TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/8 98/19/0143

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Veröffentlicht am 08.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/19/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über den Antrag des 1957 geborenen A B in Wien, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in Wien, 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist in dem durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1998, Zl. 98/19/0006-5, eingestellten Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1997, Zl. 121.983/3-III/11/97, sowie 2. über die Beschwerde gegen diesen Bescheid, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

2. Zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. März 1997, Zl. MA 62-9/1741601/3, gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, Berufungen bedürften gemäß § 63 Abs. 3 AVG eines begründeten Berufungsantrages und hätten den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers führe dieser aus, dass seine Deutschkenntnisse für einen begründeten Berufungsantrag nicht ausreichten und er daher eine ausführliche Begründung von einer der deutschen Sprache mächtigen Person verfassen und nachreichen werde. Dies sei jedoch bis zum "heutigen Tage" unterblieben. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung keine Begründung angegeben habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 13. Jänner 1998 zur Post gegebenen Schriftsatz Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Beigeschlossen war diesem Schriftsatz eine Kopie des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 6. März 1997, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. November 1996 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 abgewiesen worden war.

Mit hg. Verfügung vom 1. April 1998 wurde dem Beschwerdeführer der Beschwerdeschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung dahingehend zurückgestellt, dass, sofern der Bescheid zugestellt worden sei, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen sei (§ 28 Abs. 5 VwGG). Zur Behebung dieses Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieses Antrages an gerechnet, bestimmt. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 7. April 1998.

Mit einem mit 17. April 1998 datierten, am selben Tag zur Post gegebenem und als "URKUNDENVORLAGE" bezeichneten Schriftsatz legte der Beschwerdeführer in Entsprechung des Verbesserungsauftrages "den angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22.9.1997, Zl. 121.983/3-III/11/97 (./1) und die Beschwerde vom 12.1.1998, (./2)" wieder vor. Eine Kopie des angefochtenen Bescheides war nicht angeschlossen.

Mit Beschluss vom 8. Mai 1998, Zl. 98/19/0006-5, stellte daraufhin der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der am 1. April 1998 an ihn ergangenen Aufforderung, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen. Vorgelegt sei vielmehr, als Beilage ./1 des am 20. April 1998 hg. eingelangten Ergänzungsschriftsatzes, wie schon bei Einbringung der Beschwerde, der Bescheid der Behörde erster Instanz (des Landeshauptmannes von Wien vom 6. März 1997, Zl. MA 62-9/1741601/3), worden. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 2. Juni 1998.

Mit am 8. Juni zur Post gegebenem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer gemäß § 46 VwGG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen "die Einstellung des Verfahrens" (gemeint: gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist). Begründend wurde ausgeführt, der Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1998 sei in der Kanzlei des Beschwerdevertreters am 7. April 1998 eingelangt. Die Rechtsanwaltswärterin des Beschwerdevertreters habe die Urkundenvorlage vom 17. April 1998, mit der unter Beilage ./1 der angeforderte angefochtene Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1997 und unter Beilage ./2 die Beschwerde vom 12. Jänner 1998 samt allen Beilagen vorgelegt werden sollte, verfasst. Diese Beilagen seien im Schriftsatz auch ausdrücklich angeführt. Die Rechtsanwaltswärterin habe "das gesamte Konvolut", bestehend aus der zurückgestellten Beschwerde samt Beilagen und dem mit Schriftsatz vom 17. April 1998 "vorzulegenden" Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1997 der Sekretärin des Beschwerdevertreters übergeben. Dieser Bescheid habe als Beilage noch zweimal kopiert werden müssen, "bevor der Schriftsatz samt Beilagen einkuvertiert und an den Verwaltungsgerichtshof gesandt wurde". Der Bescheid des Bundesministers für Inneres sei als Beilage zweimal kopiert worden, die Urkundenvorlage vom Beschwerdevertreter - nach Überprüfung der Beilagen - unterschrieben und zum Einkuvertieren bereitgelegt worden. Die Sekretärin des Beschwerdevertreters sei besonders sorgfältig und verlässlich bei ihrer Tätigkeit. Sie sei bereits am 1. August 1984 beim Beschwerdevertreter als Kanzleikraft eingetreten und habe seither zu dessen vollster Zufriedenheit gearbeitet. Sie sei seit Jahren Chefsekretärin und Kanzleileiterin und führe regelmäßig verantwortungsvolle Aufgaben fehlerlos aus. Auf Grund einer Unachtsamkeit der Sekretärin sei der Bescheid - trotz sorgfältiger Vorbereitung - schließlich doch nicht beigelegt worden. Zu erklären sei die Unachtsamkeit möglicherweise durch eine besondere "nervliche Anspannung", der die Sekretärin des Beschwerdevertreters durch den einige Zeit zuvor erfolgten Tod ihrer Mutter ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdevertreter habe die in der Unterschriftsmappe eingelegten und zur Kuvertierung vorbereiteten Beilagen beim Unterschreiben des Schriftsatzes kontrolliert. Auf Grund der mehr als 14 Jahre langen klaglosen Erledigung aller Arbeiten durch die Sekretärin sei er damit seiner Überwachungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen, zumal es einem Rechtsanwalt nicht zugemutet werden könne zu kontrollieren, ob Schriftsätze vollständig, so wie er sie vorbereitet habe, auch tatsächlich einkuvertiert würden.

Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Kopie des angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1997 vor.

3. § 46 VwGG lautet (auszugsweise):

"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

...

(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses ... zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Über den Antrag ist in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

..."

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde rechtzeitig im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG gestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1558, E 72 zu § 71 AVG angegebene hg. Rechtsprechung). Ein Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, ist nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes gleichzusetzen (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, 1593, E 254 zu § 71 AVG angegebene hg. Rechtsprechung). Mit seinem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, im vorliegenden Fall das Unterbleiben der Einkuvertierung der vom Verwaltungsgerichtshof verlangten Bescheidkopie, an der Einhaltung der Mängelbehebungsfrist gehindert war. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG war demnach dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

4. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt gemäß § 46 Abs. 5 VwGG das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die - fristgerecht ergänzte - Beschwerde erwogen:

Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" brachte der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten auf

"-

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 ff Aufenthaltsgesetz,

-

Achtung und Schutz seines Privat- und Familienlebens (§ 19 Fremdengesetz),

-

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn die Interessen am Schutz des Privat- und Familienlebens die Gefährdung öffentlicher Interessen überwiegt, selbst dann, wenn der Fremde gerichtlich strafbare Handlungen begangen hat (VwGH 30.11.1993, B 1320/93),

-

Einhaltung von Verfahrensvorschriften (insbesondere §§ 37 und 39 AVG)"

verletzt. Er bekämpfe den Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nicht in der Sache über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden, sie hat vielmehr ausschließlich seine Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz als unzulässig zurückgewiesen. Dies verkennt der Beschwerdeführer, der sich durch den angefochtenen Bescheid nicht im Recht auf meritorische Erledigung seiner Berufung verletzt erachtet. Zwar wird durch den angefochtenen Bescheid insofern auch die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers, die ihm durch das Aufenthaltsgesetz eingeräumt wird, berührt, als eine Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) meritorisch ergehen würde, die Zurückweisung seiner Berufung als unzulässig hat den Beschwerdeführer jedoch allenfalls in seinem Recht auf meritorische Erledigung dieser Berufung unmittelbar verletzt. Dieses Recht ist aber von den in der Beschwerde geltend gemachten - oben wiedergegebenen - Beschwerdepunkten (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) nicht erfasst (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1999, Zl. 96/19/0847 mwN). Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer aber ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0417 und vom 7. April 1995, Zl. 95/02/0068, jeweils mwN). Was die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften (§§ 37 und 39 AVG) anlangt, so handelt es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um einen Beschwerdepunkt (vgl. auch hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1999).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen der von ihm geltend gemachten Beschwerdepunkte in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 8. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190143.X00

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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