Entschädigung für den vom Beschwerdeführer behaupteten Vermögensverlust durch die Zuordnung des Substanzwertes zur Gemeinde vorgesehen hat, ist auch insofern keine Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben.

Somit ließe sich der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Entschädigungsanspruch aber nur damit begründen, dass der Gesetzgeber zu Unrecht die Normierung einer Entschädigungsregelung für die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde unterlassen hat. Für ein solches legislatives Unrecht, auf welches der gegenständliche Entschädigungsanspruch von den Beschwerdeführern offenbar gestützt wird, sieht die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich allerdings keine Haftung vor. Eine Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über solche Fragen ist jedenfalls nicht gegeben und kann somit auch im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Entschädigungsanspruch begründet werden.

Den Ausführungen der belangten Behörde, dass der gegenständliche Antrag außerhalb eines Verfahrens gestellt wurde und insofern eine Zuständigkeit nach § 72 TFLG 1996 nicht in Frage kommt, wurde von den Beschwerdeführern nicht entgegen getreten. Insofern, und da aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Auffassung falsch sein könnte, war eine allfällige Zuständigkeit nach § 72 TFLG 1996 nicht näher zu ergründen.

Auch die von der belangten Behörde angenommene und näher begründete Verneinung einer Zuständigkeit nach § 73 TFLG 1996 trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu, zumal sich der Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer unter keine der in dieser Bestimmung angeführten literae subsumieren lässt. Daran, dass im vorliegenden Fall entsprechend der lit c leg cit nicht der Eigentümer von agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu ermitteln ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel und musste dies im Hinblick auf das Fehlen eines dahingehenden Beschwerdevorbringens auch nicht näher erörtert werden.

Der gegenständliche Antrag betrifft im Sinn der lit d aber auch nicht die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, zumal die Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft Z bereits rechtskräftig festgestellt wurde.

Schließlich musste auch die Frage, ob allenfalls ein Anwendungsfall der lit e leg cit vorliegen könnte, vom Landesverwaltungsgericht nicht näher erörtert werden, da die Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall kein Anwendungsfall dieser lit e gegeben ist, nicht entgegen treten und wiederum keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gegenständliche Antrag, der eine Entschädigung für die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde begehrt, als Frage gewertet werden könnte, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig ausführt, betrifft der verfahrensgegenständliche Antrag nicht das Bestehen von Anteilsrechten, sondern setzt deren Bestand voraus.

Schließlich besteht auch daran, dass der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehende § 86d TFLG 1996 entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde keine Grundlage für eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag bilden konnte, für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel.

Diesbezüglich ist zunächst der Abs 7 des Art 140 B-VG zu beachten, der wie folgt lautet:

„(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass § 86d TFLG 1996 bis zu seinem Außerkrafttreten mit 31.12.2017 weiter anzuwenden ist - somit auch vom Landesverwaltungsgericht, für das bei seiner Entscheidung grundsätzlich die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage gilt.

In der vorliegenden Beschwerde wird zu den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde kein Vorbringen erstattet. Der Wortlaut des § 86d TFLG 1996 und die Erläuternden Bemerkungen hierzu machen aber auch deutlich, dass es aufgrund dieser Bestimmung nur in ganz speziellen Fällen zu vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen für die Vergangenheit kommen soll. Dafür, dass es auf § 86d TFLG 1996 gestützt auch möglich sein sollte, einen Entschädigungsanspruch aufgrund der Zuordnung des Substanzwertes zur Gemeinde bei der Agrarbehörde geltend zu machen, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Frühere gesetzliche Regelungen sind wegen der Aufhebung des § 86d TFLG 1996 aufgrund eines dahingehenden Ausspruches des VfGH nicht wieder in Kraft getreten und eine neue Regelung, die eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zum Abspruch über die von den Beschwerdeführern begehrte Entschädigung begründen könnte, wurde bisher nicht erlassen.

Die in § 86d Abs 1 TFLG 1996 geregelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit ergänzt die Bestimmungen des TFLG 1996 über die Wirtschaftsführung und Substanzverwaltung und dient der Wahrung des Substanzanspruchs der substanzberechtigten Gemeinde. § 86d Abs 1 TFLG 1996 erfasst jene Fälle, in denen aus der Substanz erwirtschaftete Vermögenswerte die Agrargemeinschaft ohne Gegenleistung verlassen haben. Allerdings gilt es auch gegenläufige Ansprüche der Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen und zwischen diesen Ansprüchen und dem Substanzanspruch der Gemeinde einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.

Da das Begehren der Beschwerdeführer von § 86d TFLG 1996 nicht erfasst wird, sprechen sich diese für eine analoge Anwendung der Bestimmung aus. Die Analogie ist allerdings immer nur im Fall einer „echten Lücke“ zulässig. Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist. Sofern kein Fall des § 86d Abs 1 lit a bis c TFLG 1996 gegeben ist, geht § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 von einer grundsätzlichen Kompensation der Ansprüche aus. Damit ist aber keine „echte Lücke“ gegeben.

Ausdrücklich heißt es zu § 86d Abs 1 TFLG 1996 in Rz 169 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.2016, G 219/2015-28, wie folgt:

„Dem Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht entgegenzutreten, wenn er im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes die vermögensrechtliche Auseinander-setzung zwischen atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften und Gemeinden für die Vergangenheit einer generellen ? und damit notwendigerweise pauschalierenden ? Lösung zuführt, so lange er dabei sachlich vorgeht. Eine Pauschalregelung, die in ein Gesamtsystem eingebettet ist, das insbesondere gewährleistet, dass der substanzberechtigten Gemeinde Zugriff auf das gesamte vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen eröffnet wird, ohne dass die Gemeinde diesbezüglich ? abgesehen von den Fällen des § 86d Abs 1 lit c TFLG 1996 ? mit vermögensrechtlichen Ansprüchen aus der Vergangenheit belastet wird, ist grundsätzlich geeignet, die Basis für eine sachgerechte vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu bilden.“

Der Verfassungsgerichtshof hat in § 86d TFLG 1996 einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz deswegen erblickt, da geldwerte Zuwendungen (ohne Zustimmung der Gemeinde), die den Substanzwert der Gemeinde geschmälert haben, nur unter den engen Voraussetzungen des § 86d Abs 1 lit b TFLG 1996 einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung unterliegen.

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch steht der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung iSd § 86d Abs 1 TFLG 1996 diametral entgegen. Die Beschwerdeführer begründen ? entgegen der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ? ihren Anspruch damit, dass durch die gesetzlichen Änderungen der Novelle LGBl 70/2014 ihnen die Substanz des Eigentums (Erstbeschwerdeführerin = Gemeindegutsagrargemeinschaft) sowie ihre aliquoten Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft (beschwerdeführende Agrargemeinschaftsmitglieder) entzogen und auf die Gemeinde übertragen worden seien. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte vermögenswerte Anspruch wurzelt daher gerade nicht im Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der substanzberechtigten Gemeinde, sondern ? laut den Ausführungen der Rechtsmittelwerber ? in der durch die Novelle LGBl 70/2014 angeordneten (angeblich verfassungswidrigen) Übertragung von Eigentumsrechten der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft und der Nutzungsberechtigten auf die Gemeinde, und damit in einem Akt des Landesgesetzgebers.

§ 86d Abs 1 TFLG 1996 erfasst somit nicht den von den Beschwerdeführern mit dem gegenständlichen Antrag geltend gemachten Anspruch und kommt auch eine Zuständigkeit der belangten Behörde aufgrund einer analogen Anwendung der genannten Bestimmung nicht in Betracht.

Insgesamt liegt somit keine Zuständigkeit der Agrarbehörde vor und erfolgte die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages daher zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Zuständigkeit ist im vorliegenden Fall allenfalls nach Maßgabe der oben wiedergegebenen Art 137 B-VG oder § 1 JN gegeben.

Art 137 B-VG beruft den Verfassungsgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche. Bei der Zuständigkeit nach Art 137 B-VG handelt es sich um eine Auffangkompetenz. Sie ermöglicht die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, für die kein anderer Weg der Verfolgung eröffnet ist. Art 137 B-VG dient somit der Schließung einer Lücke; er greift allein in den Fällen, in denen die Anrufung eines ordentlichen Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nicht zulässig ist.

Auch wenn es sich aus dem Wortlaut des Art 137 B-VG nicht unmittelbar ableiten lässt, können auf der Grundlage dieser Bestimmung nur im öffentlichen Recht wurzelnde Ansprüche geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus Art 137 iVm § 1 JN. Nach dieser Bestimmung wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt, soweit dieselbe nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen wird. Damit werden zivilrechtliche Ansprüche der Kognition des Verfassungsgerichtshofes entzogen und damit ? vorbehaltlich des Bestehens von Sonderregelungen ? dem Verfassungsgerichtshof die Entscheidung über ausschließlich im öffentlichen Recht wurzelnde Ansprüche überlassen.

Ausgeschlossen ist die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art 137 B-VG also dann, wenn ein vermögensrechtlicher Anspruch im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn zur Entscheidung über einen solchen Fall die ordentliche Gerichte entweder ausdrücklich durch ein Gesetz berufen sind oder sich ihre Zuständigkeit aus § 1 JN ableiten lässt, demzufolge die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, sofern nicht durch ein Gesetz etwas anderes verfügt wird. Zudem ist die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes auch dann ausgeschlossen, wenn ein vermögensrechtlicher Anspruch in einem Verwaltungsverfahren geltend zu machen ist.

Ob nun freilich im vorliegenden Fall tatsächlich eine Zuständigkeit des VfGH nach Art 137 B-VG oder eine Zuständigkeit nach § 1 JN und alle diesbezüglich geforderten Voraussetzungen gegeben sind, ist nicht vom Landesverwaltungsgericht zu entscheiden und musste im gegenständlichen Verfahren daher auch nicht abschließend geklärt werden.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angesprochenen Frage der Aussetzung des Verfahrens hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Diese Bestimmung gilt gemäß § 17 VwGVG sinngemäß auch für das Landesverwaltungsgericht.

Dennoch war dem gegenständlichen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht stattzugeben, da im vorliegenden Verfahren – anders als § 38 AVG verlangt - keine Vorfrage zu klären ist, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von den Gerichten zu beantworten ist. Im Verfahren zur Gemeindegutsagrargemeinschaft W ist die zu klärende Hauptfrage jene nach der Zuständigkeit der Agrarbehörde. Diese Frage bildet im vorliegenden Verfahren allerdings keine Vorfrage, sondern stellt vielmehr dieselbe Hauptfrage dar.

Mangels Vorliegens einer Vorfrage kommt insofern auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG nicht in Frage.

3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Nach Abs 2 Z 1 leg cit kann eine Verhandlung nämlich unter anderem dann entfallen, wenn – wie im vorliegenden Fall - der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht zudem trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

Schlagworte

Substanzwert, Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, entschädigungslose Legalenteignung; legislatives Unrecht;

Anmerkung

Mit Beschluss vom 28.09.2017, Z E 1139/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/35/2363-1, erhobenen Beschwerden ab.

Mit Beschluss vom 16.11.2017, Z E 1139/2017-7, trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/35/2363-1, erhobene Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.35.2363.1

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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